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   OVG Sachsen, 09.04.2015 - 1 C 26/14   

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OVG Sachsen, 09.04.2015 - 1 C 26/14 (https://dejure.org/2015,6568)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09.04.2015 - 1 C 26/14 (https://dejure.org/2015,6568)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09. April 2015 - 1 C 26/14 (https://dejure.org/2015,6568)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    ROG § § 4, 7 Abs. 2; BauG § 35 Abs. 3 Satz 2; BBergG § 48 Abs. 2 Satz 1, UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; § 2 Abs. 1; SächsLPIG § § 5, 7
    Normenkontrollverfahren; Braunkohlenplan; Tagebau Nochten; Antragsbefugnis; Umsiedlungsbetroffener; anerkannte Umweltschutzvereinigung; Rahmenbetriebsplan, Raumordnungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollanträge gegen den Braunkohlenplan Tagebau Nochten unzulässig

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.04.2015 - 1 C 26/14
    Das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 17. Dezember 2013 a. a. O. Rn. 314 - 316) habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt und unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes verfassungsrechtlich konkretisiert.

    Bei dieser Beurteilung verkennt der Senat nicht, dass namentlich die von der angegriffenen Fortschreibung des Braunkohlenplans 1994 umfasste, zielförmig festgelegte Erweiterung des Abbaugebiets Nochten für den großflächigen Tagebau im Fall einer Erteilung der erforderlichen bergrechtlichen Betriebsplanzulassungen mit nachfolgendem Abbaubetrieb der Beigeladenen (oder eines Rechtsnachfolgers) mit erheblichen Auswirkungen sowohl auf das von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und Art. 31 SächsVerf umfasste Wohneigentum des umsiedlungsbetroffenen Antragstellers zu 2 - mit seinen eigentumsrechtlich geschützten sozialen Bezügen (vgl. BVerfG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 -, juris Rn. 268) - als auch mit gravierenden Umweltauswirkungen verbunden ist, gegen die sich beide Antragsteller wenden.

    62 Diese Auswirkungen sind mit Blick auf die besondere Ausgestaltung des Betriebsplanverfahrens nach dem Bundesberggesetz und den sich daraus ergebenden Rechtsschutz Dritter gegen großflächige Tagebauvorhaben, wie er insbesondere in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Kammerbeschl. v. 3. Mai 1991 - 1 BvR 756/90 - BVerfG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - ["Garzweiler-Urteil"], jeweils juris) anerkannt ist, jedoch nicht zur Begründung der von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorausgesetzten Möglichkeit geeignet, dass die Antragsteller bereits durch die angegriffenen regionalplanerischen Festlegungen oder deren Anwendung in eigenen subjektiven Rechten verletzt werden können.

    68 Entscheidend dafür ist nicht die u. a. vom Antragsgegner angesprochene Erwägung, dass es zur Vermeidung einer sog. Popularklage geboten sei, nicht jedem Grundeigentümer oder anderweitig eigentumsrechtlich Betroffenen (zu diesem auch Wohnungsmieter umfassenden Personenkreis: BVerfG, Urt. v. 17. Dezember 2013 a. a. O. Rn. 268) eine Antragsbefugnis i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuzugestehen.

    70 Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29. Juni 2006, BVerwGE 126, 205, Rn. 21) geht der Normenkontrollsenat davon aus, dass nicht durch landesrechtlich geregelte Braunkohlenpläne, sondern "erst mit der Zulassung von Betriebsplänen ... verbindlich festgelegt (wird), ob und in welchem Umfang ein Abbau zugelassen werden kann und damit verwirklicht werden darf." Da der Bergbautreibende wegen der im Bundesbergesetz abschließend geregelten Zulassungsvoraussetzungen für Betriebspläne und aus kompetenzrechtlichen Gründen "nicht an die Ziele der Raumordnung gebunden (ist), die in einem Braunkohlenplan aufgestellt sind" (BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2006 a. a. O.; bestätigt durch BVerfG, Urt. v. 17. Dezember 2013 a. a. O. Rn. 302), kann eine Umsetzung raumordnerischer Festlegungen nur über die sog. Öffnungsklausel des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG erfolgen.

