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   OVG Sachsen, 10.03.2022 - 1 A 64/16   

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OVG Sachsen, 10.03.2022 - 1 A 64/16 (https://dejure.org/2022,16207)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.03.2022 - 1 A 64/16 (https://dejure.org/2022,16207)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. März 2022 - 1 A 64/16 (https://dejure.org/2022,16207)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsBO § 63, SächsBO § 75, SächsDSchG § 2 Abs. 1, SächsDSchG § 12 Abs. 1, SächsDSchG § 12 Abs. 3, VwGO § 75 Satz 1
    Vorbescheid; Villa; Villengarten; Kulturdenkmal; Untätigkeitsklage

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Sachsen, 28.01.2021 - 1 A 1290/18

    Denkmaleigenschaft; Ziergarten; geschichtliche Bedeutung; städtebauliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2022 - 1 A 64/16
    Nach § 72 Abs. 1 SächsBO, der gemäß § 75 Satz 4 SächsBO entsprechende Anwendung findet, besteht ein Anspruch auf eine positive Bescheidung eines Vorbescheidantrags, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (vgl. Senatsurt. v. 28. Januar 2021 - 1 A 1290/18 -, juris Rn. 33).

    Eine rechtliche Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren kommt auch diesen fachbehördlichen Stellungnahmen und amtlichen Auskünften (zu § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Januar 1988 - 4 B 256.87 -, juris Rn. 6) indessen nicht zu; vielmehr unterliegen auch sie einer inhaltlichen Prüfung im Rahmen der freien gerichtlichen Überzeugungsbildung (vgl. Senatsurt. v. 28. Januar 2021 - 1 A 1290/18 -, juris Rn. 42 m. w. N.).

    In diesem Sinne bedeutend kann eine Gartenanlage auch - lediglich - aufgrund ihres städtebaulichen oder siedlungsbezogenen Kontextes sein, etwa wenn sie an ihrem Standort in einem denkmalrechtlich relevanten Umfeld durch dieses ihre Prägung erhält und umgekehrt diesem Umfeld eine Prägung vermittelt (vgl. Senatsurt. v. 28. Januar 2021 - 1 A 1290/18 -, juris Rn. 55 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urt. v. 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, BRS 55 Nr. 135).

    Entscheidend ist letztlich der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. Senatsurt.e v. 12. Juni 1997, SächsVBl. 1998, 12 und v. 28. Januar 2021 - 1 A 1290/18 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2022 - 1 A 64/16
    Die Frage, wo die Grenze der Zumutbarkeit im Einzelnen verläuft und in welchem Umfang der Eigentümer durch die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Zustimmung in unzumutbarer Weise getroffen würde, lässt sich allein nach den konkreten Umständen des jeweiligen Sachverhaltes beantworten (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226, juris Rn. 85; BVerwG, Urt. v. 28. Juli - 4 B 12.16 -, juris Rn. 9 f. und Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 20. Juli 2021 - 1 A 1039/19 -, juris Rn. 41 m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Erhaltung eines Denkmals, zu der auch das Erhalten des Erscheinungsbilds eines Kulturdenkmals gehört (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächDSchG), nur dann unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 a. a. O., juris Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 a. a. O., Rn. 8).

    Allerdings muss es der Eigentümer eines Kulturdenkmals angesichts des hohen Rangs des Denkmalsschutzes grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine rentablere Nutzung verwehrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 a. a. O., Rn. 84).

  • BVerwG, 07.02.2002 - 4 B 4.02

    Versagung einer Genehmigung zum Abbruch eines geschützten Kulturdenkmals

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2022 - 1 A 64/16
    Die Frage, wo die Grenze der Zumutbarkeit im Einzelnen verläuft und in welchem Umfang der Eigentümer durch die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Zustimmung in unzumutbarer Weise getroffen würde, lässt sich allein nach den konkreten Umständen des jeweiligen Sachverhaltes beantworten (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226, juris Rn. 85; BVerwG, Urt. v. 28. Juli - 4 B 12.16 -, juris Rn. 9 f. und Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 20. Juli 2021 - 1 A 1039/19 -, juris Rn. 41 m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Erhaltung eines Denkmals, zu der auch das Erhalten des Erscheinungsbilds eines Kulturdenkmals gehört (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächDSchG), nur dann unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 a. a. O., juris Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 a. a. O., Rn. 8).

