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   OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22   

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OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22 (https://dejure.org/2023,10599)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09.03.2023 - 1 C 22/22 (https://dejure.org/2023,10599)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09. März 2023 - 1 C 22/22 (https://dejure.org/2023,10599)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1, BauGB § 14 Abs. 1, SächsGemO § 4 Abs. 3 Satz 1, SächsGemO § 36 Abs. 1, SächsGemO § 39 Abs. 1, ZPO § 418, ZPO § 419
    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Ausfertigung; Satzung; öffentliche Urkunde; Beweiskraft; Bekanntmachung ; Aufstellungsbeschluss

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (64)

  • OVG Sachsen, 19.01.2023 - 1 B 216/22

    Satzung; Ausfertigung; Veränderungssperre; einstweilige Anordnung; schwerer

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22
    Am 2. August 2022 hat die Antragstellerin vorliegenden Normenkontrollantrag und zugleich Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (- 1 B 216/22 -) gestellt.

    Mit Beschluss vom 19. Januar 2023 - 1 B 216/22 - , juris, hat der Senat die angegriffene Veränderungssperre bis zur Entscheidung im vorliegenden Hauptsacheverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Eilverfahren - 1 B 216/22 -, insbesondere auf das schriftsätzliche Vorbringen der Antragstellerin vom 1. August 2022, 10. November 2022, 13. Dezember 2022, 20. Dezember 2022, 17. Januar 2023 und vom 3. März 2023, sowie auf den von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgang (ein Ordner) und die beiden unter dem 15. Februar 2023 nachgereichten Heftungen zur Satzungsausfertigung und zur Bekanntmachungsanordnung (Anlagen AG 1 und AG 2) verwiesen.

    Auf die Ausführungen des Normenkontrollsenats im Beschluss vom 19. Januar 2023 - 1 B 216/22 - , juris Rn. 19 f., wird verwiesen.

    Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Normenkontrollsenats im Beschluss vom 19. Januar 2023 - 1 B 216/22 - , juris Rn. 23 ff., verwiesen.

    Zwar hatte die Antragsgegnerin im Eilverfahren - 1 B 216/22 - auf die Aktenanforderung des Senats vom 4. August 2022 zunächst nur den Verwaltungsvorgang mit einer Ausfertigung des Stadtratsbeschlusses vom 9. Februar 2022 mit einer paraphierten Wiedergabe des Satzungstextes als Anlage (in beglaubigter Abschrift) vorgelegt.

    Daraus ergibt sich aber zugleich, dass die unter dem 19. Januar 2023 ergangene Entscheidung im Eilverfahren - 1 B 216/22 - nach § 47 Abs. 6 VwGO im Verhältnis zur nunmehr zu entscheidenden Hauptsache keinen Vorprozess darstellen kann, weil sie nur den vorläufigen Zustand geregelt hat.58 dd) Die Bekanntmachung der Veränderungssperre begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

    Auf Basis des im Eilverfahren nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs seinerzeit halbierten Streitwerts von 10.000 EUR (Beschluss vom 19. Januar 2023 - 1 B 216/22- ), gegen den die Beteiligten keine substantiellen Einwendungen erhoben haben, erachtet der Senat für das Hauptsacheverfahren einen Betrag von 20.000 EUR als angemessen.

  • OVG Sachsen, 26.06.2018 - 1 C 15/17

    Veränderungssperre; Ausfertigung; Bekanntmachung; Ersatzbekanntmachung

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22
    Erst und nur durch die Ausfertigung der Satzung wird die Originalurkunde erstellt, die ihrerseits Grundlage und Voraussetzung für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung ist (SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn. 42; vgl. auch Ziegler, DVBl. 2010, 291 ff. m. w. N. zum Meinungsstand).

    Ein Bekanntmachungsmangel folgt nicht daraus, dass eine Kartendarstellung zum räumlichen Geltungsbereich verkleinert dargestellt wird, wenn dieser für Jedermann (auch für betroffene Grundeigentümer, Gewerbetreibende und Bewohner) anhand der textlich bezeichneten Straßen klar zu bestimmen war (SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn. 51).