    Für öffentlichen Interessen, die in einem landesplanerischen Braunkohlenplan ermittelt worden und in die Darstellung von Zielen der Raumordnung eingegangen sind, ist § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG die bundesrechtliche Norm, über die Betriebspläne der in den Braunkohlenplangebieten gelegenen Bergbauunternehmen und Sanierungsvorhaben mit den Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen sind, wie es § 5 Abs. 2 SächsLPlG vorsieht (vgl. BVerfG, Urt. v. 17. Dezember 2013 a. a. O. Rn. 302 m. w. N.).

    71 Ausgehend von der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2013 (a. a. O. Rn. 302) zum Braunkohlenplan nach nordrheinwestfälischem Landesrecht, dass eine "landesrechtliche Regelung aus kompetenzrechtlichen Gründen unmittelbar keine Bindung im bundesrechtlich geregelten Zulassungsverfahren begründen" kann, ist der Erlass eines (wirksamen) Braunkohlenplans keine notwendige Genehmigungsvoraussetzung für einen Rahmenbetriebsplan, dessen Zulassung, auch soweit sie gem. § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung erfolgt, als gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde ergeht (BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2006, BVerwGE 127, 259, 263 und Leitsatz 1; SächsOVG, Urt. v. 26. September 2008, SächsVBl. 2009, 61).

    Dies gilt auch mit Blick auf die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang zur Stützung ihrer Rechtsauffassung zitierte Formulierung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 17. Dezember 2013 a. a. O. Rn. 277), nach der "spätestens" mit der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans eine nachhaltige Beeinträchtigung des Eigentums eintritt, weil das Bundesverfassungsgericht mit den dortigen Ausführungen zum "Abwanderungsprozess von Menschen, Betrieben und sonstigen öffentlichen und privaten Stellen" nur die bergrechtliche Zulassungsentscheidung selbst als "ein einem direkten rechtlichen Eingriff vergleichbares funktionales Äquivalent" definiert.

    Dass auch eine verfassungsrechtlich gebotene sog. Gesamtabwägung für großflächige Tagebauvorhaben, auf die die Antragsteller verweisen, erst bei der Entscheidung über die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans erfolgen muss, ist dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (a. a. O. Rn. 311 ff.) ebenfalls klar zu entnehmen.

  • BVerwG, 14.05.2014 - 4 BN 10.14

    Antragsbefugnis bei Recht auf gerechte Abwägung

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.04.2015 - 1 C 26/14
    Jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 - und v. 30. Juli 2014 - 4 BN 1.14 -, jeweils juris) zur Anfechtbarkeit von Raumordnungsplänen ergebe sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2 auch aus einer möglichen Verletzung seines Rechts auf eine gerechte Abwägung gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG i. V. m. § 5 SächsLPlG, ohne dass es eines ergänzenden Rückgriffs auf die hier einschlägigen Raumordnungsklauseln des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB und des § 48 Abs. 2 BBergG (OVG MV, NK-Urt. v. 7. September 2009 - 4 K 28/99 -, juris) bedürfe.

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht zur (fehlenden) Antragsbefugnis eines Grundeigentümers hinsichtlich einer raumordnerisch festgelegten Trassenführung einer Straße entschieden, dass "Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei ihren Planungen zu beachten" sind, "der private Eigentümer ... durch sie aber unmittelbar weder verpflichtet noch berechtigt" wird; eine "andere Rechtsauffassung könnte mit Art. 14 GG allenfalls dann vereinbar sein, wenn die privaten Belange der Grundeigentümer im Bereich der Trasse bereits bei der Zielfestlegung ausreichend berücksichtigt worden wären" (BVerwG, Urt. v. 16. Januar 2003 - 4 CN 8./01 -, juris Rn. 30; darauf verweisend VGH BW, Urt. v. 12. Dezember 2013 - 8 S 3024/11 - [nicht rechtskräftig], juris Rn. 35).66 Darüber hinausgehend entnimmt die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Beschl. v. 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 -, juris Rn. 7), auf die die Antragsteller verweisen, dem regionalplanerischen Abwägungsgebot (§ 7 Abs. 2 ROG) im Kontext gestufter Planungen, bei denen Planungsentscheidungen oder nachfolgende Genehmigungen auf Entscheidungen der höheren Planungsstufe "angewiesen" sind (Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2014 Anm. 6 unter D), eine Antragsbefugnis gegen Regionalpläne, "wenn und soweit das Interesse des Antragstellers an der Abwehr planbedingter Folgemaßnahmen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört.".