  • VGH Bayern, 21.09.2015 - 22 ZB 15.1095

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier Windkraftanlagen in der Nähe

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2022 - 1 A 64/16
    Nach der Rechtsprechung des Senats zur Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals durch ein Vorhaben in seiner Umgebung i. S. d. § 2 Abs. 3 SächsDSchG, muss sich das neue Vorhaben insbesondere an dem Denkmal messen lassen, darf es weder erdrücken noch verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (vgl. Senatsurt. v. 7. November 2019 a. a. O., juris Rn. 51; NdsOVG, Urt. v. 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 90; BayVGH, Beschl. v. 21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 49).
  • OVG Sachsen, 07.11.2019 - 1 A 676/17

    Kulturdenkmal; Eingriff; Genehmigungsfähigkeit; Vorbescheid

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2022 - 1 A 64/16
    Sie regelt aber nicht, ob einer dieser Eingriffe mehr oder weniger bedeutsam ist (vgl. Senatsurt. v. 7. November - 1 A 676/17 -, juris Rn. 56).
  • BVerwG, 28.07.2016 - 4 B 12.16

    Denkmalschutz; Veräußerung eines Baudenkmals; Eigentumsgarantie;

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2022 - 1 A 64/16
    Die Frage, wo die Grenze der Zumutbarkeit im Einzelnen verläuft und in welchem Umfang der Eigentümer durch die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Zustimmung in unzumutbarer Weise getroffen würde, lässt sich allein nach den konkreten Umständen des jeweiligen Sachverhaltes beantworten (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226, juris Rn. 85; BVerwG, Urt. v. 28. Juli - 4 B 12.16 -, juris Rn. 9 f. und Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 20. Juli 2021 - 1 A 1039/19 -, juris Rn. 41 m. w. N.).
  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Abrissgenehmigung für ein

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2022 - 1 A 64/16
    Bei Anwendung dieses Maßstabs kommt es nach der in der Berufungsverhandlung erörterten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 2140/08 -, juris Rn. 22 f.), der sich der Senat anschließt, im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nur auf die Nutzungsmöglichkeiten "in der Hand eines Eigentümers" an, also nicht auf die Frage, ob die Denkmalsachgesamtheit vor der Grundstücksteilung sinnvoll nutzbar gewesen wäre.
  • OVG Sachsen, 19.01.2016 - 1 A 275/14

    Kulturdenkmal, Abbruchgenehmigung, Erhaltungspflicht, Wirtschaftlichkeitsprüfung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2022 - 1 A 64/16
    Dabei muss die Denkmalschutzbehörde zur Frage der Unzumutbarkeit auch keine Ermittlungen anstellen, vielmehr ist der antragstellende Denkmaleigentümer, d. h. derjenige der die Genehmigung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG beantragt, insoweit darlegungspflichtig (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 2016 - 1 A 275/14 -, juris Rn. 30 und v. 7. November 2019 a. a. O., Rn. 57; BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2016 a. a. O., Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 16.02.2017 - 12 LC 54/15

    Baudenkmal; erhebliche Beeinträchtigung; Denkmal; Denkmalschutz; Drittschutz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2022 - 1 A 64/16
    Nach der Rechtsprechung des Senats zur Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals durch ein Vorhaben in seiner Umgebung i. S. d. § 2 Abs. 3 SächsDSchG, muss sich das neue Vorhaben insbesondere an dem Denkmal messen lassen, darf es weder erdrücken noch verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (vgl. Senatsurt. v. 7. November 2019 a. a. O., juris Rn. 51; NdsOVG, Urt. v. 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 90; BayVGH, Beschl. v. 21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 49).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.1993 - 7 A 1038/92

    Denkmalschutz: Teilweise Unterschutzstellung eines Hauses möglich?

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.03.2022 - 1 A 64/16
    In diesem Sinne bedeutend kann eine Gartenanlage auch - lediglich - aufgrund ihres städtebaulichen oder siedlungsbezogenen Kontextes sein, etwa wenn sie an ihrem Standort in einem denkmalrechtlich relevanten Umfeld durch dieses ihre Prägung erhält und umgekehrt diesem Umfeld eine Prägung vermittelt (vgl. Senatsurt. v. 28. Januar 2021 - 1 A 1290/18 -, juris Rn. 55 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urt. v. 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, BRS 55 Nr. 135).
  • OVG Sachsen, 12.06.1997 - 1 S 344/95

    Kulturdenkmal; Anforderungen; Öffentliches Erhaltungsinteresse; Begründung

  • BVerwG, 11.01.1988 - 4 B 256.87

    Amtliche Auskunft - Mündliche Form - Sitzungsprotokoll - Aufbewahrungspflicht -

  • BVerwG, 25.09.2002 - 1 B 166.02

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Beiordnung

  • OVG Sachsen, 08.12.2021 - 1 A 625/19

    Baudenkmal; erhöhte Absetzungen; Herstellungskosten; Aufwendungen;

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