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   OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 28/13   

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https://dejure.org/2014,37512
OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 28/13 (https://dejure.org/2014,37512)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09.05.2014 - 1 C 28/13 (https://dejure.org/2014,37512)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09. Mai 2014 - 1 C 28/13 (https://dejure.org/2014,37512)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 47 Abs. 2a BauGB § 4a Abs. 3 Satz 1
    Normenkontrolle, Präklusion, Bebauungsplan, Auslegung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Änderung des Planentwurfs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung eines Planentwurfs nach der Öffentlichkeitsbeteiligung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung eines Planentwurfs nach der Öffentlichkeitsbeteiligung

  • rechtsportal.de

    Änderung eines Planentwurfs nach der Öffentlichkeitsbeteiligung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Inhaltliche Änderung von Festsetzungen: Planentwurf ist erneut auszulegen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2015, 239
  • BauR 2015, 1211
  • BauR 2015, 447
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 08.03.2010 - 4 BN 42.09

    Ergänzendes Verfahren; erneute Auslegung; Bebauungsplanentwurf; flächenbezogener

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 28/13
    Eine Änderung oder Ergänzung i. S. v. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB liegt vor, wenn Festsetzungen eines Plans einen anderen Inhalt bekommen (BVerwG, Beschl. v. 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, juris Rn.12), also keine bloße Klarstellung oder redaktionelle Anpassung erfolgt, sondern der materielle Regelungsgehalt verändert wird.

    Vielmehr "garantiert (das Gesetz), dass die Bürger einmal Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen" (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 8. März 2010 a. a. O).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings anerkannt, dass Beteiligungsverfahren nicht um ihrer selbst willen zu betreiben sind, weshalb § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB einschränkend dahin ausgelegt wird, dass kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung besteht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (BVerwG, Urt. v. 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 8. März 2010 a. a. O.).

  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 28/13
    Selbst ohne inhaltlich geänderte oder ergänzte Festsetzungen kann eine erneute Auslegung auch durch Änderungen des Plangebiets (BVerwG, Urt. v. 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris Rn. 41) und in Einzelfällen sogar durch Änderungen oder Ergänzungen in der Begründung des Planentwurfs geboten sein (vgl. Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand Januar 2014, § 4a Rn. 6).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings anerkannt, dass Beteiligungsverfahren nicht um ihrer selbst willen zu betreiben sind, weshalb § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB einschränkend dahin ausgelegt wird, dass kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung besteht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (BVerwG, Urt. v. 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 8. März 2010 a. a. O.).

  • BVerwG, 24.03.2010 - 4 CN 3.09

    Sondergebiet; Verbrauchermarkt; Verkaufsfläche; Verkaufsflächenobergrenze;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 28/13
    Dementsprechend ist ein Antragsteller durch § 47 Abs. 2a VwGO auch nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auf Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, juris Rn. 14; Senatsurt. v. 9. Mai 2014 - 1 C 6/11 -, Rn. 27).
  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 28/13
    Da solche Festsetzungen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rn. 13), besteht auf der Grundlage des Antragsvorbringens die für eine Antragsbefugnis i. S. v. § 42 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die Satzung oder ihre Anwendung in eigenen Rechten (hier: Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt wird.
  • BVerwG, 20.02.2014 - 4 CN 1.13

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Normenkontrollantrag; Planänderung; mehrfache

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 28/13
    § 47 Abs. 2a VwGO hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche Einwendungen "ohne Not" erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (so zuletzt BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 05.12.2013 - 1 C 23/11

    Bebauungsplan; Bestimmtheit; Baufenster; Abwägungsgebot; Abwägungsvorgang;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 28/13
    38 Hinsichtlich der weiteren von der Antragstellerin gerügten Mängel des Bebauungsplans bei der Ermittlung und Bewertung abwägungsrelevanter Belange des Schallschutzes und der Belichtungsverhältnisse im Plangebiet ist anzumerken, dass aufgrund des durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2006 (BGBl. I. S. 1359) vollzogenen "Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens" mit Blick auf § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine materiellen Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede stehen, sondern formelle Mängel, was durch § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB deutlich wird (vgl. u. a. Senatsurt. v. 5. Dezember 2013 - 1 C 23/11 -, juris Rn. 63 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 07.11.2011 - 15 N 11.343

    Bebauungsplan "Königsplatz und Augsburg Boulevard" ist unwirksam

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 28/13
    Aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (NK-Urt. v. 8. November 2011 - 15 N 11.343 -, juris), auf die die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang verweist, vermag der erkennende Senat für die Auslegung von § 47 Abs. 2a VwGO nichts Abweichendes zu entnehmen.
  • OVG Sachsen, 06.06.2001 - 1 D 442/99

    Ausfertigungsvermerk einer Satzung; Überprüfung eines Bebauungsplan;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 28/13
    Dass die "Besonnung und Beleuchtung" der Gebäude des Plangebiets zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 6. Juni 2001, SächsVBl. 2001, 220, 226) unter Einbeziehung der aktuellen DIN 5043 begutachtet wurde, lässt einen Verfahrensmangel des Bebauungsplans nicht erkennen.
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 28/13
    Auch unter Berücksichtigung solcher Normzweckerwägungen ist die Befugnis der Gemeinden zu einem Verzicht auf ein neuerliches Beteiligungsverfahren jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt; insbesondere ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung auch dann durchzuführen, wenn Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berühren (vgl. Gatz, jurisPR-BVerwG 9/2010 Anm. 3 unter C mit ergänzender Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1987, NVwZ 1988, 822, 823).30 Bei Anwendung dieser Prüfungsmaßstäbe beschränkt sich die nachträgliche Änderung und Ergänzung des Planentwurfs vom 20. März 2013 weder auf redaktionelle Anpassungen noch auf inhaltliche Klarstellungen; vielmehr wurden einzelne Festsetzungen des Entwurfs gegenüber dem Auslegungsentwurf inhaltlich verändert.
  • OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 6/11