    67 Selbst wenn die vom Antragsteller zu 1 mit Schreiben vom 19. Januar 2012 im Planverfahren geltend gemachten Umweltbelange ihm als "eigene", letztlich unionsrechtlich fundierte Rechte zum Schutz von Umwelt und Natur zugerechnet werden (etwa in Fortführung von BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2012 - 9 A 18.11 -, juris Rn. 12; Urt. v. 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 45 und VGH BW, Urt. v. 4. Februar 2014 - 3 S 147/12 -, juris Rn. 49) und das - im Beteiligungsverfahren vom Antragsteller zu 2 nicht schriftlich geltend gemachte - Interesse als umsiedlungsbetroffener Hauseigentümer und Einwohner von R...., von einer Devastierung des Dorfgebiets verschont zu bleiben, zum notwendigen Abwägungsmaterial für den angegriffenen Braunkohlenplan mit seinem begrenzten, eher dem - gem. § 16 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbaren - Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens (§ 15 Abs. 1 ROG) vergleichbaren Regelungsgehalt gehörte, ist eine dem Abwägungsgebot (§ 7 Abs. 2 ROG) zu entnehmende Antragsbefugnis der Antragsteller nach Überzeugung des Normenkontrollsenats selbst in Anwendung der in der "rechtsschutzfreundlicheren" neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14. Mai 2014 a. a. O.) entwickelten Maßstäbe zu verneinen.

    Grundsätzliche Bedeutung kommt auch der Frage zu, ob die in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Beschl. v. 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 -, juris) im Kontext gestufter Planungen aus dem regionalplanerischen Abwägungsgebot (§ 7 Abs. 2 ROG) abgeleitete Antragsbefugnis auf Braunkohlenpläne übertragbar ist.

  • BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 11.05

    Klagebefugnis; Rechtsverletzung; Braunkohlentagebau; Braunkohlenplan;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.04.2015 - 1 C 26/14
    Dies werde durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (Urt. v. 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, juris Rn. 21).

    70 Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29. Juni 2006, BVerwGE 126, 205, Rn. 21) geht der Normenkontrollsenat davon aus, dass nicht durch landesrechtlich geregelte Braunkohlenpläne, sondern "erst mit der Zulassung von Betriebsplänen ... verbindlich festgelegt (wird), ob und in welchem Umfang ein Abbau zugelassen werden kann und damit verwirklicht werden darf." Da der Bergbautreibende wegen der im Bundesbergesetz abschließend geregelten Zulassungsvoraussetzungen für Betriebspläne und aus kompetenzrechtlichen Gründen "nicht an die Ziele der Raumordnung gebunden (ist), die in einem Braunkohlenplan aufgestellt sind" (BVerwG, Urt. v. 29. Juni 2006 a. a. O.; bestätigt durch BVerfG, Urt. v. 17. Dezember 2013 a. a. O. Rn. 302), kann eine Umsetzung raumordnerischer Festlegungen nur über die sog. Öffnungsklausel des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG erfolgen.

    Ein den Anforderungen auch des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entsprechender Individualrechtsschutz von natürlichen und juristischen Personen ist danach bei verfassungskonformer Auslegung der Gemeinwohlklausel des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG für größere Tagebauvorhaben nicht erst im bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren (§§ 77 ff. BBergG) gewährleistet, wie es dem hergebrachten Verständnis entsprach, sondern - in Fortführung des vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2006 (BVerwGE 126, 205, 210 ff.) entwickelten abgestuften Rechtsschutzes von Grundeigentümern - bereits im Betriebsplanverfahren.

