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   OVG Sachsen, 12.02.2016 - 6 A 392/15.D   

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OVG Sachsen, 12.02.2016 - 6 A 392/15.D (https://dejure.org/2016,15511)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12.02.2016 - 6 A 392/15.D (https://dejure.org/2016,15511)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D (https://dejure.org/2016,15511)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    SächsDG § 9 SächsDG § 13 Abs. 1 SächsDG § 14 Abs. 1 SächsDG § 78 Abs. 1 StGB § 174a Abs. 1 StPO § 153a DSVollz Nr. 2 Abs. 1 Satz 1
    Justizvollzugsbeamter; Dienstvergehen; Bemessungsentscheidung; Zurückhaltungsgebot; einvernehmliche Liebesbeziehung; Milderungsgründe; vorbehaltlose Selbstoffenbarung; Zurückstufung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Kürzung der Dienstbezüge eines Beamten für die Dauer von drei Jahren um ein Zwanzigstel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Kürzung der Dienstbezüge eines Beamten für die Dauer von drei Jahren um ein Zwanzigstel

  • rechtsportal.de

    SächsDG § 17 Abs. 1 S. 2
    Rechtmäßigkeit einer Kürzung der Dienstbezüge eines Beamten für die Dauer von drei Jahren um ein Zwanzigstel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 788
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.02.2016 - 6 A 392/15
    Nach § 78 Abs. 1 SächsDG hat ein Beamter, gegen den im Disziplinarklageverfahren auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 47).

    Eine solche Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens spricht nach der in der Berufungsverhandlung erörterten geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 38; Urt. v. 10. Dezember 2015 a. a. O. Rn. 24) ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht indiziell gegen eine besondere Schwere der Verfehlung des jeweiligen Beamten.

    Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 a. a. O., Rn. 13).

    Darüber hinaus sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 19).

    Die dafür nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 SächsDG erforderlichen besonderen Voraussetzungen sind in Fällen dieser Art erfüllt, ohne dass es auf das Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr ankommt (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 45).

    Eine verhältnismäßige Teilung der Kosten, die § 78 Abs. 1 Satz 3 SächsDG bei Disziplinarklagen für den Fall gestattet, dass das Gericht eine der in § 33 Abs. 1 SächsDG genannten Disziplinarmaßnahmen ausspricht (hier: Kürzung der Dienstbezüge), hält der Disziplinarsenat nicht für veranlasst (Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 47).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.02.2016 - 6 A 392/15
    49 Dieses einheitliche Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 11).

    54 Eine Ausrichtung der "grundsätzlichen Zuordnung" (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 19) des vorsätzlichen begangenen innerdienstlichen Dienstvergehens zu einer Disziplinarmaßnahme anhand des gesetzlichen Strafrahmens des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen i. S. v. § 174a Abs. 1 StGB scheidet aus, weil sich der Beklagte einer solchen Straftat nicht schuldig gemacht hat.

    Insoweit geht der Disziplinarsenat mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 22.) auch für innerdienstlich begangene Dienstvergehen davon aus, dass die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen muss und dass bei der Ausübung des den Disziplinargerichten nach § 13 Abs. 1 SächsDG eröffneten Ermessens "jede Schematisierung zu vermeiden" ist.

    60 Als Milderungsgründe kommen grundsätzlich vor allem solche Gründe in Betracht, die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der - nunmehr durch Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - (juris, Leitsatz und Rn. 19) - ausdrücklich aufgegebenen Fallgruppe der sog. Zugriffsdelikten entwickelt wurden.

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.02.2016 - 6 A 392/15
    Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013, NVwZ-RR 2014, 105 Rn. 24 m. w. N.).

    Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SächsDG ist es allerdings nicht mehr möglich, diese Milderungsgründe als abschließenden Kanon beachtlicher Entlastungsgründe anzusehen (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 a. a. O. Rn. 25 m. w. N. zum inhaltsgleichen BDG).

