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   OVG Sachsen, 12.07.2021 - 6 A 387/18.A   

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OVG Sachsen, 12.07.2021 - 6 A 387/18.A (https://dejure.org/2021,23516)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12.07.2021 - 6 A 387/18.A (https://dejure.org/2021,23516)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12. Juli 2021 - 6 A 387/18.A (https://dejure.org/2021,23516)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, VwGO § 173 Satz 1, ZPO § 227
    Asylrecht; Russische Föderation; Tschetschenien; Verletzung rechtlichen Gehörs; wiederholter Verlegungsantrag; Verfahrensverzögerung; Unterbevollmächtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Sachsen, 14.04.2015 - 1 A 406/14

    Verlegungsantrag, Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.07.2021 - 6 A 387/18
    3 Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung abgewiesen und zur Begründung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 1. Senats (SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai 2015 - 1 A 406/14 -, juris Rn. 25) ausgeführt, auch wenn der Bevollmächtigte am Tag der mündlichen Verhandlung verhindert gewesen sein sollte, wäre es ihm zumutbar gewesen, einen Unterbevollmächtigten zu beauftragen, da noch genügend Zeit zu Einarbeitung gewesen sei.

    In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, hält die Rechtsprechung die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft regelmäßig für zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 -, juris Rn. 4; BFH, Beschl. v. 25. April 2013 - V R 29/11 -, juris Rn. 30; SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2015 - 1 A 406/14 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 8. November 2019 - 5 ZB/19.33789 -, juris Rn. 11 m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 17. Juni 2016 - 13 A 1896/14.A -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 30. Januar 1998 - A 12 S 157/98 -, juris Rn. 3; kritisch: Funke-Kaiser, in.

    GK-AsylG, Stand: März 2019, § 78 AsylG Rn. 308).14 Sind auch diese verhindert, oder handelt es sich - wie bei dem Bevollmächtigten, der hier erstinstanzlich mandatiert war - um einen Einzelanwalt, kann darüber hinaus auch die Heranziehung eines anderen Rechtanwalts zumutbar sein (SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2015 a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 23. Januar 2018 - 2 L 103/17 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 9. Juli 1996 - 24 A 2999/96.A -, juris Rn. 18; a. A. Marx, Kommentar zum AsylG, 10. Aufl. 2019, § 78 AsylG Rn. 169).

    Die Zumutbarkeit der Vertretung durch einen anderen als den sachbearbeitenden oder beauftragten Rechtsanwalt setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2015 a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 23. Januar 2018 a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2018 - 2 L 103/17

    Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung und rechtliches Gehör

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.07.2021 - 6 A 387/18
    GK-AsylG, Stand: März 2019, § 78 AsylG Rn. 308).14 Sind auch diese verhindert, oder handelt es sich - wie bei dem Bevollmächtigten, der hier erstinstanzlich mandatiert war - um einen Einzelanwalt, kann darüber hinaus auch die Heranziehung eines anderen Rechtanwalts zumutbar sein (SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2015 a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 23. Januar 2018 - 2 L 103/17 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 9. Juli 1996 - 24 A 2999/96.A -, juris Rn. 18; a. A. Marx, Kommentar zum AsylG, 10. Aufl. 2019, § 78 AsylG Rn. 169).

    Die Zumutbarkeit der Vertretung durch einen anderen als den sachbearbeitenden oder beauftragten Rechtsanwalt setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2015 a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 23. Januar 2018 a. a. O.).

    Im Einzelfall kann auch ein besonderes Vertrauensverhältnis die Verweisung auf die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt unzumutbar machen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 23. Januar 2018 a. a. O. Rn. 15).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 B 119.03

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlegung der Hauptverhandlung; Verletzung

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.07.2021 - 6 A 387/18
    Eine Vertagung rechtfertigende "erhebliche" Gründe im Sinne des § 227 ZPO sind demzufolge nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. April 2017 a. a. O.; Beschl. v. 29. April 2004 - 3 B 119.03 - juris Rn. 3).

    Dabei ist zusätzlich in den Blick zu nehmen, dass das Verwaltungsgericht bereits am 6. November 2017 erstmals zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung für 8. Januar 2018 geladen hatte, ihr damaliger Bevollmächtigter seine Verhinderung zu diesem Termin jedoch erst mit Fax vom 4. Januar 2018 und damit erst kurz zuvor unter Verweis auf früher anberaumte Termine am selben Tag vor dem Verwaltungsgericht Dresden angezeigt und um Verlegung gebeten hatte und das Verwaltungsgericht dem nachgekommen war, obwohl es hierzu mangels unverzüglicher Anzeige des Verhinderungsgrundes nicht verpflichtet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. April 2004 - 3 B 119.03 -, juris Rn. 3).

  • BVerwG, 20.04.2017 - 2 B 69.16

    Entfernung einer Polizeibeamtin aus dem Dienst wegen eines schwerwiegenden

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.07.2021 - 6 A 387/18
    Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und tatsächliche und rechtliche Argumente im Prozess vortragen zu können (BVerwG, Beschl. v. 20. April 2017 - 2 B 69.16 -, juris Rn. 7).