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.04.2015 - 1 C 26/14
    21 Sollte der Normenkontrollsenat das Umweltrechtsbehelfsgesetz und die UVP-RL nicht als einschlägig erachten, ergebe sich die Antragsbefugnis - insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 8. März 2011 - C-240/09 - "Slowakischer Braunbär") sowie des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5. September 2013 - 7 C 21.12 - "Luftreinhalteplan") aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus Konvention in völkerrechtsfreundlicher Auslegung von § 47 Abs. 2 VwGO.

    Der Braunkohlenplan betreffe in erheblichem Maße die Umsetzung europäischen Umweltrechts (u. a. der FFH-Richtlinie, der Wasserentnahme- und der Luftqualitätsrichtlinie), weshalb die Vorschriften des nationalen Rechts im Sinne der Gewährleistung eines möglichst weiten Zugangs von Umweltverbänden zu den Gerichten auszulegen und auch juristische Personen als befugt anzusehen seien, sich "fremde Interessen" im gerichtlichen Verfahren "zum eigenen Anliegen" zu machen (BVerwG, Urt. v. 5. September 2013 a. a. O. Rn. 45).

    67 Selbst wenn die vom Antragsteller zu 1 mit Schreiben vom 19. Januar 2012 im Planverfahren geltend gemachten Umweltbelange ihm als "eigene", letztlich unionsrechtlich fundierte Rechte zum Schutz von Umwelt und Natur zugerechnet werden (etwa in Fortführung von BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2012 - 9 A 18.11 -, juris Rn. 12; Urt. v. 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 45 und VGH BW, Urt. v. 4. Februar 2014 - 3 S 147/12 -, juris Rn. 49) und das - im Beteiligungsverfahren vom Antragsteller zu 2 nicht schriftlich geltend gemachte - Interesse als umsiedlungsbetroffener Hauseigentümer und Einwohner von R...., von einer Devastierung des Dorfgebiets verschont zu bleiben, zum notwendigen Abwägungsmaterial für den angegriffenen Braunkohlenplan mit seinem begrenzten, eher dem - gem. § 16 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbaren - Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens (§ 15 Abs. 1 ROG) vergleichbaren Regelungsgehalt gehörte, ist eine dem Abwägungsgebot (§ 7 Abs. 2 ROG) zu entnehmende Antragsbefugnis der Antragsteller nach Überzeugung des Normenkontrollsenats selbst in Anwendung der in der "rechtsschutzfreundlicheren" neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14. Mai 2014 a. a. O.) entwickelten Maßstäbe zu verneinen.

  • BVerfG, 03.05.1991 - 1 BvR 756/90

    Unzulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Braunkohleplan in

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.04.2015 - 1 C 26/14
    62 Diese Auswirkungen sind mit Blick auf die besondere Ausgestaltung des Betriebsplanverfahrens nach dem Bundesberggesetz und den sich daraus ergebenden Rechtsschutz Dritter gegen großflächige Tagebauvorhaben, wie er insbesondere in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Kammerbeschl. v. 3. Mai 1991 - 1 BvR 756/90 - BVerfG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - ["Garzweiler-Urteil"], jeweils juris) anerkannt ist, jedoch nicht zur Begründung der von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorausgesetzten Möglichkeit geeignet, dass die Antragsteller bereits durch die angegriffenen regionalplanerischen Festlegungen oder deren Anwendung in eigenen subjektiven Rechten verletzt werden können.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Nichtannahmebeschluss vom 3. Mai 1991 - 1 BvR 756/90 - (juris Rn. 2 f.) die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Umsiedlungsbetroffener durch einen Braunkohlenplan nach nordrhein-westfälischem Landesrecht ausdrücklich mit der Begründung verneint, der Braunkohlenplan greife "nicht unmittelbar in die Rechtsstellung der Bürger im Plangebiet ein".

  • OVG Niedersachsen, 30.07.2013 - 12 MN 300/12

    Antragsbefugnis eines anerkannten Umweltverbands zur Stellung eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.04.2015 - 1 C 26/14
    83 Da Rechtsbehelfe von Umweltvereinigungen gegen die Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen, für die das insoweit maßgebliche Bundes- und Landesrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern eine Strategische Umweltprüfung vorschreibt, vom Verbandsantragsverfahren nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz nicht erfasst sind (so auch NdsOVG, Beschl. v. 30. Juli 2013 - 12 MN 300/12 -, juris Rn. 12; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 1 UmwRG Rn. 23), wie sich mittelbar aus § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG ergibt, ist der angegriffene Braunkohlenplan kein tauglicher Verfahrensgegenstand für ein Verbandsantragsverfahren nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG.

