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   OVG Sachsen, 13.09.2021 - 3 B 295/21   

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OVG Sachsen, 13.09.2021 - 3 B 295/21 (https://dejure.org/2021,37809)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13.09.2021 - 3 B 295/21 (https://dejure.org/2021,37809)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13. September 2021 - 3 B 295/21 (https://dejure.org/2021,37809)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AufenthG § 25 a Abs. 2, AufenthG § 25 b, AufenthG § 5, AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 8 a
    Verfahrensduldung bei § 25 a Abs. 2 AufenthG und § 25 b AufenthG; zur Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bei 25 a Abs. 2 AufenthG und § 25 b AufenthG; Ausweisungsinteresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Sachsen, 08.10.2020 - 3 B 186/20

    Ehegattennachzug; Erwerb von Sprachkenntnissen nach Einreise; Integrationsbedarf;

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2021 - 3 B 295/21
    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich aus (SächsOVG, Beschl. v. 3. November - 3 B 262/20 -, juris Rn. 14, Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 24. Februar 2020 - 3 B 349/19 -, juris Rn. 7, und Beschl. v. 16. März - 3 B 93/21 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 29 jeweils m. w. N.).

    Dies ist etwa anzunehmen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, soweit § 39 AufenthV die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglicht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris Rn. 10) oder unter Umständen auch, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben sind (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 a. a. O. und Beschl. v. 8. Oktober 2020 a. a. O.).

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2021 - 3 B 295/21
    Dies ist aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019 (- 1 C 34/18 -, juris Rn. 23 f.) höchstrichterlich im vorgenannten Sinn geklärt.
  • OVG Sachsen, 03.11.2020 - 3 B 262/20

    Familienzusammenführungsrichtlinie; Ausweisungsinteresse; Prognoseentscheidung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2021 - 3 B 295/21
    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich aus (SächsOVG, Beschl. v. 3. November - 3 B 262/20 -, juris Rn. 14, Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 24. Februar 2020 - 3 B 349/19 -, juris Rn. 7, und Beschl. v. 16. März - 3 B 93/21 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 29 jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2021 - 3 B 295/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010, - 2 BvR 130/10 - Beschl. v. 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, NJW 2003, 1236; Beschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober 1998, BVerfGE 79, 69) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.
  • OVG Sachsen, 02.09.2016 - 3 B 168/16

    Aufenthaltserlaubnis, Integration, Identität, Täuschung, Ausweisungsinteresse,

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2021 - 3 B 295/21
    Ungeachtet des Umstands, dass es auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht das Bestehen eines Ausweisungsinteresses zu Recht angenommen hat, schon nicht mehr ankommt, hat der Senat auch bereits mit Beschluss vom 2. September 2016 (- 3 B 168/16 -, juris Rn. 9 m. w. N.) für den Aufenthaltstitel nach § 25b AufenthG entschieden, dass ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG nicht wegen § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG unberücksichtigt zu bleiben hat, sondern es vielmehr auch insoweit bei der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verbleibt, von der im Übrigen auch § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht suspendiert.
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2021 - 3 B 295/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010, - 2 BvR 130/10 - Beschl. v. 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, NJW 2003, 1236; Beschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober 1998, BVerfGE 79, 69) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.
  • OVG Sachsen, 16.03.2021 - 3 B 93/21

    Ein bis zu 12 Monate dauerndes Visumverfahren begründet bei Ehegatten kein

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2021 - 3 B 295/21
    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich aus (SächsOVG, Beschl. v. 3. November - 3 B 262/20 -, juris Rn. 14, Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 24. Februar 2020 - 3 B 349/19 -, juris Rn. 7, und Beschl. v. 16. März - 3 B 93/21 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 29 jeweils m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2011 - 18 B 910/11

    Herleitung von sicherungsfähigen Rechtspositionen im Abschiebungsschutzverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2021 - 3 B 295/21
    Dies ist etwa anzunehmen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, soweit § 39 AufenthV die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglicht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris Rn. 10) oder unter Umständen auch, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben sind (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 a. a. O. und Beschl. v. 8. Oktober 2020 a. a. O.).
  • BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10

    Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2021 - 3 B 295/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010, - 2 BvR 130/10 - Beschl. v. 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, NJW 2003, 1236; Beschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober 1998, BVerfGE 79, 69) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.
  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2021 - 3 B 295/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010, - 2 BvR 130/10 - Beschl. v. 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, NJW 2003, 1236; Beschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober 1998, BVerfGE 79, 69) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.
  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • OVG Sachsen, 24.02.2020 - 3 B 349/19

    Eheliche Lebensgemeinschaft; Verfahrensduldung; einstweiliger Rechtsschutz;

  • OVG Sachsen, 13.08.2021 - 3 B 277/21

    Abschiebung; Folgenbeseitigung; Wohnungsbetreten zur Nachtzeit; Duldung;

  • OVG Sachsen, 09.12.2021 - 3 A 386/20

    Zur Frage des ununterbrochenen Aufenthalts nach § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

    Dabei ist unter einer Duldung im vorgenannten Sinn nicht nur eine rechtswirksam erteilte Duldung (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 24; Urt. v. 27. Januar 2009 - 1 C 40/07 -, juris Rn. 14) zu verstehen, sondern auch ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und daher ein Rechtsanspruch auf Duldung besteht (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 24; SächsOVG, Beschl. v. 13. September 2021 - 3 B 295/21 -, juris Rn. 12).

    Im Fall des § 25b Abs. 1 AufenthG sind diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt, da die Norm ihrem Wortlaut nach gerade einen Aufenthalt in der Bundesrepublik voraussetzt (SächsOVG, Beschl. v. 13. September 2021 - 3 B 295/21 -, juris Rn. 8).

  • OVG Sachsen, 02.08.2022 - 3 B 124/22

    Einstweilige Anordnung; Duldung; erforderliches Visum; allgemeine

    Dem stehe auch die Entscheidung des Senats vom 13. September 2021 (- 3 B 295/21 -), auf die sich das Verwaltungsgericht beziehe, nicht entgegen.

    Für eine planwidrige Regelungslücke ist insoweit nichts ersichtlich (SächsOVG, Beschl. v. 13. September 2021 - 3 B 295/21 -, juris Rn. 10 zu § 25a Abs. 2 AufenthG).

    Hier kann die geltend gemachte Einreisetypizität angemessen Berücksichtigung finden (SächsOVG, Beschl. v. 13. September 2021 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 20.01.2022 - 19 CE 21.2437

    Anforderungen an ärztliche Atteste zur Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit

    Dies gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzung, dass ein Antragsteller ein "geduldeter Ausländer" sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23 zu § 25b AufenthG; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2020 - OVG 6 S 10/20 - juris Rn. 9; Sächsisches OVG, B.v. 13.9.2021 - 3 B 295/21 - juris Rn. 12; Hecker in BeckOK AuslR, Stand 1.10.2020, § 25a AufenthG, Rn. 4; Röder in Beck OK Migration- und Integrationsrecht, Stand 1.10.2020, § 25a AufenthG, Rn. 7; Röcker in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 25a AufenthG, Rn. 9).

    Erforderlich ist vielmehr ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34/18 - juris Rn. 23 f.; Sächsisches OVG, B.v. 13.9.2021 - 3 B 295/21 - juris Rn. 12).

  • OVG Sachsen, 27.06.2023 - 3 B 72/23

    Abschiebung; Pakistan; Duldung; Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis;

    § 25b Abs. 1 Nr. 1 AufenthG macht bereits seinem Wortlaut nach den Aufenthalt in der Bundesrepublik zur Anspruchsvoraussetzung (SächsOVG, Beschl. v. 13. September 2021 - 3 B 295/21 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 02.11.2022 - 3 B 236/22

    Nachhaltige Integration; atypische besondere Integrationsleistungen;

    Im Fall des § 25b Abs. 1 AufenthG sind diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt, da die Norm ihrem Wortlaut nach gerade einen Aufenthalt in der Bundesrepublik voraussetzt (SächsOVG, Beschl. v. 13. September 2021 - 3 B 295/21 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 28.03.2023 - 3 B 234/22

    Einstweilige Duldung; Aufenthaltserlaubnis; Visumerfordernis; Einreisetypizität;

    Diese Vorschrift ist neben § 25a Abs. 3 weiterhin anwendbar (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. September 2021 - 3 B 295/21 - juris Rn. 11).
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