    Der Aufstellungsbeschluss ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, juris Rn. 5 m. w. N. und Beschl. v. 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -, juris Rn. 8; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn 55).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht worden ist, da nur ein bekanntgemachter Aufstellungsbeschluss nach außen wirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 a. a. O., juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. März 2018 - OVG 10 S 41.16 -, juris Rn. 19 und v. 15. Mai 2012 - OVG 2 S 106.11 -, juris Rn. 14 und 15; NdsOVG, NK-Urt. v. 15. Januar 2015 - KN 10/14 -, juris Rn. 27; OVG NRW, NK-Urt. v. 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 40; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn 55).

    In der Regel genügt vielmehr die gleichzeitige Bekanntmachung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 a. a. O., juris Rn. 5 f.; ThürOVG, NK-Urt. v. 4. Januar 2017 - 1 N 252/14 -, juris Rn. 51 m. w. N.; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn. 55).

    Für die Wirksamkeit des Stadtratsbeschlusses kann dahinstehen, welchen Maßstab der beschlossene Lageplan tatsächlich aufweist, weil sich aus dem Beschlusstext und dem Lageplan eindeutig ergibt, dass sich das Plangebiet einzig und allein auf das - vollständige - Flurstück... erstreckt.72 Die Bekanntmachung vom 1. Januar 2016 zum Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. ........................ als Voraussetzung einer wirksamen Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK- Urt. v. 26. Juni 2018 a. a. O., Rn 55; ThürOVG, NK-Urt. v. 4. Januar 2017 - 1 N 252/14 -, juris Rn. 51) erweist sich hierbei als wirksam.

  • BVerwG, 26.06.1992 - 4 NB 19.92

    Veränderungssperre - Planfeststellungsbeschluß - Dauer der Veränderungssperre

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22
    Der Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses stehe nicht entgegen, dass bis zur Beschlussfassung über die Veränderungssperre ein längerer Zeitraum verstrichen sei; die Antragsgegnerin verweist hierzu auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1992 (- 4 NB 19.92 -).

    Sie trägt damit vornehmlich den Interessen des von einer Veränderungssperre betroffenen Bauherrn Rechnung (BVerwG, Beschl. v. 26. Juni 1992 - 4 NB 19.92 -, juris Rn. 7).

    Ebenso wenig enthält sie Regelungen darüber, welche Zeitspanne längstens zwischen der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre liegen darf (BVerwG, Beschl. v. 26. Juni 1992 a. a. O.).

    Eine Veränderungssperre kann daher auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes, der länger ist als die längstmögliche Dauer der Sperre, beschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 26. Juni 1992 a. a. O.).

    Allerdings kann ein langer Zeitraum zwischen dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre Rückschlüsse auf den Fortbestand der gemeindlichen Planungsabsichten zulassen (BVerwG, Beschl. v. 26. Juni 1992 a. a. O.).

  • BVerwG, 18.05.2001 - 4 CN 4.00

    Städtebaurecht; Bauleitplanung; Belange des Denkmalschutzes; Denkmalschutzrecht;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22
    (BVerwG, Beschl. v. 4. Januar 2007 - 4 B 74.06 -, juris Rn. 6; Urt. v. 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, juris Rn. 13, 14).

    Gerade auch denkmalgeschützte Anlagen können den Anknüpfungspunkt für städtebauliche Festsetzungen bilden - sei es, dass sie etwa Art und Maß denkmalrechtlich geschützter Gebäude bestimmen (Festsetzung einer die Erhaltung des Denkmals gewährleistenden Bodennutzung) oder dass sie Maßnahmen des Denkmalschutzes ergänzen, indem sie nutzungsbedingte Beeinträchtigungen von Baudenkmälern oder Denkmalbereichen abwehren oder mindern (Freihalten von Sichtschneisen, Vermeidung einer die Aufgaben des Denkmalschutzes störenden Nutzung in der Umgebung des geschützten Bereichs; BVerwG, Urt. v. 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, juris Rn. 13).

    Dabei ist eine städtebauliche Zielsetzung im Sinne von § 1 Abs. 1, 3 und Abs. 6 Nr. 5 BauGB, die auf die Erhaltung eines historisch gewachsenen - denkmalgeschützten oder (schlicht) erhaltenswerten - Ortsteils gerichtet ist, zulässig, wenn die Festsetzungen darauf zielen, die überkommene Nutzungsstruktur und/oder prägende Bestandteile des Orts- und Straßenbildes um ihrer städtebaulichen Qualität willen für die Zukunft festzuschreiben (BVerwG, Urt. v. 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, juris Rn. 14).81 Des Weiteren lag bei Beschlussfassung über die Veränderungssperre am 9. Februar 2022 eine hinreichend konkrete Planung vor.

