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   OVG Sachsen, 09.03.2023 - 3 B 14/23   

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OVG Sachsen, 09.03.2023 - 3 B 14/23 (https://dejure.org/2023,4533)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09.03.2023 - 3 B 14/23 (https://dejure.org/2023,4533)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09. März 2023 - 3 B 14/23 (https://dejure.org/2023,4533)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 1 Nr. 2 AufenthG; § ... 38a AufenthG; § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG; § 53 Abs. 3 AufenthG; Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
    Kein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG für nach Deutschland weitergewanderten Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat; Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 1 i. V. m. Art. 17 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zustehen eines Anspruchs eines Ausländers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsinteresse wegen wiederholter Straffälligkeit

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Sachsen, 03.11.2020 - 3 B 262/20

    Familienzusammenführungsrichtlinie; Ausweisungsinteresse; Prognoseentscheidung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2023 - 3 B 14/23
    Demgegenüber ist ein Ausweisungsinteresse nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht (zu Vorstehendem BayVGH, Beschl. v. 29. August 2016 a. a. O. Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 19).

    Das kann auch dann gegeben sein, wenn zwar ein Ausweisungsinteresse besteht, verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen aber der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschl. v. 31. August 2016 - 10 CS 16.649 -, juris Rn. 7).

  • OVG Sachsen, 14.08.2018 - 3 B 159/18

    Ausweisung; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Ehegattennachzug; besonders schwer

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2023 - 3 B 14/23
    Eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG für die dort genannten Schutzgüter lässt sich auch generalpräventiv begründen, wenn sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell ist (SächsOVG, Beschl. v. 14. August 2018 - 3 B 159/18 -, juris Rn. 22 m. w. N.).

    Nach der in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, ist die Ausländerbehörde verpflichtet, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (SächsOVG, Beschl. v. 14. August 2018 a. a. O., juris Rn. 32 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 31.08.2016 - 10 CS 16.649

    Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach abgelehnter Verlängerung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2023 - 3 B 14/23
    Das kann auch dann gegeben sein, wenn zwar ein Ausweisungsinteresse besteht, verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen aber der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschl. v. 31. August 2016 - 10 CS 16.649 -, juris Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2002 - 10 S 777/01

    Ausweisung wegen Häufung an sich nicht ausweisungsrelevanter Straftaten

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2023 - 3 B 14/23
    Auch der Verstoß gegen § 6 PflVG durch das vorsätzliche Gestatten des Gebrauchs eine Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag stellt keine bloße Unkorrektheit des Alltags dar, wie sich aus dem Strafrahmen ergibt, der auch die Freiheitsstrafe mit einschließt, sowie daraus, dass die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung das oftmals existenzbedrohende finanzielle Risiko anderer Verkehrsteilnehmer bei Verkehrsunfällen abdecken will (zum Ganzen: VGH BW, Urt. v. 8. Januar 2002 - 10 S 777/01 -, juris Rn. 39).
  • OVG Niedersachsen, 05.04.2019 - 13 ME 25/19

    Abwägung; Ausweisungsinteresse; langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2023 - 3 B 14/23
    Weitere Voraussetzung ist zudem, dass im Hinblick auf Art und Schwere des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die von dem Ausländer ausgehende Gefährdung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Ausländers an der Verwirklichung seines Rechts auf Aufenthalt überwiegt (zu Vorstehendem: Samel, in: Bergmann/Dienelt, a. a. O. § 5 AufenthG Rn. 70; NdsOVG, Beschl. v. 5. April 2019 - 13 ME 25/19 -, juris Rn. 9 m. w. N., das insoweit von einer unionsrechtlichen Überformung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG spricht).
  • EuGH - C-129/22 (anhängig)

    Stadt Offenbach am Main

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2023 - 3 B 14/23
    Die Frage, ob der Antragsteller gegenwärtig noch eine gültige italienische Daueraufenthaltsberechtigung EU innehat, woran vor dem Hintergrund der Regelung in Art. Abs. 4 Unterabs. 2 der Daueraufenthalts-Richtlinie (Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, wenn sich die betreffende Person sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihr die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat) erhebliche Zweifel bestehen, kann der Senat dahinstehen lassen, da auch im Fall des (Fort-)Bestehens eines solchen langfristigen Aufenthaltsrechts in Italien die dann besonderen (unionsrechtlichen) Anforderungen an die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses erfüllt sind (zur Prüfungskompetenz der Bundesrepublik Deutschland des Verlusts der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Art. 9 Daueraufenthalts-Richtlinie im Rahmen der Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 38a AufenthG vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, a. a. O. § 38a Rn. 21 mit dem Hinweis auf das Vorabentscheidungsersuchen des VG Darmstadt, Beschl. v. 7. Februar 2022 - K 888/21.DA -, juris, anhängig beim EuGH unter C-129/22).
  • VGH Bayern, 12.04.2019 - 10 ZB 19.275