    84 Da ein nach sächsischem Landesrecht erlassener und genehmigter Braunkohlenplan weder eine Grundlagenentscheidung noch eine Teilentscheidung in einem mehrstufigen Genehmigungsverfahren darstellt und eine unmittelbare Bindungswirkung für Dritte erst im Verfahren der Betriebsplanzulassung über die Öffnungsklausel des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entstehen kann, ist ein solcher Plan entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers zu 1 auch nicht als Genehmigung eines Projekts i. S. d. UVP-RL anzusehen, zumal er dem Vorhabenträger nicht das Recht zur Durchführung des (Tagebau-)Projekts verleiht (vgl. EuGH, Urt. v. 11. September 2012 - C 43/10 -, juris Rn. 80, 82 m. w. N.; NdsOVG, Beschl. v. 30. Juli 2013 a. a. O. Rn. 15).85 Für eine erweiternde oder analoge Anwendung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sieht der erkennende Senat mit dem 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12. November 2014 - 4 C 34.13 -, juris Rn. 18) mangels planwidriger Regelungslücke für Fälle dieser Art keine rechtliche Grundlage.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2013 - 8 S 3024/11

    Normenkontrollantrag gegen Regionalplan; Antragsbefugnis privater

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.04.2015 - 1 C 26/14
    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht zur (fehlenden) Antragsbefugnis eines Grundeigentümers hinsichtlich einer raumordnerisch festgelegten Trassenführung einer Straße entschieden, dass "Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei ihren Planungen zu beachten" sind, "der private Eigentümer ... durch sie aber unmittelbar weder verpflichtet noch berechtigt" wird; eine "andere Rechtsauffassung könnte mit Art. 14 GG allenfalls dann vereinbar sein, wenn die privaten Belange der Grundeigentümer im Bereich der Trasse bereits bei der Zielfestlegung ausreichend berücksichtigt worden wären" (BVerwG, Urt. v. 16. Januar 2003 - 4 CN 8./01 -, juris Rn. 30; darauf verweisend VGH BW, Urt. v. 12. Dezember 2013 - 8 S 3024/11 - [nicht rechtskräftig], juris Rn. 35).66 Darüber hinausgehend entnimmt die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Beschl. v. 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 -, juris Rn. 7), auf die die Antragsteller verweisen, dem regionalplanerischen Abwägungsgebot (§ 7 Abs. 2 ROG) im Kontext gestufter Planungen, bei denen Planungsentscheidungen oder nachfolgende Genehmigungen auf Entscheidungen der höheren Planungsstufe "angewiesen" sind (Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2014 Anm. 6 unter D), eine Antragsbefugnis gegen Regionalpläne, "wenn und soweit das Interesse des Antragstellers an der Abwehr planbedingter Folgemaßnahmen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört.".

    Im Übrigen lassen die Darlegungen des Antragstellers zu 2 zu den von ihm beabsichtigten weiteren Ausbau- und Sanierungsmaßnahmen an seinem "Familiensitz" nicht erkennen, dass es sich dabei um raumbedeutsame Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB handelt (vgl. auch VGH BW, NK-Urt. v. 12. Dezember 2013 a. a. O. Rn. 37 [nicht rechtskäftig]).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2014 - 3 S 147/12

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Rubrumsberichtigung bei irrtümlich falscher