    Allerdings erhöht sich das Gewicht, wenn der Beamte nach der aus Furcht vor Entdeckung erstatteten Selbstanzeige oder durch seine Mitwirkung die Aufklärung des Vergehens ermöglicht oder erheblich vereinfacht (BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013, a. a. O. Rn. 26/27, und v. 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 36 ff.; Senatsurt. v. 11. Dezember 2015 - 6 A 503/14.D - juris Rn. 62).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.02.2016 - 6 A 392/15
    Eine solche Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens spricht nach der in der Berufungsverhandlung erörterten geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 38; Urt. v. 10. Dezember 2015 a. a. O. Rn. 24) ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht indiziell gegen eine besondere Schwere der Verfehlung des jeweiligen Beamten.

    Die in diesem Zusammenhang angesprochene Rechtsfrage, ob die Einstellung eines parallel geführten Strafverfahrens nach § 153a StPO selbst im Fall der vorsätzlichen Verletzung beamtenrechtlicher Kernpflichten durch ein innerdienstliches Dienstvergehen dazu führen muss, dass der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer "besonderen Begründung" bedarf und eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis "nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht" kommt (BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 a. a. O. Rn. 38), kann hier letztlich offen bleiben.

  • VGH Bayern, 11.07.2007 - 16a D 06.85
    Auszug aus OVG Sachsen, 12.02.2016 - 6 A 392/15
    Bei einer Verletzung des Zurückhaltungsgebots durch eine mehrmonatige, nicht nach § 174a StGB strafbare einvernehmliche Liebesbeziehung zwischen einem Strafvollzugsbeamten und einer Gefangenen ist jedenfalls eine Zurückstufung des Beamten ernstlich in Betracht zu ziehen (wie BayVGH, Urt. v. 11. Juli 2007 - 16a D 06.85 -, juris Rn. 41).

    55 Der Disziplinarsenat geht mit der auch vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 11. Juli 20007 - 16a D 06.85 -, juris Rn. 41) davon aus, dass bei einer Verletzung des Zurückhaltungsgebots durch die mehrmonatige, nicht strafbare Liebesbeziehung eines Strafvollzugsbeamten mit einer Gefangenen "jedenfalls eine Degradierung ernstlich in Betracht zu ziehen ist", wobei auch eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis fallbezogen nach den konkreten Umständen des Dienstvergehens geboten sein kann, wie es in der unter- und obergerichtlichen Rechtsprechung der Disziplinargerichte entschieden wurde (vgl. BayVGH a. a. O.: mehrmonatige Liebesbeziehung einer Strafvollzugsbeamtin nebst strafbarer Verdächtigung gem. § 164 StGB; OVG Saarland, Beschl. v. 17. Juni 2009 - 6 B 289/09 -, juris Rn. 10, 62: voraussichtlich Entfernung aus Beamtenverhältnis bei mehrmonatiger Beziehung [zunächst Liebesbeziehung, später Druckausübung durch Vollzugsbeamten]; ThürOVG, Urt. v. 5. Dezember 2011 - 8 DO 329/08 - , juris Rn. 63: Entfernung aus Beamtenverhältnis wegen Liebesbeziehungen mit Austausch von Zärtlichkeiten zu zwei Gefangenen und einmaligem Geschlechtsverkehr; VG Münster, Urt. v. 25. März 2014 - 13 K 1551/13.O -, juris Rn. 47: Entfernung aus Beamtenverhältnis bei Liebesbeziehung einer Abteilungsleiterin mit massiver Verletzung von Sicherheitsvorschriften [Verschweigen eines Handys, zweimaliges Aufladen einer Prepaidkarte des Gefangenen, Einsperrenlassen durch Dritten zum ungestörten Austausch von Intimitäten sowie erschwerendem Nachtatverhalten]).

  • OVG Sachsen, 20.04.2011 - D 6 A 136/09

    Dienstvergehen, Disziplinarmaß, Zweifelssatz, außerdienstliches Verhalten,

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.02.2016 - 6 A 392/15
    Für ihn materiell-rechtlich günstigeres aktuelles, nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigendes Recht (vgl. dazu SächsOVG, Urt. v. 20. April 2011 - D 6 A 136/09 -, juris Rn. 40 f.) greift nicht ein.