    Wie bereits ausgeführt, können die von der Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB zu berücksichtigenden Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes es je nach den tatsächlichen Gegebenheiten in der konkreten Planungssituation rechtfertigen, Grundstücke, deren Gebäude unter Denkmalschutz stehen, aus städtebaulichen Gründen besonderen Beschränkungen zu unterwerfen (BVerwG, Beschl. v. 4. Januar 2007 - 4 B 74.06 - , juris Rn. 6; Urt. v. 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 Rn. 10 ff.).94 Es ist dabei nicht von vornherein und offenkundig ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bauleitplanung zu konkreten Festsetzungen für das Flurstück ... gelangen kann, die der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragstellerin als Denkmaleigentümerin (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 76, 83 ff.; BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2016 - 4 B 12.16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 19. Januar 2016 - 1 A 275/14 -, juris Rn. 24) angemessen Rechnung trägt.

  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 B 236.88

    Zeitpunkt der Beschlußfassung

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22
    Der Aufstellungsbeschluss ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, juris Rn. 5 m. w. N. und Beschl. v. 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -, juris Rn. 8; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn 55).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht worden ist, da nur ein bekanntgemachter Aufstellungsbeschluss nach außen wirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 a. a. O., juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. März 2018 - OVG 10 S 41.16 -, juris Rn. 19 und v. 15. Mai 2012 - OVG 2 S 106.11 -, juris Rn. 14 und 15; NdsOVG, NK-Urt. v. 15. Januar 2015 - KN 10/14 -, juris Rn. 27; OVG NRW, NK-Urt. v. 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 40; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn 55).

    In der Regel genügt vielmehr die gleichzeitige Bekanntmachung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 a. a. O., juris Rn. 5 f.; ThürOVG, NK-Urt. v. 4. Januar 2017 - 1 N 252/14 -, juris Rn. 51 m. w. N.; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn. 55).

    Für die Wirksamkeit des Stadtratsbeschlusses kann dahinstehen, welchen Maßstab der beschlossene Lageplan tatsächlich aufweist, weil sich aus dem Beschlusstext und dem Lageplan eindeutig ergibt, dass sich das Plangebiet einzig und allein auf das - vollständige - Flurstück... erstreckt.72 Die Bekanntmachung vom 1. Januar 2016 zum Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. ........................ als Voraussetzung einer wirksamen Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK- Urt. v. 26. Juni 2018 a. a. O., Rn 55; ThürOVG, NK-Urt. v. 4. Januar 2017 - 1 N 252/14 -, juris Rn. 51) erweist sich hierbei als wirksam.

  • OVG Sachsen, 22.09.2022 - 1 C 108/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Satzung; Ausfertigung; Bestattungswald

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22
    Bei Satzungen, die - wie etwa Veränderungssperren und Bebauungspläne - aus mehreren Bestandteilen bestehen, müssen die jeweiligen Bestandteile entweder einzeln ausgefertigt oder zu einer Urkunde - etwa durch eine Verklammerung - oder durch eine sog. "gedankliche" Schnur mit einander verbunden sein (SächsOVG, NK-Urt. v. 22. September 2022 - 1 C 108/21 -, juris Rn. 58 m. w. N.).

    Fehlt es an einer gesonderten Ausfertigung der einzelnen Bestandteile einer Satzung wie auch einer körperlichen Verbindung zu einer Urkunde, ist dem Ausfertigungserfordernis genügt, wenn durch eindeutige Angaben im Satzungstext oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit eines nicht gesondert ausgefertigten Teils (insbesondere von Planzeichnungen) zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist und diese Teile gewissermaßen durch eine "gedankliche Schnur" miteinander verbunden sind (SächsOVG, NK-Urt. v. 22. September 2022 - 1 C 108/21 -, juris Rn. 59; NK- Urt. v. 28. Dezember 2021 - 1 C 16/17 -, juris Rn. 35; vgl. bereits NK-Urt. v. 6. Juni - 1 D 442/39 -, juris Rn. 35 unter Hinweis auf NK-Urt. v. 23. Oktober 2000, Sächs- VBl.

