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   OVG Sachsen, 09.07.2014 - EK 11 F 5/13   

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OVG Sachsen, 09.07.2014 - EK 11 F 5/13 (https://dejure.org/2014,30800)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09.07.2014 - EK 11 F 5/13 (https://dejure.org/2014,30800)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09. Juli 2014 - EK 11 F 5/13 (https://dejure.org/2014,30800)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GVG § 198
    Unangemessene Verfahrensdauer, Beitragen der Verzögerung, Verzögerungsrüge, Wiedergutmachung, Entschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.07.2014 - EK 11 F 5/13
    Erfasst ist hier mithin die Gesamtdauer des Verfahrens vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht, nicht aber das dem Verwaltungsprozess vorausgegangene behördliche Vorverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 16).

    Wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt, werden damit die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, beispielhaft und ohne abschließenden Charakter benannt (BT-Drs. 17/3802 S. 18; BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 26).

    48 Allerdings ist es nicht zulässig, bei dem Erreichen einer bestimmten Verfahrenslaufzeit generell von einer unangemessenen Dauer auszugehen, weil die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben mit § 198 Abs. 1 GVG nicht vereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D, juris Rn. 28 bis 36).

    Maßgeblich sind dabei insbesondere die Schwierigkeit des Verfahrens, seine Bedeutung für den Kläger, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und die Verfahrensführung des Gerichts (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 37/45).

    Entschädigung kann gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG jedoch nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ausreichend ist (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 57 m. w. N.).

    Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 57 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 18.06.2013 - 2 A 850/11

    Beihilfe, implantologische Leistungen, fiktive Kosten

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.07.2014 - EK 11 F 5/13
    1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden - 11 K 1/09 - und einem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht - 2 A 850/11 - in Anspruch.

    Das Verfahren ging am 28. November 2011 beim Oberverwaltungsgericht ein - Az. 2 A 850/11 -.

  • OVG Sachsen, 15.01.2013 - 11 F 1/12

    Grundsätze zur Anwendbarkeit des § 193 BGB auf die Frist des Art. 23 S. 6

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.07.2014 - EK 11 F 5/13
    Soweit der Senat bisher dem Spruchkörper einen Zeitraum von einem Jahr ab Entscheidungsreife zugebilligt hat, binnen dessen er das Verfahren bearbeiten muss (SächsOVG, Urt. v. 15. Januar 2013 - 11 F 1/12 Rn. 23), wird an dieser Rechtsprechung nicht länger festgehalten.
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