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.04.2015 - 1 C 26/14
    67 Selbst wenn die vom Antragsteller zu 1 mit Schreiben vom 19. Januar 2012 im Planverfahren geltend gemachten Umweltbelange ihm als "eigene", letztlich unionsrechtlich fundierte Rechte zum Schutz von Umwelt und Natur zugerechnet werden (etwa in Fortführung von BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2012 - 9 A 18.11 -, juris Rn. 12; Urt. v. 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 45 und VGH BW, Urt. v. 4. Februar 2014 - 3 S 147/12 -, juris Rn. 49) und das - im Beteiligungsverfahren vom Antragsteller zu 2 nicht schriftlich geltend gemachte - Interesse als umsiedlungsbetroffener Hauseigentümer und Einwohner von R...., von einer Devastierung des Dorfgebiets verschont zu bleiben, zum notwendigen Abwägungsmaterial für den angegriffenen Braunkohlenplan mit seinem begrenzten, eher dem - gem. § 16 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbaren - Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens (§ 15 Abs. 1 ROG) vergleichbaren Regelungsgehalt gehörte, ist eine dem Abwägungsgebot (§ 7 Abs. 2 ROG) zu entnehmende Antragsbefugnis der Antragsteller nach Überzeugung des Normenkontrollsenats selbst in Anwendung der in der "rechtsschutzfreundlicheren" neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14. Mai 2014 a. a. O.) entwickelten Maßstäbe zu verneinen.

    Dies gilt - wie oben bereits ausgeführt - auch dann, wenn ihm im Rahmen des raumordnerischen Abwägungsgebots als Umweltvereinigung ein eigenes, unionsrechtlich fundiertes Recht ("Umweltschutzrecht") außerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltrechtsbehelfsgesetzes zugestanden wird, wie es der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu einer "aus Unionsrecht und Art. 9 Abs. 3 Aarhus Konvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (Urt. v. 8 März 2011 - C 240/09 -,Slowakischer Braunbär")" abgeleiteten Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) einer Umweltschutzvereinigung gegen einen Bebauungsplan (NK-Urt. v. 4. Februar 2014 - 3 S 147/12 -, juris Rn. 49) entspricht.

  • BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle eines Regionalplans; Gebietsschutz und

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.04.2015 - 1 C 26/14
    Jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 - und v. 30. Juli 2014 - 4 BN 1.14 -, jeweils juris) zur Anfechtbarkeit von Raumordnungsplänen ergebe sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2 auch aus einer möglichen Verletzung seines Rechts auf eine gerechte Abwägung gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG i. V. m. § 5 SächsLPlG, ohne dass es eines ergänzenden Rückgriffs auf die hier einschlägigen Raumordnungsklauseln des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB und des § 48 Abs. 2 BBergG (OVG MV, NK-Urt. v. 7. September 2009 - 4 K 28/99 -, juris) bedürfe.

    Das Zulässigkeitserfordernis der Geltendmachung einer eigenen eingetretenen oder bevorstehenden Rechtsverletzung hat die Funktion, den Anstoß für ein Normenkontrollverfahren in bestimmtem Maße von einer subjektiven Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers abhängig zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2014 - 4 BN 1.14 -, juris Rn. 12), bietet jedoch keine Handhabe zur Einschränkung von Rechtsschutzmöglichkeiten bei einer Vielzahl von Normbetroffenen.

  • BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 34.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.04.2015 - 1 C 26/14
    Mit der jüngsten "Flugrouten"- Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12. November 2014 - 4 C 34.13 -) sei davon auszugehen, dass dem Antragsteller zu 1 ein Verbandsklagerecht nur zustehen könne, soweit eine "Entscheidung" mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der UVP-RL vorliege.

    84 Da ein nach sächsischem Landesrecht erlassener und genehmigter Braunkohlenplan weder eine Grundlagenentscheidung noch eine Teilentscheidung in einem mehrstufigen Genehmigungsverfahren darstellt und eine unmittelbare Bindungswirkung für Dritte erst im Verfahren der Betriebsplanzulassung über die Öffnungsklausel des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entstehen kann, ist ein solcher Plan entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers zu 1 auch nicht als Genehmigung eines Projekts i. S. d. UVP-RL anzusehen, zumal er dem Vorhabenträger nicht das Recht zur Durchführung des (Tagebau-)Projekts verleiht (vgl. EuGH, Urt. v. 11. September 2012 - C 43/10 -, juris Rn. 80, 82 m. w. N.; NdsOVG, Beschl. v. 30. Juli 2013 a. a. O. Rn. 15).85 Für eine erweiternde oder analoge Anwendung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sieht der erkennende Senat mit dem 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12. November 2014 - 4 C 34.13 -, juris Rn. 18) mangels planwidriger Regelungslücke für Fälle dieser Art keine rechtliche Grundlage.