    Keine Privilegierung für in die Bundesrepublik Deutschland weitergewanderte

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2023 - 3 B 14/23
    Soweit sich seine Einwände gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen darauf konzentrieren, dass weder der Antragsgegner noch das Gericht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG geprüft habe, verkennt er, dass die Vorschrift auf ihn als weitergewanderten Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG in Deutschland nicht anwendbar ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12. April 2019 - 10 ZB 19.275 -, juris Rn. 9; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 53 AufenthG Rn. 87, 91; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 35. Edition Stand: 1. Oktober 2022, § 53 AufenthG Rn. 110; Hailbronner, Ausländerrecht, 126. EL Stand: Dezember 2022, § 53 AufenthG Rn. 163, 166; Bergmann/Putzar-Sattler, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Auflage 2021, § 53 AufenthG Rn. 26; a. A. Marx, in: Ders., Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Auflage 2020, § 7 Rn. 185).
  • OVG Thüringen, 06.11.2017 - 3 EO 563/17

    Aufenthaltserlaubnis bei Verwirklichung mehrerer Straftaten unter Anwendung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2023 - 3 B 14/23
    Dabei ist keine hypothetische Ausweisungsprüfung in der Weise vorzunehmen, dass geklärt würde, ob eine Ausweisung des Antragstellers rechtmäßig wäre, so dass es auch keine Rolle spielt, ob ein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG besteht (BayVGH, Beschl. v. 29. August 2016 - AS 16.1602 -, juris Rn. 21 m. w. N.; ThürOVG, Beschl. v. 6. November 2017 - 3 EO 563/17 -, juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 11.02.2013 - 19 AS 12.2476

    Geltendmachung des Anspruchs auf Aufenthalt im Bundesgebiet durch einen

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2023 - 3 B 14/23
    Da nach den obigen Ausführungen beim Antragsteller auch zum jetzigen Zeitpunkt eine Wiederholungsgefahr gegeben ist, kommt es auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze, wonach mangels Vorliegen besonderer Umstände (beispielsweise eine besonders hohe Wiederholungsgefahr) die anlässlich der Umsetzung der Richtlinie zunächst vom Bundesrat vorgeschlagene Strafbarkeitsgrenze (Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen, vgl. BR-Drs. 224/07 Beschluss) als Anhaltspunkt herangezogen werden kann, die im Übrigen auch bei Einbürgerungen anzuwenden ist (vgl. § 12a Abs. 1 StA; BayVGH, Beschl. v. 11. Februar 2013 - 19 AS 12.2476 -, juris Rn. 21 m. w. N.), nicht mehr an.
  • OVG Sachsen, 16.11.2023 - 6 B 61/23
    Dabei ist keine hypothetische Ausweisungsprüfung in der Weise vorzunehmen, dass geklärt würde, ob eine Ausweisung des Antragstellers rechtmäßig wäre, so dass es auch keine Rolle spielt, ob ein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG besteht (SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2023 - 3 D 16/23 -, juris Rn. 22 und Beschl. v. 9. März 2023 - 3 B 14/23 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 29. August 2016 - 10 AS 16.1602 -, juris Rn. 21 m. w. N.; ThürOVG, Beschl. v. 6. November 2017 - 3 EO 563/17 -, juris Rn. 12).

    Demgegenüber ist ein Ausweisungsinteresse nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht (SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2023 a. a. O. Rn. 23 und Beschl. v. 9. März 2023 a. a. O. Rn. 18 m. w. N.).

    Eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG für die dort genannten Schutzgüter lässt sich auch generalpräventiv begründen, wenn sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell ist (SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2023 a. a. O. Rn. 24 und Beschl. v. 9. März 2023 a. a. O. Rn. 19 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 16.11.2023 - 3 B 114/23

    Verlängerung Aufenthaltserlaubnis; Begleitung anlässlich medizinischer

    Dabei ist keine hypothetische Ausweisungsprüfung in der Weise vorzunehmen, dass geklärt würde, ob eine Ausweisung des Antragstellers rechtmäßig wäre, so dass es auch keine Rolle spielt, ob ein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG besteht (SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2023 - 3 D 16/23 -, juris Rn. 22 und Beschl. v. 9. März 2023 - 3 B 14/23 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 29. August 2016 - 10 AS 16.1602 -, juris Rn. 21 m. w. N.; ThürOVG, Beschl. v. 6. November 2017 - 3 EO 563/17 -, juris Rn. 12).17 Allerdings begründet die Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Tatbestände nicht unmittelbar das Ausweisungsinteresse.

    Demgegenüber ist ein Ausweisungsinteresse nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht (SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2023 a. a. O. Rn. 23 und Beschl. v. 9. März 2023 a. a. O. Rn. 18 m. w. N.).

    Eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG für die dort genannten Schutzgüter lässt sich auch generalpräventiv begründen, wenn sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell ist (SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2023 a. a. O. Rn. 24 und Beschl. v. 9. März 2023 a. a. O. Rn. 19 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 D 16/23

    Prozesskostenhilfe; Ausweisungsinteresse; Ratenzahlung; Wiederholungsgefahr

    Demgegenüber ist ein Ausweisungsinteresse nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht (zu Vorstehendem BayVGH, Beschl. v. 29. August 2016 a. a. O. Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 9. März - 3 B 14/23 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N.).
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