    Hiervon ausgehend lassen sich, anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen, Fallgruppen von Dienstvergehen bestimmen, denen aufgrund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005, BVerwGE 124, 252, 258 ff.; SächsOVG, Urt. v. 20. April 2011 - D 6 A 136/09 -, juris Rn. 45).

  • VG Münster, 25.03.2014 - 13 K 1551/13

    Entfernung einer Justizvollzugsangestellten aus dem Dienst wegen Unterhaltung

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.02.2016 - 6 A 392/15
    55 Der Disziplinarsenat geht mit der auch vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 11. Juli 20007 - 16a D 06.85 -, juris Rn. 41) davon aus, dass bei einer Verletzung des Zurückhaltungsgebots durch die mehrmonatige, nicht strafbare Liebesbeziehung eines Strafvollzugsbeamten mit einer Gefangenen "jedenfalls eine Degradierung ernstlich in Betracht zu ziehen ist", wobei auch eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis fallbezogen nach den konkreten Umständen des Dienstvergehens geboten sein kann, wie es in der unter- und obergerichtlichen Rechtsprechung der Disziplinargerichte entschieden wurde (vgl. BayVGH a. a. O.: mehrmonatige Liebesbeziehung einer Strafvollzugsbeamtin nebst strafbarer Verdächtigung gem. § 164 StGB; OVG Saarland, Beschl. v. 17. Juni 2009 - 6 B 289/09 -, juris Rn. 10, 62: voraussichtlich Entfernung aus Beamtenverhältnis bei mehrmonatiger Beziehung [zunächst Liebesbeziehung, später Druckausübung durch Vollzugsbeamten]; ThürOVG, Urt. v. 5. Dezember 2011 - 8 DO 329/08 - , juris Rn. 63: Entfernung aus Beamtenverhältnis wegen Liebesbeziehungen mit Austausch von Zärtlichkeiten zu zwei Gefangenen und einmaligem Geschlechtsverkehr; VG Münster, Urt. v. 25. März 2014 - 13 K 1551/13.O -, juris Rn. 47: Entfernung aus Beamtenverhältnis bei Liebesbeziehung einer Abteilungsleiterin mit massiver Verletzung von Sicherheitsvorschriften [Verschweigen eines Handys, zweimaliges Aufladen einer Prepaidkarte des Gefangenen, Einsperrenlassen durch Dritten zum ungestörten Austausch von Intimitäten sowie erschwerendem Nachtatverhalten]).
  • BVerwG, 19.08.2013 - 2 B 18.13

    Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.02.2016 - 6 A 392/15
    Angesichts der mehrmonatigen Liebesbeziehung scheidet eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Beklagten bei einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation (dazu vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. August 2013 - 2 B 18.13 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Urt. v. 15. November 2010 - D 6 A 180/10 -, juris Rn. 74 und v. 17. August 2009 - D 6 A 655/08 -, juris Rn. 29 f.) selbst dann aus, wenn die Initiative zu der Liebesbeziehung (oder zu einzelnen "angeschuldigten" körperlichen Kontakten) von der Gefangenen ausgegangen sein mögen, die vor ihrem Strafantritt offenbar im "Rotlichtmilieu" tätig war, wie es in der Berufungsverhandlung angesprochen wurde.
  • BVerwG, 02.12.1986 - 2 DW 3.86

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahme - Laufbahn - Eingangsamt - Wiederaufnahme

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.02.2016 - 6 A 392/15
    69 Eine solche Zurückstufung ist aus Rechtsgründen jedoch ausgeschlossen, weil sich der Beklagte als Obersekretär im Justizvollzugsdienst mit der Besoldungsstufe A 7 nach Maßgabe des sächsischen Landesrechts (§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 3 SächsBesG in Verbindung mit der Besoldungsordnung) im Eingangsamt befindet, das die Laufbahngruppe nach den vom Beklagten erfüllten persönlichen Voraussetzungen unabhängig davon nach unten begrenzt (so BVerwG, Beschl. v. 2. Dezember 1986 - 2 DW 3.86 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 4), dass das Eingangsamt des mittleren Dienstes in anderen Fachrichtungen nach A 6 besoldet wird.
  • BVerwG, 23.01.2013 - 2 B 63.12