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

  • EuGH, 11.09.2012 - C-43/10

    Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche

  • BVerwG, 15.12.2006 - 7 C 1.06

    Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Planfeststellung, Vorhaben; Änderung; endgültige

  • BVerwG, 31.01.2013 - 4 CN 1.12

    Normenkontrolle; Statthaftigkeit; planwidrige Regelungslücke; Lückenschluss;

  • OVG Sachsen, 26.09.2008 - 4 B 773/06

    Planfeststellungsbeschluss für Steinbruch am Mühlauer Windberg ist weitgehend

  • OVG Sachsen, 26.11.2002 - 1 D 36/01

    Normenkontrollklage gegen Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge;

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 18.11

    Vereinigung; Klagebefugnis; Umweltverträglichkeitsprüfung; Umweltschutz;

  • BVerwG, 19.12.2013 - 4 C 14.12

    Flugverfahren; Anflugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Natura 2000-Gebiet;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.2000 - 4 K 28/99

    Anforderungen an die Abwägung bei raumordnungsrechtlichen Festlegungen;

  • EuGH, 16.02.2012 - C-182/10

    Solvay u.a. - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Begriff

  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 CN 1.12

    Antragsbefugnis; abstrakte Normenkontrolle; Eigentumsgarantie und

  • OVG Sachsen, 23.06.2014 - 1 A 529/11

    Klagebefugnis, Drittschutz, Verpflichtungsklage, Widerruf einer bergrechtlichen

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

  • OVG Sachsen, 07.11.2003 - 1 D 51/00

    Braunkohlenplan, Regionalplan, Verfahrensfehler, Abwägung, Planerhaltung

  • EuGH, 17.03.2011 - C-275/09

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a. - Richtlinie 85/337/EWG -

  • OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 12/12

    Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Berufsfreiheit, allgemeiner Gleichheitssatz,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 - 8 A 10717/16

    Klage gegen Zielabweichungsbescheid für Erkundungsbohrungen in Otterstadt

    Erst mit der Zulassung des Betriebsplanes wird für den Bergbautreibenden verbindlich festgelegt, ob und in welchem Umfang ein Abbau zugelassen und damit verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 und juris, Rn. 21; Sächsisches OVG, Urteil vom 9. April 2015 - 1 C 26/14 -, ZfBR 2015, 244 und juris, Rn. 70, 73).
  • OVG Sachsen, 09.02.2023 - 1 C 27/22

    Zielabweichungsentscheidung; Drittanfechtungsklage; Klagebefugnis;

    Ob es sich bei angefochtenen Entscheidung um eine für den von der Beigeladenen beim Sächsischen Oberbergamt beantragten Rahmenbetriebsplan (§ 52 Abs. 2a BBergG) erforderliche Genehmigung oder Erlaubnis i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO handelt, wofür nach dem Normzweck dieser Regelung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Februar - 9 AV 1.23 -, juris Rn. 16) mit Blick auf die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 VwGO) Einiges spricht, auch wenn dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung ("Raumordnungsklausel") enthält, die bei der Zulassung von Betriebsplänen unmittelbar die Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung verlangt (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 9. April 2015 - 1 C 26/14 -, juris Rn. 69; von Mäßenhausen, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., Anhang § 48 Rn. 131 ff.), kann dahinstehen.

    Erst mit einer Zulassung des zwingend erforderlichen (Haupt-)Betriebsplans wird für den Bergbautreibenden verbindlich festgelegt, ob und in welchem - auch räumlichen - Umfang ein Abbau des Bodenschatzes zugelassen wird (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 9. April 2015 a. a. O., Rn. 73; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15. Februar 2017 a. a. O., Rn. 59).

    Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Raumordnungsgesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3) und spezieller Raumordnungsklauseln (etwa in § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB), die hier keine Anwendung finden, werden Privatpersonen (auch als Grundeigentümer) durch Ziele der Raumordnung weder unmittelbar berechtigt noch verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Januar 2003 - 4 CN 8.01 -, juris Rn. 30; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. April 2015 a. a. O., Rn. 65; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15. Februar a. a. O., Rn. 45).

