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   OVG Sachsen, 12.03.2020 - 1 A 526/16   

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OVG Sachsen, 12.03.2020 - 1 A 526/16 (https://dejure.org/2020,17773)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12.03.2020 - 1 A 526/16 (https://dejure.org/2020,17773)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12. März 2020 - 1 A 526/16 (https://dejure.org/2020,17773)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB § 92 Abs. 3 BGB § 467 Satz 2
    Gemeindliches Vorkaufsrecht ; Verkehrsflächen ; Erstreckungsbescheid ; Erstreckungsverlangen ; Ausdehnungsverlangen ; privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.01.2012 - V ZR 272/10

    Vorkaufsrecht: Kaufähnliche Vertragsgestaltung bei Einbringung der belasteten

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.03.2020 - 1 A 526/16
    Mit dem Bundesgerichtshof (Urt. v. 27. Januar 2012, NJW 2012, 1354) sei davon auszugehen, dass der Verkäufer eine Erstreckung des Vorkaufs auf sämtliche Gegenstände nur dann verlangen könne, "wenn sich infolge der Trennung des vorkaufsbelasteten Gegenstands kein adäquater Preis für die verbleibenden Sachen erzielen" lasse.

    Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 27. Januar 2012, NJW 2012, 1354 Rn. 18) und dem angegriffenen Urteil geht der Senat davon aus, dass die Billigkeitsreglung des § 467 Satz 2 BGB zugunsten des Verkäufers als Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Vorkaufsrecht - nicht der den Vorkaufsfall auslösende Vertrag - regelt, welche Kaufgegenstände der Vorkaufsberechtigte erwerben kann, "restriktiv zu handhaben" ist.

    61 Ausgehend von dem oben umschriebenen, durch Billigkeitserwägungen geprägten "wirtschaftlichen" Nachteilsbegriff, dessen Voraussetzungen nicht schon dann vorliegen, wenn der Vorteil eines sog. Mengen- oder Paketverkaufs durch die Grundstücksteilung entfällt (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 21. Januar 2012, NJW 2012, 1354 Rn. 18), bildet der im notariellen Vertrag vom 16. Juni 2012 vereinbarte Kaufpreis von 4.500 EUR für das (Buch-)Grundstück mit einer Fläche von ca. 1.500 m² (entspricht 3 EUR/m²) den Ausgangspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit des Preises für die Restflächen.

  • BGH, 26.06.1969 - III ZR 102/68

    Verzinsung der Enteignungsentschädigung bei Belastung eines Grundstücks mit einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.03.2020 - 1 A 526/16
    Der bereits mit dem Ausübungsbescheid festzusetzende Entschädigungswert (Köster, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 28 Rn. 42) ist gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit 2 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, wobei die Verzinsung den "abstrakt berechnete(n) Ausgleich dafür (bildet), dass dem Betroffenen das Grundstück nicht mehr so wie früher zur Nutzung, die an die Stelle des Grundstücks tretende Enteignungsentschädigung aber noch nicht zur Verfügung steht" (so BGH, Urt. v. 26. Juni 1969, NJW 1969, 1897).

    Im Übrigen werden solche und andere "Verzögerungsschäden" durch den Zinsanspruch der Beigeladenen gegen die Beklagte nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz abgedeckt (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1969, NJW 1969, 1897).

  • BVerwG, 21.07.2014 - 3 B 70.13

    Tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung; Erledigung; tierseuchenrechtliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.03.2020 - 1 A 526/16
    Die dafür erforderliche Möglichkeit einer Verletzung in einem subjektiven Recht auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 2014 - 3 B 70.13 -, juris Rn. 18) liegt vor, weil der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakt ist.

    Für die im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfende Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt es, dass der Kläger Tatsachen behauptet, die - wenn sie sich als zutreffend erweisen - eine Rechtsverletzung ergeben können; darin erschöpft sich die prozessuale Filterfunktion des § 42 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 2014 - 3 B 70.13 -, juris 18).

  • BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 61/15

    Vorkaufsrecht des Mieters bei Veräußerung eines noch ungeteilten

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.03.2020 - 1 A 526/16
    Die dort enthaltene Erklärung, dass "an der Ausübung des Vorkaufsrechts an Teilflächen" kein Interesse bestehe und die Beklagte das Vorkaufsrecht für alle im Kaufvertrag genannten Flurstücke ausüben solle, ist vor dem Hintergrund der vorangegangenen schriftlichen Anfragen der Beklagten nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) als konkludentes Erstreckungsverlangen (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 2016 - VIII ZR 61/15 -, juris Rn. 65) namens der Beigeladenen zu verstehen.

    "Die Erstreckung des Vorkaufs auf sämtliche Gegenstände kann der Verpflichtete nur dann verlangen, wenn sich infolge der Trennung kein adäquater Preis für die verbleibenden Sachen erzielen lässt" (darauf verweisend BGH, Urt. v. 27. April 2016 - VIII ZR 61/15 -, juris Rn. 66 zustimmend u. a. Daum, BeckOK, Stand Januar 2020, BGB § 467 Rn. 12.1; Grunewald, in: Ermann, BGB, 15. Aufl. 2017, § 467 Rn. 3; Schermaier, in: Staudinger, BGB, 2013, § 467 Rn.5; Seichter, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 467 Rn.139).60 Soweit es Teile des Schrifttums (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O. § 28 Rn. 40; Kronisch, in: Brügelmann a. a. O. Rn. 92) mit älterer Rechtsprechung (BayObLG, Beschl. v. 2. September 1966, NJW 1967, 113 zu § 92 Abs. 3 BBauG) für einen Nachteil i. S. v. § 467 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 BauGB ausreichen lassen, dass das Restgrundstück "nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann", vermag sich der erkennende Senat diesem erweiterten Nachteilsbegriff trotz der in § 28 Abs. 4 Satz 1 BauGB zum Ausdruck kommenden enteignungsähnlichen Ausgestaltung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht anzuschließen.

