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   OVG Sachsen, 11.02.2019 - 1 B 454/18   

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https://dejure.org/2019,2368
OVG Sachsen, 11.02.2019 - 1 B 454/18 (https://dejure.org/2019,2368)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11.02.2019 - 1 B 454/18 (https://dejure.org/2019,2368)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11. Februar 2019 - 1 B 454/18 (https://dejure.org/2019,2368)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 47 Abs. 6, VwV TB
    Normenkontrolle, ; einstweilige Anordnung; Verwaltungsvorschrift; Spanplatten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesundheitsschutz rechtfertigt Vermarktungsverbot!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorbeugender Gesundheitsschutz rechtfertigt Vermarktungsverbot! (IBR 2019, 257)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 26.18

    Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag auf

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.02.2019 - 1 B 454/18
    6 Die Antragstellerinnen stellten am 14. Dezember 2018 beim Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag gegen die Verwaltungsvorschrift, der unter dem Aktenzeichen 1 C 26/18 geführt wird.

    Dazu vertiefen die Antragstellerinnen ihr Vorbringen aus dem Hauptsacheverfahren 1 C 26/18.

    12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, den vom SMI vorgelegten Verwaltungsvorgang (eine Heftung) sowie die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens 1 C 26/18 Bezug genommen.

    Dringend geboten i. S. v. § 47 Abs. 6 VwGO ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache, von denen im Zeitpunkt Entscheidung des Senats hinsichtlich des Normenkontrollverfahrens 1 C 26/18 auszugehen ist, nach der Rechtsprechung des für Baurecht zuständigen 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Normenkontrollsenat anschließt, nur, wenn die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe, deutlich überwiegen (so BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rn. 12; zum uneinheitlichen Prüfungsmaßstab bei § 47 Abs. 6 VwGO vgl. Nachweise bei Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 396 ff.).

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.02.2019 - 1 B 454/18
    Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie an den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.02.2019 - 1 B 454/18
    Dringend geboten i. S. v. § 47 Abs. 6 VwGO ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache, von denen im Zeitpunkt Entscheidung des Senats hinsichtlich des Normenkontrollverfahrens 1 C 26/18 auszugehen ist, nach der Rechtsprechung des für Baurecht zuständigen 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Normenkontrollsenat anschließt, nur, wenn die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe, deutlich überwiegen (so BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 (4 CN 4.14) -, juris Rn. 12; zum uneinheitlichen Prüfungsmaßstab bei § 47 Abs. 6 VwGO vgl. Nachweise bei Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 396 ff.).
  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.02.2019 - 1 B 454/18
    Dies gilt unabhängig davon, dass die Antragstellerinnen ausweislich der Antragsschrift nur einen Teil ihrer OSB- und Spanplattenproduktion für das Bauwesen in Sachsen vermarkten.16 Mit Blick auf das anhängige Hauptsacheverfahren ist anzumerken, dass der Normenkontrollsenat einen Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO jederzeit in analoger Anwendung von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ändern kann (so BVerwG, Beschl. v. 16. September 2015 - 4 VR 2.15 -, juris Rn. 4).
  • EuG, 10.04.2019 - T-229/17

    Deutschland/ Kommission - Rechtsangleichung - Verordnung (EU) Nr. 305/2011 -

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.02.2019 - 1 B 454/18
    Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten der Union sei Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (Rs. T-229/17).
  • VGH Bayern, 24.11.2021 - 2 N 19.1938

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Technische Baubestimmungen zu

    Die hier inmitten stehenden Bestimmungen der BayTB (A.3.2.1) in Verbindung mit Anhang 8 (ABG) sind nach ihrem Inhalt darauf ausgerichtet, im Außenverhältnis in derselben Weise in subjektive Rechte einzugreifen, wie das auch bei sonstigen Rechtsvorschriften im Sinn von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der Fall ist (vgl. Hofer in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2021, Art. 81a Rn. 8ff; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand Oktober 2021, Art. 81a Rn. 26ff.; so auch VGH BW, U.v. 7.10.2020 - 8 S 2944/18 - NVwZ-RR 2020, 244; SächsOVG, B.v. 11.2.2019 - 1 B 454/18 - juris).

    Insbesondere wird der Vorsorgegrundsatz im Sinne der Risikobegegnung unterhalb der Gefahrenschwelle von der baurechtlichen Generalklausel nicht umfasst (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2021, Art. 3 Rn. 127; so auch VGH BW, U.v. 7.10.2020 - 8 S 2959/18 - juris für die landesrechtliche Bestimmung § 3 LBO; a.A. wohl SächsOVG, B.v. 11.2.2019 - 1 B 454/18 - juris; NdsOVG, U.v 4.12.2015 - 1 LC 178/14 - DVBl 2016, 586).

  • VGH Bayern, 24.11.2021 - 2 N 21.2173

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Technische Baubestimmungen zu

    Die hier inmitten stehenden Bestimmungen der BayTB (A.3.2.1) in Verbindung mit Anhang 8 (ABG) sind nach ihrem Inhalt darauf ausgerichtet, im Außenverhältnis in derselben Weise in subjektive Rechte einzugreifen, wie das auch bei sonstigen Rechtsvorschriften im Sinn von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO der Fall ist (vgl. Hofer in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2021, Art. 81a Rn. 8ff; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand Oktober 2021, Art. 81a Rn. 26ff.; so auch VGH BW, U.v. 7.10.2020 - 8 S 2944/18 - NVwZ-RR 2020, 244; SächsOVG, B.v. 11.2.2019 - 1 B 454/18 - juris).

    Insbesondere wird der Vorsorgegrundsatz im Sinne der Risikobegegnung unterhalb der Gefahrenschwelle von der baurechtlichen Generalklausel nicht umfasst (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2021, Art. 3 Rn. 127; so auch VGH BW, U.v. 7.10.2020 - 8 S 2959/18 - juris für die landesrechtliche Bestimmung § 3 LBO; a.A. wohl SächsOVG, B.v. 11.2.2019 - 1 B 454/18 - juris; NdsOVG, U.v 4.12.2015 - 1 LC 178/14 - DVBl 2016, 586).

  • OVG Sachsen, 25.08.2021 - 1 B 281/21

    Veränderungssperre; zu sichernde Planung; Konkretisierung

    Nach Satz 1 dieser auf § 14 Abs. 1 BauGB gestützten Vorschrift dürfen genehmigungsbedürftige Vorhaben i. S. v. § 29 BauGB im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) nicht zugelassen werden.3 Mit den in § 47 Abs. 6 VwGO genannten Voraussetzungen stellt das Gesetz an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als etwa § 123 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3; Senatsbeschl. v. 11. Februar 2019 - 1 B 454/18 -, juris Rn. 16 und 17. Juni 2021 - 1 B 118/21 -, juris Rn. 39 jeweils m. w. N. zum Prüfungsmaßstab).
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