  • OVG Sachsen, 17.08.2018 - 1 A 320/17

    Hauptbetriebsplan; Rahmenbetriebsplan; Klagebefugnis; gemeindliche

    Da dem Umwelt- Rechtsbehelfsgesetz nach wie vor ein enumerativ abschließender Katalog von rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsentscheidungen zugrunde liegt, der mangels planwidriger Regelungslücke selbst dann nicht im Wege der Analogie erweitert werden kann, wenn dies erforderlich erscheinen sollte, um (möglichen) weitergehenden Vorgaben aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention - AK) zu genügen (so BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 2013, BVerwGE 149, 17 Rn. 20; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. April 2015 - 1 C 26/14 -, juris Rn. 85 jeweils zum UmwRG a. F.; BayVGH, Beschl. v. 11. April 2018 - 2 CS 18.198 -, juris Rn. 11), hängt das Bestehen eines Aufhebungsanspruchs der Klägerin nach § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG davon ab, dass die angefochtene Zulassung des Hauptbetriebsplans vom Anwendungsbereich des abschließenden Katalogs in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 UmwRG erfasst und die Klägerin insoweit auch rügeberechtigt ist.

    65 Für die Zulassungsentscheidung (i. S. v. § 2 Abs. 6 UVPG) über den Hauptbetriebsplan "kann" eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG bestehen (sog. potentielle UVP-Pflicht vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 6. Februar 2013 - 1 B 11266/12 -, juris Rn. 33; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. April 2015 - 1 C 26/14 -, juris Rn. 80; VG Darmstadt, Beschl. v. 21. November 2017 - 7 L 4343/17.DA -, juris Rn. 69 ff.), weil für betriebsplanpflichtige bergbauliche Vorhaben, für die nach § 57c BBergG i. V. m. der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) eine UVP durchzuführen ist, gemäß § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG die Aufstellung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Durchführung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen ist.

  • OVG Sachsen, 23.08.2016 - 1 C 7/14

    Normenkontrolle; Verbandsklage; vorhabenbezogener Bebauungsplan; ergänzendes

    Für die Antragsbefugnis reicht eine potenzielle UVP-Pflicht der in Rede stehenden Entscheidung (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 9. April 2015 - 1 C 26/14 -, juris Rn. 80; OVG Rh.-Pf., NK-Urt. v. 14. Oktober 2014 - 8 C 10233/14 -, juris Rn. 37).
  • OVG Sachsen, 02.03.2017 - 1 C 7/14

    Normenkontrolle; Verbandsklage; Streitwert; Urteilsergänzung

    Auch bei dieser Streitwerthöhe halten sich die Verfahrenskosten noch im Rahmen von Art. 9 Abs. 4 Satz 1 der Aarhus Konvention (nicht "übermäßig teuer"/"not prohibitively expensive"), den der Senat bei Verbandsklagen von Umweltverbänden berücksichtigt (vgl. Senatsbeschl. v. 9. April 2015 - 1 C 26/14 -, juris).
  • VG Cottbus, 21.12.2016 - 3 K 77/15

    (Keine) Vermittlung von Drittschutz durch Hauptbetriebsplan

    Sie greifen aber nicht unmittelbar in die Rechtsstellung der Bürger im Plangebiet ein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 03. Mai 1991 - 1 BvR 756/90 -, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 9. April 2015 - 1 C 26/14 -, juris, Rn. 73f).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2016 - 10 A 21.15

    Ruhen des Verfahrens; Normenkontrolle; Verordnung über den Braunkohleplan Tagebau

    Es ist zu erwarten, dass in dem derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren zur Weiterführung des Braunkohletagebaus Nochten (Az.: 7 CN 2.15; vgl. dazu näher Sächsisches OVG, Urteil vom 9. April 2015 - 1 C 26/14 -, SächsVBl 2015, 247, juris) vorgreifliche Rechtsfragen zur Zulässigkeit von Normenkontrollanträgen von nach dem Umweltrechtsbehelfs- und Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereinigungen und Privatpersonen gegen Braunkohlenpläne geklärt werden, die auch im hiesigen Normenkontrollverfahren der Antragsteller entscheidungserheblich sein können.
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