    Eine Vertagung rechtfertigende "erhebliche" Gründe im Sinne des § 227 ZPO sind demzufolge nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. April 2017 a. a. O.; Beschl. v. 29. April 2004 - 3 B 119.03 - juris Rn. 3).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.09.2008 - 2 L 86/08

    Zur Ablehnung einer Terminsverlegung und zur Darlegung der Klärungsfähigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.07.2021 - 6 A 387/18
    Er hat sich - soweit ersichtlich - weder um eine Vertretung im Termin bemüht noch unter (späterer) Darlegung und ggfs. Glaubhaftmachung von Vertagungsgründen beim Verwaltungsgericht nochmals eine Verlegung des Termins beantragt (vgl. OVG LSA, Beschl. vom 24. September 2008 - 2 L 86/08 -, juris Rn. 6).
  • BFH, 25.04.2013 - V R 29/11

    Billigkeitserlass bei Aussetzungszinsen

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.07.2021 - 6 A 387/18
    In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, hält die Rechtsprechung die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft regelmäßig für zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 -, juris Rn. 4; BFH, Beschl. v. 25. April 2013 - V R 29/11 -, juris Rn. 30; SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2015 - 1 A 406/14 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 8. November 2019 - 5 ZB/19.33789 -, juris Rn. 11 m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 17. Juni 2016 - 13 A 1896/14.A -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 30. Januar 1998 - A 12 S 157/98 -, juris Rn. 3; kritisch: Funke-Kaiser, in.
  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 122/98

    Gebührenvereinbarung; Terminsvertretung

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.07.2021 - 6 A 387/18
    Sie liegt auch nicht auf der Hand, unabhängig davon, ob die Vertretung durch einen vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragten Vertreter erfolgt, der keinen Anspruch gegen die Kläger hätte und grundsätzlich zu keinen Mehrkosten führen würde (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 -, juris Rn. 24), oder einen namens der Kläger von ihm beauftragten Vertreter (vgl. § 5 RVG), für den eine 0, 8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG zusätzlich anfallen würde.19 Zum Zeitpunkt, als dem Prozessbevollmächtigten der Kläger die Ablehnung der Verlegung des Termins zuging, war auch noch genügend Zeit, um einen Unterbevollmächtigten zu betrauen und für den Unterbevollmächtigten genügend Zeit, um sich mit dem Fall vertraut zu machen.
  • BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.07.2021 - 6 A 387/18
    In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, hält die Rechtsprechung die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft regelmäßig für zumutbar (BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 -, juris Rn. 4; BFH, Beschl. v. 25. April 2013 - V R 29/11 -, juris Rn. 30; SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2015 - 1 A 406/14 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 8. November 2019 - 5 ZB/19.33789 -, juris Rn. 11 m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 17. Juni 2016 - 13 A 1896/14.A -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 30. Januar 1998 - A 12 S 157/98 -, juris Rn. 3; kritisch: Funke-Kaiser, in.
  • BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 32.09

    Fehlen einer Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.07.2021 - 6 A 387/18
    Dieser Anspruch schließt auch das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris Rn. 3).11 Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen.
  • BFH, 12.10.2012 - IX B 61/12

    Terminverlegung

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.07.2021 - 6 A 387/18
    Es verblieb somit neben der regelmäßigen Mindestladungsfrist von zwei Wochen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die zur nötigen Einarbeitung in einem Asylfall, der - wie hier - keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, veranschlagt werden kann (vgl. zum finanzgerichtlichen Verfahren auch BFH, Beschl. v. 12. Oktober 2012 - IX B 61/12 -, juris Rn. 3), eine Frist von knapp einer Woche zur Betrauung eines Kollegen mit der Wahrnehmung des Termins.
  • OVG Sachsen, 05.08.2019 - 6 A 93/18

    Persönliche Anhörung; Einsatz eines Dolmetschers per Videokonferenztechnik;

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1998 - A 12 S 157/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch rechtsfehlerhafte Ablehnung einer

  • OVG Sachsen, 03.03.2020 - 6 A 593/18

    Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Fragen der doppelten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2016 - 13 A 1896/14

    Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung aus erheblichen Gründen (hier:

  • OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20

    Zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage gegen

    Ein solches ist aber nicht regelmäßig anzunehmen, sondern es bedarf der Darlegung, warum es im Einzelfall vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 12. Juli 2021 - 6 A 387/18.A -, juris Rn. 13 f. m. w. N.).
  • VG München, 13.10.2023 - M 31 K 21.31900

    Asylverfahren, Herkunftsland Peru

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf das Gerichtsschreiben vom 21. September 2023, das den Beteiligten bekannt ist, Bezug genommen (vgl. zur grundsätzlichen Zumutbarkeit der Heranziehung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Unterbevollmächtigung bei persönlicher Verhinderung des Prozessbevollmächtigten z.B. SächsOVG, B.v. 12.7.2021 - 6 A 387/18.A - juris Rn. 14).
  • VG Cottbus, 16.12.2021 - 1 L 374/21
    Unabhängig davon, dass dieser kurz vor dem Anhörungstermin am 14. Oktober 2021 gestellte Antrag einen wichtigen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO schon deshalb nicht hinreichend darlegt, weil die "Vorsprachetermine" der Kanzleikollegen "beim Landesamt für Einwanderung" in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nicht konkretisiert werden, ist auch insoweit darauf zu verweisen, dass es für einen Rechtsanwalt in Fällen, in denen die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft nicht möglich ist, auch zumutbar sein kann, einen kanzleifremden Rechtsanwalt heranzuziehen (etwa: Sächsisches OVG, Beschl. v. 12. Juli 2021 - 6 A 387/18.A -, juris Rn. 13; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Januar 2018 - 2 L 103/17 -, juris Rn. 13).
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