    Dabei kann eine gesonderte Ausfertigung eines in einer Satzung in Bezug genommen Lageplans entbehrlich sein, wenn sich die Identität des vom Normgeber gewollten und des verkündeten Inhalts der Rechtsnorm anderweitig zweifelsfrei feststellen lässt, was insbesondere der Fall ist, wenn der Lageplan nur der Veranschaulichung der bereits im Normtext genau festgelegten Grenzen des Plangebiets gilt (SächsOVG, NK-Urt. v. 22. September 2022 - 1 C 108/21 -, juris Rn. 59 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 28.07.2009 - 4 B 406/09

    Gemeinderat; Kommunalverfassungsrecht; ordnungsgemäße Einberufung; einstweilige

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22
    Nach Sinn und Zweck der Regelung ist bei der Frage, welche Unterlagen erforderlich sind, auf den Informationsbedarf eines verständigen Gemeinderats abzustellen (SächsOVG, Beschl. v. 28. Juli 2009 - 4 B 406/09 -, juris 29; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2012 - 4 B 237/11 -, juris Rn. 4 unter Hinweis auf SächsOVG, Beschl. v. 28. Juli 2009, SächsVBl. 2009, 240).

    Erforderlich i. S. von § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO sind diejenigen Unterlagen, die zur Vorbereitung der Gemeinderäte auf die bevorstehende Sitzung, zur Bildung einer (vorläufigen) Meinung und gegebenenfalls zur Vorberatung in den Fraktionen oder sonstigen Gruppierungen benötigt werden (SächsOVG, Beschl. v. 28. Juli 2009 - 4 B 406/09 -, juris 28; SächsOVG, Urt. v. 28. April 2004 - 5 D 31/02 -, juris Rn. 77).

    Welche Unterlagen dies betrifft, lässt sich nicht allgemein, sondern nur nach der Art des jeweiligen Verhandlungsgegenstands, insbesondere seiner Komplexität und Tragweite bestimmen (SächsOVG, Beschl. v. 28. Juli 2009 - 4 B 406/09 -, juris 28).

  • BVerwG, 08.09.2016 - 4 BN 22.16

    Zum Begriff der Negativplanung (hier: Verhinderung einer Stätte der

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22
    Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser Planungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 27. Juli - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6; SächsOVG, NK-Urt. v. 12. April 2000 - 1 D 1/00 -, juris Rn. 35).

    Hiervon ist aber nur auszugehen, wenn der beabsichtigten Planung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, nicht hingegen im Falle etwaiger Abwägungsmängel dieser Planung, denn als bloßes Mittel der Sicherung der Bauleitplanung, das nicht dazu dient, bauliche und sonstige Nutzungen der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten, unterliegt die Veränderungssperre selbst nicht dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5 m. w. N.).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 B 70.12

    Anforderungen hinsichtlich der Echtheit einer Urkunde bei einer Restitutionsklage

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22
    Es hat die Entscheidung zu treffen, ob es mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (BVerwG, Beschl. v. 16. Mai 2013 - 8 B 70.12 -, juris Rn. 19).

    Das bedeutet, dass sich ein Gericht in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BVerwG, Beschl. v. 16. Mai 2013 - 8 B 70.12 -, juris Rn. 19 m. w. N.).

  • BVerwG, 04.01.2007 - 4 B 74.06

    Bebauungspläne als Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22
    (BVerwG, Beschl. v. 4. Januar 2007 - 4 B 74.06 -, juris Rn. 6; Urt. v. 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, juris Rn. 13, 14).

    Wie bereits ausgeführt, können die von der Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB zu berücksichtigenden Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes es je nach den tatsächlichen Gegebenheiten in der konkreten Planungssituation rechtfertigen, Grundstücke, deren Gebäude unter Denkmalschutz stehen, aus städtebaulichen Gründen besonderen Beschränkungen zu unterwerfen (BVerwG, Beschl. v. 4. Januar 2007 - 4 B 74.06 - , juris Rn. 6; Urt. v. 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 Rn. 10 ff.).94 Es ist dabei nicht von vornherein und offenkundig ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bauleitplanung zu konkreten Festsetzungen für das Flurstück ... gelangen kann, die der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragstellerin als Denkmaleigentümerin (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 76, 83 ff.; BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2016 - 4 B 12.16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 19. Januar 2016 - 1 A 275/14 -, juris Rn. 24) angemessen Rechnung trägt.