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten bei Vorliegen eines Dienstvergehens

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.02.2016 - 6 A 392/15
    Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen und ggf. mit überdurchschnittlichen Leistungen bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht erheblich mildernd zu berücksichtigen ist (st. Rspr., u. a. BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris Rn. 13, m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 17.08.2009 - D 6 A 655/08

    Entfernung aus dem Dienst; Unterschlagung; Polizeivollzugsbeamter;

  • OVG Sachsen, 11.12.2015 - 6 A 503/14

    Professor, Dienstentfernung, Betrug, besonders schwerer Fall, Missbrauch der

  • OVG Saarland, 17.06.2009 - 6 B 289/09

    Vorläufige Dienstenthebung einer Justizvollzugsbeamtin wegen Aufnahme einer

  • OVG Thüringen, 05.12.2011 - 8 DO 329/08

    Disziplinarverfahren; Wiedereinsetzung bei Kanzleiversehen; JVA-Beamter;

  • BGH, 25.02.1999 - 4 StR 23/99

    Sexueller Mißbrauch von Gefangenen; Mißbrauch der Stellung; Liebesbeziehung

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

  • BVerwG, 05.05.2015 - 2 B 32.14

    Beamter; Grundschullehrer; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; körperliche Nähe

  • BVerwG, 09.10.2014 - 2 B 60.14

    Beamtendisziplinarrecht; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis;

  • OVG Sachsen, 24.11.2010 - D 6 A 180/10

    Förmliches Disziplinarverfahren, Vorermittlungen; Überleitungsregelung, Straftat,

  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 1.04

    Beamter des mittleren Dienstes; vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst an

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

  • OVG Sachsen, 07.09.2015 - 6 A 41/14

    Lösung von rechtskräftigen Strafurteilen; Urteilsabsprache; Eingehungsbetrug;

  • BVerwG, 06.07.1984 - 1 DB 21.84

    Verwirkung - Verzicht - Disziplinärer Verfolgungsanspruch - Ausschluss

  • BVerwG, 13.10.2005 - 2 B 19.05

    Aberkennung des Ruhegehaltes; Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme in

  • OVG Sachsen, 03.06.2016 - 6 A 64/15

    Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung; Eröffnung des zur Last gelegten

    Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt dann nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 C 25.14 -, juris Rn. 37 ff., m. w. N., und v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 24; SächsOVG, Urt. v. 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris Rn. 54).
  • OVG Sachsen, 16.06.2017 - 6 A 50/17

    Disziplinarmaß bei Verletzung des Zurückhaltungsgebots durch eineinhalbjährige

    Bereits dadurch hat der Beklagte sowohl gegen seine Gehorsamspflicht als auch seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes verstoßen (vgl. rechtskräftiges Senatsurt. v. 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris Rn. 44 bis 49 und nicht rechtskräftiges Senatsurt. v. 9. Dezember 2016 - 6 A 639/15.D -, Rn. 38).

    44 Bei einer Verletzung des Zurückhaltungsgebots durch eine mehrmonatige - nicht strafbare - Liebesbeziehung eines Justizvollzugsbeamten mit einer Gefangenen geht der Senat davon aus, dass jedenfalls eine Degradierung ernstlich in Betracht zu ziehen ist, wobei auch eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis fallbezogen nach den konkreten Umständen des Dienstvergehens geboten sein kann (vgl. Senatsurt. v. 12. Februar 2016 a. a. O., juris Rn. 55; Senatsurt. v. 9. Dezember 2016 a. a. O., Rn. 55).

    von fast eineinhalb Jahren kann im Unterschied zum rechtskräftigen Senatsurteil vom 12. Februar 2016 (a. a. O.), dem eine Liebesbeziehung zwischen einem Vollzugsbediensteten und einer Strafgefangenen über einen Zeitraum von drei Monaten zugrunde lag, nicht mehr von einem überschaubaren Zeitraum die Rede sein.

