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   OVG Sachsen, 13.02.2018 - 2 A 335/16.A   

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OVG Sachsen, 13.02.2018 - 2 A 335/16.A (https://dejure.org/2018,7962)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13.02.2018 - 2 A 335/16.A (https://dejure.org/2018,7962)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13. Februar 2018 - 2 A 335/16.A (https://dejure.org/2018,7962)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 103 Abs. 1 VwGO § 105
    Rechtliches Gehör, Protokollberichtigung, Protokollergänzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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  • BVerfG, 30.04.1996 - 2 BvR 1671/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.02.2018 - 2 A 335/16
    Zudem dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 1996, AuAS 1996, 249).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 9 B 94.10

    Berücksichtigung des Vorbringens Dritter i.R.d. Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.02.2018 - 2 A 335/16
    Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Gericht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 B 94.10 -, juris).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.02.2018 - 2 A 335/16
    Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Gericht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 B 94.10 -, juris).
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