  • OVG Sachsen, 19.05.2022 - 1 C 24/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Verhinderungsplanung; Ausfertigung;

  • BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09

    Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - 10 S 41.16

    Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 2 S 94.10

    Einstweilige Anordnung; Normenkontrolle; Veränderungssperre;

  • OVG Sachsen, 30.01.2015 - 1 C 29/12

    Antragsbefugnis; Geltungsdauer; ortsübliche Bekanntmachung; Verlängerung;

  • OVG Thüringen, 04.01.2017 - 1 N 252/14

    Anforderungen an eine Veränderungssperre

  • OVG Sachsen, 25.01.2022 - 1 B 276/21

    Veränderungssperre; positives Planungsziel; städtebauliches Konzept

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

  • BVerwG, 15.07.2022 - 4 B 33.21

    Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.R.d. Beschwerde gegen

  • OVG Sachsen, 20.07.2021 - 1 A 1040/19

    Vorbescheid; Verlängerung; Auslegung denkmalschutzrechtlicher Zustimmung

  • OVG Sachsen, 25.05.2012 - 4 B 237/11

    Anspruch eines Gemeinderates zur Vorlage des Gutachtens "Beihilfenrechtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2011 - 2 D 137/09

    Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan wegen nicht hinreichender

  • BVerwG, 30.06.2014 - 4 BN 38.13

    Abwägungsrelevante Belange bei Angebotsbebauungsplan; Festsetzung eines

  • BGH, 11.11.2010 - V ZB 143/10

    Pflichten des Urkundsnotars: Art der Heftung einer aus mehreren Teilen

  • BVerwG, 07.02.2002 - 4 B 4.02

    Versagung einer Genehmigung zum Abbruch eines geschützten Kulturdenkmals

  • BVerwG, 16.03.1988 - 1 B 153.87

    Meldebehörde - Aktenführung - Mangelnde Dokumentationsfunktion - Aktenvernichtung

  • BVerwG, 08.07.1992 - 4 NB 20.92

    Rechtswirksamkeit einer Ortssatzung - Diskrepanz Wortlaut der Bekanntmachung und

  • OVG Sachsen, 17.06.2021 - 1 B 118/21

    Veränderungssperre; einstweilige Anordnung

  • OVG Sachsen, 25.08.2021 - 1 B 281/21

    Veränderungssperre; zu sichernde Planung; Konkretisierung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2012 - 2 S 106.11

    Einstweilige Anordnung; Normenkontrolle; Veränderungssperre; ortsübliche

  • BVerwG, 04.09.2014 - 4 B 29.14

    Mindeststandard für die Ausfertigung von landesrechtlichen Rechtsnormen

  • BVerwG, 15.03.2012 - 4 BN 9.12

    Spannungsfeld zwischen konservativer Planung und Verhinderungsplanung

  • OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14

    Kulturdenkmal, Abbruchgenehmigung, Erhaltungspflicht, Wirtschaftlichkeitsprüfung,

  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

  • OVG Sachsen, 12.04.2000 - 1 D 1/00

    Geltungsbereich der Veränderungssperre; Wirksame Ausfertigung; Unterschrift des

  • BVerwG, 29.10.2020 - 4 CN 9.19

    Begründungsfrist für einen Normenkontrollantrag

  • OVG Sachsen, 28.12.2018 - 1 C 16/17

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Bekanntmachungsanordnung;

  • BVerwG, 21.11.2006 - 1 B 162.06

    Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Zustellungsdatums - Anfall des erstinstanzlich

  • OVG Sachsen, 06.06.2018 - 1 C 21/16

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; interkommunales Abstimmungsgebot;

  • BVerwG, 10.08.2000 - 4 CN 2.99

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Nummernplan; Fehlerbehebung; Gemeinderat;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.1996 - 8 S 269/96

    Untätigkeitsklage: zureichender Grund für die Verzögerung - Aussetzung einer nach

  • BVerwG, 16.08.1993 - 4 NB 29.93

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache im

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

  • BVerwG, 19.01.1984 - 3 C 88.82

    Bindungswirkung einer Normenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts über

  • BVerwG, 27.03.2013 - 4 C 13.11

    Einzelhandelsausschluss; städtebauliche Rechtfertigung; Planrechtfertigung;

  • BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11

    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 2 K 87/16

    Bekanntmachungsfehler bei Erlass einer Veränderungssperre; Erreichbarkeit des

  • BVerwG, 28.07.2016 - 4 B 12.16

    Denkmalschutz; Veräußerung eines Baudenkmals; Eigentumsgarantie;