  • OVG Sachsen, 09.12.2016 - 6 A 639/15

    Disziplinarmaß, Justizvollzug, einmaliger Geschlechtsverkehr mit Gefangenen,

    Ein Missbrauch der Amtsstellung ist dann nur in seltenen Ausnahmefällen zu verneinen (BGH, Beschl. v. 29. September 1998 - 4 StR 324/98 -, juris Rn. 7), wie etwa bei einer echten Liebesbeziehung zwischen Gefangenen und Betreuungsperson (BGH, Beschl. v. 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99 -, juris Rn. 6/7), wie er dem Senatsurteil vom 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris, zugrunde lag.

    55 Bei einer Verletzung des Zurückhaltungsgebots durch eine mehrmonatige - nicht strafbare - Liebesbeziehung eines Justizvollzugsbeamten mit einer Gefangenen ist der Disziplinarsenat davon ausgegangen, dass jedenfalls eine Degradierung ernstlich in Betracht zu ziehen ist, wobei auch eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis fallbezogen nach den konkreten Umständen des Dienstvergehens geboten sein kann (SächsOVG, Urt. v. 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris Rn. 55).

  • VG Wiesbaden, 21.03.2022 - 28 K 1262/20

    Verfall einbehaltener Dienstbezüge

    Setzt sich das Dienstvergehen der Beamtin oder des Beamten aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme vor allem nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1/04 -, juris Rn. 113; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris Rn. 52).

    Anders als in einer Entscheidung des Sächsischen OVG, das bei einer Verletzung des Zurückhaltungsgebots durch eine mehrmonatige - nicht strafbare - Liebesbeziehung eines Justizvollzugsbeamten mit einer Gefangenen davon ausging, dass jedenfalls eine Degradierung ernstlich in Betracht zu ziehen ist, wobei auch eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis fallbezogen nach den konkreten Umständen des Dienstvergehens geboten sein könne (vgl. Urteil vom 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris Rn. 55), ist vorliegend im Unterschied dazu für die Schwere des Dienstvergehens kennzeichnend, dass die Klägerin mit der Ausübung des Geschlechtsverkehrs sogar in strafbarer Weise im Kernbereich ihrer Pflichten als Sozialarbeiterin/Inspektorin eklatant und vorsätzlich versagt hat.

  • OVG Sachsen, 07.02.2020 - 12 A 549/18

    Justizvollzug; Mobiltelefon; Liebesbeziehung; Beschränkung des

    Mit dessen vorsätzlicher Missachtung durch die Beklagte hat sie ebenfalls eine Kernpflicht verletzt (vgl. Senatsurt. v. 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris Rn. 46; Urt. v. 9. Dezember 2016 - 6 A 639/15.D -, juris Rn. 55; Urt. v. 16. Juni 2017 a. a. O., juris Rn. 33), wobei sie wider eigener Skrupel und den Rat ihrer Freundin gehandelt hat.
  • OVG Sachsen, 23.04.2021 - 12 A 729/18

    Verletzung der Folgepflicht; Weigerung eines Polizeivollzugsbeamten, sich

    Eine Zurückstufung ist aus Rechtsgründen indessen ausgeschlossen, weil sich der Beklagte als Polizeimeister mit der Besoldungsgruppe A 7 nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 und 3 SächsBesG i. V. m. der Besoldungsordnung A im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet, das die Laufbahngruppe unabhängig davon nach unten begrenzt, dass das Eingangsamt in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in anderen Fachrichtungen nach A 6 besoldet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Dezember 1986 - 2 DW 3.86 -, juris Rn. 4; Senatsurt. v. 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris Rn. 69).
  • VG Wiesbaden, 27.05.2021 - 28 K 1979/19

    Entfernung eines Feuerwehrbeamten aus dem Dienst wegen Nötigung im besonders

    Setzt sich das Dienstvergehen des Beklagten aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme vor allem nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1/04 -, juris Rn. 113; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris Rn. 52).
  • VG Wiesbaden, 03.02.2022 - 28 K 470/18

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis - Kleptomanie

    Setzt sich das Dienstvergehen des Beklagten aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die Bemessung der Disziplinarmaßnahme vor allem nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1/04 -, juris Rn. 113; Sächsisches OVG, Urteil vom 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris Rn. 52).
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