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   OVG Sachsen, 11.03.2022 - 6 A 304/20   

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OVG Sachsen, 11.03.2022 - 6 A 304/20 (https://dejure.org/2022,7567)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11.03.2022 - 6 A 304/20 (https://dejure.org/2022,7567)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11. März 2022 - 6 A 304/20 (https://dejure.org/2022,7567)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.06.2018 - 6 C 39.16

    Auswahlermessen; Beschuldigtenbegriff; Beschuldigter; Einheit des

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.03.2022 - 6 A 304/20
    Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 14) davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit einer auf § 81b 2. Alt. StPO gestützten Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen unter anderem davon abhängt, dass der Betroffene bei deren Erlass Beschuldigter eines die Anordnung veranlassenden Verfahrens ist.

    Die im Rahmen einer Prognose zu beurteilende Notwendigkeit der Maßnahmen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 22).

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt, dass sich die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen trotz der Einstellung des Strafverfahrens danach richtet, ob weitere Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen oder ob diese derart ausgeräumt worden sind, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist, mithin ob trotz einer Einstellung unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist (so auch BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 23).

    Diese Bewertung entspricht dem Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei der anzustellenden Prognose zukünftiger Delinquenz neben der Anlasstat auch die Art und Zahl seiner früheren Straftaten von Bedeutung ist (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 24).

  • OVG Sachsen, 08.12.2019 - 6 A 740/19

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; künftige gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.03.2022 - 6 A 304/20
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.).
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