  • BGH, 13.03.2009 - V ZR 157/08

    Anspruch auf Übereignung eines Garagengrundstücks aus einem Kaufvertrag nach

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.03.2020 - 1 A 526/16
    Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Leistungsverpflichtung der Beigeladenen nach beiden Modellen entfallen sei, weil der im Kaufvertrage enthaltene Hinweis auf das Vorkaufsrecht als stillschweigend vereinbarte auflösende Bedingung auszulegen sei (zur std. Rspr. vgl. u.a. RG; Urt. v. 2. Januar 1922, JW 1922, 526; BGH, Urt. v. 13. März 2009 - V ZR 157/08 -, juris m. w. N.).

    Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. Urt. v. 13. März 2009 - V ZR 157/08 -, juris Rn. 17 m. w. N.), auf die sich die Beklagte stützt, "im Zweifel anzunehmen", wenn "dem Käufer das Bestehen eines Vorkaufsrechts bekannt" ist.

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.03.2020 - 1 A 526/16
    Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn seine ursprüngliche Steuerungsfunktion nachträglich entfallen ist; selbst die Schaffung irreversibler Tatsachen - die hier schon mit Blick auf die vorrangige Auflassungsvormerkung des Klägers vom 23. August 2012 nicht vorliegen (vgl. § 888 BGB) - führt nicht notwendigerweise zu einer Erledigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 13 m. w. N.).
  • BVerwG, 30.11.2009 - 4 B 52.09

    Zulässigkeit einer Klage gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts ohne

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.03.2020 - 1 A 526/16
    Nicht anders als die Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ist die öffentlich-rechtliche Erstreckung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB) des Vorkaufsrechts - mag sie auch durch gesonderten Bescheid erfolgen - als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt zu qualifizieren (so ausdrücklich Kronisch, in: Brügelmann, BauGB, Januar 2017, § 28 Rn. 92), der in die Rechtssphäre des Erstkäufers eingreift, weil sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks vom Verkäufer nicht mehr erfüllt werden kann (zum Vorkaufsrecht vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 30. November 2009 - 4 B 52.09 - , BRS 74 Nr. 130; BGH, Urt. v. 5. Mai 1988 - III ZR 105/87 - juris Rn. 13; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Oktober 2019, § 28 Rn. 107).
  • BVerwG, 15.02.2000 - 4 B 10.00

    Vorkaufsrecht der Gemeinde; Klagebefugnis des Käufers; öffentliche Hand als

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.03.2020 - 1 A 526/16
    Nicht anders als die Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ist die öffentlich-rechtliche Erstreckung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB) des Vorkaufsrechts - mag sie auch durch gesonderten Bescheid erfolgen - als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt zu qualifizieren (so ausdrücklich Kronisch, in: Brügelmann, BauGB, Januar 2017, § 28 Rn. 92), der in die Rechtssphäre des Erstkäufers eingreift, weil sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks vom Verkäufer nicht mehr erfüllt werden kann (zum Vorkaufsrecht vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 30. November 2009 - 4 B 52.09 - , BRS 74 Nr. 130; BGH, Urt. v. 5. Mai 1988 - III ZR 105/87 - juris Rn. 13; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Oktober 2019, § 28 Rn. 107).
  • BVerwG, 30.09.2005 - 6 B 51.05

    Streichung aus der Architektenliste

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.03.2020 - 1 A 526/16
    "Auf diesen Zeitpunkt ist namentlich dann grundsätzlich abzustellen, wenn es um eine Anfechtungsklage gegen rechtsgestaltende Verwaltungsakte geht" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. September 2005 - 6 B 51.05 -, juris Rn. 5 n. w. N.).
  • BGH, 05.05.1988 - III ZR 105/87

    Entschädigung wegen Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.03.2020 - 1 A 526/16
    Nicht anders als die Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ist die öffentlich-rechtliche Erstreckung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB) des Vorkaufsrechts - mag sie auch durch gesonderten Bescheid erfolgen - als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt zu qualifizieren (so ausdrücklich Kronisch, in: Brügelmann, BauGB, Januar 2017, § 28 Rn. 92), der in die Rechtssphäre des Erstkäufers eingreift, weil sein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks vom Verkäufer nicht mehr erfüllt werden kann (zum Vorkaufsrecht vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 30. November 2009 - 4 B 52.09 - , BRS 74 Nr. 130; BGH, Urt. v. 5. Mai 1988 - III ZR 105/87 - juris Rn. 13; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Oktober 2019, § 28 Rn. 107).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2016 - 1 A 590/15

    Nachzahlung der Schichtzulage des Beamten im Amt eines Hauptlokomotivführers

  • VG Neustadt, 11.01.2021 - 5 K 250/20

    Baurecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsprozessrecht

    Denn die Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Rechtsnatur eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts und damit auch gegenüber dem Erwerber eines davon betroffenen Grundstücks belastende Wirkung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2009 - 4 B 52/09 -, BRS 74 Nr. 130 = juris Rn. 5; OVG Sachsen, Urteil vom 12. März 2020 - 1 A 526/16 -, juris Rn. 49).
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