  • OVG Sachsen, 11.03.2021 - 1 A 565/17

    Rücknahmeentscheidung; fiktive Baugenehmigung; Ermessen; Befreiung; Abweichung

  • BVerwG, 21.10.2010 - 4 BN 26.10

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 10.10.2007 - 4 BN 36.07

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde;

  • OVG Sachsen, 04.12.2014 - 1 C 16/13

    Ergänzungssatzung, Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Präklusion,

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 - 3 S 1523/16

    Normenkontrolle; DIN-Vorschriften; Einberufung Gemeinderat; Auslegung eines

  • OVG Sachsen, 10.11.2022 - 1 A 1081/17

    Afghanistan; Mitwirkungspflicht; soziale Gruppe; Unterschrift

  • OVG Sachsen, 19.11.2020 - 1 A 1279/17

    Fiktionszeugnis; Gesellschaft; Rubrum

  • BVerwG, 27.08.2020 - 4 CN 4.19

    Wiedernutzbarmachung von Flächen als Maßnahme der Innenentwicklung

  • OVG Sachsen, 26.09.2014 - 1 A 799/12

    Vorbescheid, Bebauungsplan, Ausfertigung Originalurkunde, Zentrenkonzept,

  • BVerwG, 04.03.1993 - 8 B 186.92

    Fristsetzung - Ergänzendes Klagevorbringen - Unterzeichnung

  • BVerwG, 15.07.2022 - 4 B 32.21

    Zulässigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Auflage hinsichtlich einer

  • OVG Sachsen, 28.04.2004 - 5 D 31/02

    Beiträge

  • VG Schleswig, 29.03.2021 - 1 B 35/21

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • BVerwG, 02.08.2021 - 4 B 5.21

    Fiktionsbestätigung in der Sächsischen Bauordnung ist Frage des (irrevisiblen)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2019 - 1 S 450/17

    Zur wirksamen öffentlichen Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung

  • OVG Sachsen, 20.11.2023 - 1 C 2/23

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Auflassungsvormerkung; Veränderungssperre;

    Es bedarf einer handschriftlichen Unterzeichnung mit dem ausgeschriebenen Familiennamen, während eine Paraphe nicht genügt (SächsOVG, NK-Urt. v. 9. März 2023 - 1 C 22/22 -, juris Rn. 41 m. w. N.; Rehak, in: Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Stand: 2022, § 4 Rn. 57 m. w. N.).

    Fehlt es an einer Unterzeichnung mit dem ausgeschriebenen Namen, liegt ein zur Ungültigkeit der Satzung führender Mangel vor (SächsOVG, NK-Urt. v. 9. März 2023 - 1 C 22/22 -, juris Rn. 41; Rehak a. a. O., § 4 Rn. 61).

    Bei Satzungen, die - wie etwa Veränderungssperren und Bebauungspläne - aus mehreren Bestandteilen bestehen, müssen die jeweiligen Bestandteile entweder einzeln ausgefertigt oder zu einer Urkunde - etwa durch eine Verklammerung (SächsOVG, NK-Urt. v. 9. März 2023 - 1 C 22/22 -, juris Rn. 43) - oder durch eine sog. "gedankliche" Schnur mit einander verbunden sein (SächsOVG, NK-Urt. v. 22. September 2022 - 1 C 108/21 -, juris Rn. 58 m. w. N.).

    Für eine Verbindung zu einer Urkunde genügt für die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO vorgeschriebene Ausfertigung eine körperliche Verbindung dergestalt, dass die einzelnen Blätter physisch in einer Weise miteinander verbunden werden, bei der die Verbindung nicht ohne Beeinträchtigung der Substanz gelöst werden kann (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 9. März 2023 - 1 C 22/22 -, juris Rn. 45).

  • OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; uneigentliche Eventualantragshäufung;

    Anders als ein Zusammenfügen mittels Büroklammer oder das Lochen und Einlegen in eine für die wiederholte Öffnung vorgesehene Einrichtung (Order; Heftstreifen u. ä.) ist die Verbindung mit einer Heftklammer auf Dauer angelegt und vermittelt in der Regel die Zugehörigkeit eines Blattes zu einem verklammerten Ausfertigungsvermerk (eingehend hierzu: SächsOVG, NK-Urt. v. 9. März 2023 - 1 C 22/22 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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