    Normenkontrollverfahren, Bebauungsplan, Präklusion, Bekanntmachung, Offenlage,

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 28/13
    Dementsprechend ist ein Antragsteller durch § 47 Abs. 2a VwGO auch nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auf Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, juris Rn. 14; Senatsurt. v. 9. Mai 2014 - 1 C 6/11 -, Rn. 27).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2015 - 10 A 3.13

    Normenkontrolle; Festsetzung von Grünfläche auf Bauland; Waldsiedlung;

    Im Übrigen bezieht sich die im Normenkontrollantrag erhobene Rüge der fehlerhaften Unterlassung einer erneuten Planauslegung auf Umstände, die erst nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs eingetreten sind, so dass diese Einwendung nicht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhoben werden konnte und daher nach § 47 Abs. 2 a VwGO auch nicht präkludiert sein kann, so dass die Präklusionsregelung auch aus diesem Grund nicht eingreift (vgl. dazu SächsOVG, Urteil vom 9. Mai 2014 - 1 C 28/13 -, juris Rn. 26 f.).

    Demgegenüber ist ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich, wenn Festsetzungen des Bebauungsplans inhaltlich hinsichtlich ihres materiellen Regelungsgehalts verändert werden, ohne dass es darauf ankommt, ob dadurch die Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - BVerwG 4 BN 42.09 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Urteil vom 9. Mai 2014 - 1 C 28/13 -, juris Rn. 30 f.).

  • OVG Sachsen, 27.07.2017 - 1 C 5/14

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Antragsfrist; Antragsbefugnis;

    Eine Änderung oder Ergänzung i. S. v. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB, die eine erneute Auslegung erfordert, liegt vor, wenn Festsetzungen eines Planentwurfs einen anderen Inhalt bekommen, also keine bloße Klarstellung oder redaktionelle Anpassung erfolgt, sondern der materielle Regelungsgehalt verändert wird (wie SächsOVG, NK-Urt. v. 09.05.2014 - 1 C 28713, SächsVBl. 2015, 9 = DVBl. 2015, 239 und BVerwG, Urt. v. 08.03.2017 - 4 CN 1.16 -, juris Rn. 16).

    Dazu hat der erkennende Senat im rechtskräftigen Normenkontrollurteil vom 9. Mai 2014 - 1 C 28/13 - (veröffentlicht u. a. in DVBl. 2015, 239, SächsVBl. 2015, 9 und BRS 82 Nr. 51) unter Randnummer 28 ff. Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 10 A 6.13

    Normenkontrolle; Überplanung eines seit Ende der 60-iger Jahre bestehenden

    Auch ist die 2012 vorgenommene Änderung der Zweckbestimmung des Sondergebiets von "Campingplatz" in "Campingplatz- und Ferienhausgebiet" nicht erneut nach § 4a Abs. 3 BauGB ausgelegt und sind insoweit keine Stellungnahmen mehr eingeholt worden; diese Änderung stellte - anders als es in der Beschlussvorlage zur Sitzung der Gemeindevertretung vom 25. Juni 2012 heißt - keine bloße "Klarstellung", sondern eine Veränderung des materiellen Regelungsgehalts der Festsetzung dar (s. insoweit für Campingplatzgebiete § 10 Abs. 5 BauNVO einerseits, für Ferienhausgebiete § 10 Abs. 4 BauNVO andererseits), so dass nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB der geänderte Planentwurf erneut hätte ausgelegt werden müssen (vgl. dazu auch Sächsisches OVG, Urteil vom 9. Mai 2014 - 1 C 28/13 -, juris Rn. 30).
  • OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 16/14

    Sanierungssatzung, Ergänzendes Verfahren, Gebietsverkleinerung, Abwägung

    Das ist der Fall, wenn die Identität der Satzung in Frage gestellt wird (BVerwG, Urt. v. 18. September 2003, BVerwGE 119, 54), weil die ursprünglich beschlossene Satzung einen anderen Inhalt bekommen soll (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Mai 2014, BauR 2015, 447, m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 16.11.2015 - 1 C 33/14

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Öffentlichtkeitsbeteiligung; Planänderung

    26 Zur Frage der erneuten Auslegung eines Planentwurfs, wenn dieser nach der Öffentlichkeitsbeteiligung geändert oder ergänzt worden ist, hat der Senat in seinem rechtskräftigen Normenkontrollurteil vom 9. Mai 2014 - 1 C 28/13 - (juris Rn. 30 f.) Folgendes ausgeführt:.
  • VG Mainz, 20.05.2015 - 3 K 1512/14

    Berechnungsgrundlage für die Gebühr für die Befreiung von den Festsetzungen eines

    Die Festsetzungen des Bebauungsplans beschränken als Inhalts- und Schrankenbestimmungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1/10 -, BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 13; OVG Sachsen, Urteil vom 9. Mai 2014 - 1 C 28/13 -, BauR 2015, 447 = juris Rn 25) die aus dem Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Baufreiheit mit der Folge, dass der einzelne Bauherr grundsätzlich darauf verwiesen werden kann, sein Grundstück in einer den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechenden Weise zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 13/01 -, BVerwGE 117, 50 = juris Rn. 31).
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