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   OVG Sachsen, 11.02.2021 - 3 A 973/19   

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OVG Sachsen, 11.02.2021 - 3 A 973/19 (https://dejure.org/2021,3409)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11.02.2021 - 3 A 973/19 (https://dejure.org/2021,3409)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - 3 A 973/19 (https://dejure.org/2021,3409)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen, 18.10.2018 - 3 B 326/18

    Blaue Karte EU; Beschäftigung; angemessene Qualifikation

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.02.2021 - 3 A 973/19
    Ferner habe sie auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Blauen Karte EU gemäß § 19a Abs. 1 AufenthG, da sie nicht ihrer Qualifikation entsprechend angemessen beschäftigt werde.5 Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 (3 B 326/18) einstweiligen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gewährt.

    6 Ihre am 29. Januar 2018 erhobene Klage hat die Klägerin unter Heranziehung ihrer Beschwerdebegründung in dem Verfahren 3 B 326/18 vor dem Senat wie folgt begründet:.

    Es werde auf die in der ersten Instanz eingereichten Unterlagen und das im Beschwerdeverfahren 3 B 326/18 dort vorgelegte, von der Klägerin für ihren Arbeitgeber gefertigte Gutachten verwiesen.

    19 Für die weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Behördenakten sowie die Verfahrensakten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig 3 K 194/18, in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 3 L 597/17 sowie 3 B 326/18 sowie im vorliegenden Verfahren 3 A 973/19.

    27 Der Senat hat zu der Vorgängervorschrift des § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgeführt, dass es angesichts der Tatsache, dass § 19a Abs. 1 AufenthG die Tatbestandsvoraussetzungen einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung nicht weiter definiert, es im Interesse der Sicherung der Fachkräftebasis Deutschlands mit gut ausgebildeten Arbeitnehmern angemessen sei, diese Tatbestandsvoraussetzung sachgerecht so auszulegen, dass es unabhängig von der Fachrichtung des Studiums als qualifikationsangemessen ausreicht, wenn die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. Januar 2018 - OVG 2 S 47.17 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2016 - 3 B 53/16 -, juris Rn. 5 m. w. N.; Beschl. v. 18. Oktober 2019 - 3 B 326/18 -, juris Rn. 9).

    Hierzu hat sie auf eine von ihr gefertigte Marktanalyse vom 20. Juli 2017 verwiesen, die u. a. der Gerichtsakte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in einer deutschen Übersetzung beiliegt (- 3 B 326/18 -, S. 138 ff.).

  • VG Leipzig, 04.07.2019 - 3 K 194/18
    Auszug aus OVG Sachsen, 11.02.2021 - 3 A 973/19
    Az.: 3 A 973/19 3 K 194/18.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Juli 2019 - 3 K 194/18 - geändert.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Juli 2019 - 3 K 194/18 - die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 18. Januar 2018 die Blaue Karte EU zu erteilen,.

    19 Für die weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Behördenakten sowie die Verfahrensakten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig 3 K 194/18, in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 3 L 597/17 sowie 3 B 326/18 sowie im vorliegenden Verfahren 3 A 973/19.

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Juli 2019 - 3 K 194/18 - war zu ändern, denn der Klägerin ist gemäß § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel in Form der Blauen Karte EU zu erteilen.

  • OVG Sachsen, 29.04.2016 - 3 B 53/16

    Aufenthaltserlaubnis; Erwerbstätigkeit; Hochschulabschluss; angemessene

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.02.2021 - 3 A 973/19
    27 Der Senat hat zu der Vorgängervorschrift des § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgeführt, dass es angesichts der Tatsache, dass § 19a Abs. 1 AufenthG die Tatbestandsvoraussetzungen einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung nicht weiter definiert, es im Interesse der Sicherung der Fachkräftebasis Deutschlands mit gut ausgebildeten Arbeitnehmern angemessen sei, diese Tatbestandsvoraussetzung sachgerecht so auszulegen, dass es unabhängig von der Fachrichtung des Studiums als qualifikationsangemessen ausreicht, wenn die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. Januar 2018 - OVG 2 S 47.17 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2016 - 3 B 53/16 -, juris Rn. 5 m. w. N.; Beschl. v. 18. Oktober 2019 - 3 B 326/18 -, juris Rn. 9).

    Die Anforderungen dürfen allerdings nicht so gering sein, dass die beabsichtigte Tätigkeit auch ohne jegliche Ausbildung oder auch mit einer weniger qualifizierten Ausbildung ausgeübt werden kann; maßgeblich ist hierfür in erster Linie die Stellenausschreibung des Arbeitgebers, wobei die gestellten Anforderungen einer Plausibilitätskontrolle unterliegen (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2016 - 3 B 53/16 -, juris Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2018 - 2 S 47.17

    Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung; Angemessenheit der

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.02.2021 - 3 A 973/19
    27 Der Senat hat zu der Vorgängervorschrift des § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgeführt, dass es angesichts der Tatsache, dass § 19a Abs. 1 AufenthG die Tatbestandsvoraussetzungen einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung nicht weiter definiert, es im Interesse der Sicherung der Fachkräftebasis Deutschlands mit gut ausgebildeten Arbeitnehmern angemessen sei, diese Tatbestandsvoraussetzung sachgerecht so auszulegen, dass es unabhängig von der Fachrichtung des Studiums als qualifikationsangemessen ausreicht, wenn die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. Januar 2018 - OVG 2 S 47.17 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2016 - 3 B 53/16 -, juris Rn. 5 m. w. N.; Beschl. v. 18. Oktober 2019 - 3 B 326/18 -, juris Rn. 9).
  • OVG Sachsen, 08.10.2020 - 3 B 186/20

    Ehegattennachzug; Erwerb von Sprachkenntnissen nach Einreise; Integrationsbedarf;

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.02.2021 - 3 A 973/19
    21 Für das Verpflichtungsbegehren gilt die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 17 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 - 11 S 2335/19

    Einstiegsqualifizierung im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung ist keine

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.02.2021 - 3 A 973/19
    28 Hieran wird in Ansehung der gesetzlichen Zielsetzung auch zur Auslegung des in § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG wortgleich verwendeten Begriffs festgehalten (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 10. Januar 2019 - 7 K 7058/18 -, juris Rn. 31 m. w. N.; nachfolgend VGH BW, Beschl. v. 10. März 2020 - 11 S 2335/19 -, juris Rn. 25; dem folgend Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, Rn. 5 ff.).
  • VG Karlsruhe, 10.01.2019 - 7 K 7058/18

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken; Übergang vom Studium

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.02.2021 - 3 A 973/19
    28 Hieran wird in Ansehung der gesetzlichen Zielsetzung auch zur Auslegung des in § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG wortgleich verwendeten Begriffs festgehalten (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 10. Januar 2019 - 7 K 7058/18 -, juris Rn. 31 m. w. N.; nachfolgend VGH BW, Beschl. v. 10. März 2020 - 11 S 2335/19 -, juris Rn. 25; dem folgend Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, Rn. 5 ff.).
  • OVG Sachsen, 09.12.2021 - 3 A 386/20

    Zur Frage des ununterbrochenen Aufenthalts nach § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach der Rechtsprechung des Senats bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich, d. h. soweit sich nicht ausnahmsweise aus dem anzuwendenden Recht ein anderer Zeitpunkt ergibt, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat (SächsOVG, Urt. v. 11. Februar 2021 - 3 A 973/19 -, juris Rn. 21, und Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris Rn. 19).
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