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   OVG Sachsen, 09.12.2022 - 6 B 431/21   

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OVG Sachsen, 09.12.2022 - 6 B 431/21 (https://dejure.org/2022,38302)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09.12.2022 - 6 B 431/21 (https://dejure.org/2022,38302)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09. Dezember 2022 - 6 B 431/21 (https://dejure.org/2022,38302)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen, 14.05.2010 - F 7 D 17/07

    Flurbereinigung, Kostenerinnerung

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.12.2022 - 6 B 431/21
    Der nach Zugang der Kostenrechnung gestellte und deshalb als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu wertende Antrag, über den gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai 2010 - F 7 D 17/07 -, juris Rn. 1; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 -, NVwZ 2006, 479), bleibt ohne Erfolg.

    Nach § 66 Abs. 1 GKG kann mit der Erinnerung der Kostenansatz durch den Kostenbeamten angegriffen werden, d. h. die Verletzung des Kostenrechts bei der Aufstellung der Kostenrechnung (SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai - F 7 D 17/07 -, juris Rn. 2).

    Soweit die Antragstellerin die Richtigkeit der Kostenentscheidung im der Rechnung zugrundeliegenden Beschluss vom 4. Juli 2022 rügt, weil ihrer Auffassung nach die Entscheidung hätte anders getroffen werden müssen, handelt es sich grundsätzlich um keinen Einwand gegen die Kostenrechnung, der mit der Erinnerung angegriffen werden könnte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai 2010 - F 7 D 17/07 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

  • BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 5.05

    Erinnerung; Kostenansatz; unrichtige Sachbehandlung; Einzelrichter;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.12.2022 - 6 B 431/21
    Der nach Zugang der Kostenrechnung gestellte und deshalb als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu wertende Antrag, über den gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai 2010 - F 7 D 17/07 -, juris Rn. 1; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 -, NVwZ 2006, 479), bleibt ohne Erfolg.
  • OVG Sachsen, 02.02.2024 - 6 A 257/22

    Kostenansatz; Erinnerung

    Der nach Zugang der Kostenrechnung gestellte und deshalb als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu wertende Antrag, über den gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2022 - 6 B 431/21 -, juris Rn. 1; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 25. Januar - 10 KSt 5.05 -, NVwZ 2006, 479), bleibt ohne Erfolg.

    Nach § 66 Abs. 1 GKG kann mit der Erinnerung der Kostenansatz durch den Kostenbeamten angegriffen werden, d. h. die Verletzung des Kostenrechts bei der Aufstellung der Kostenrechnung (SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember - 6 B 431/21 -, juris Rn. 2).

    Soweit der Kläger die Richtigkeit der Kostenentscheidung damit begründen will, dass seiner Auffassung nach die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht oder nicht ordnungsgemäß unterschrieben sei, handelt es sich grundsätzlich um keinen Einwand gegen die Kostenrechnung, der mit der Erinnerung angegriffen werden könnte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2022 - 6 B 431/21 -, juris Rn. 3 m. w. N.).

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