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   OVG Sachsen, 14.06.2017 - 5 A 406/13   

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https://dejure.org/2017,29435
OVG Sachsen, 14.06.2017 - 5 A 406/13 (https://dejure.org/2017,29435)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14.06.2017 - 5 A 406/13 (https://dejure.org/2017,29435)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - 5 A 406/13 (https://dejure.org/2017,29435)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 43 Abs. 1 Alt. 2, VwGO § 58, VwGO § 68 Abs. 1 Satz 2, VwGO § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, VwGO § 78, VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1, VwGO § 81 Abs. 1, VwGO § 82 Abs. 1, SächsVwKG § 23, AO § 125
    Klagefrist; Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid; unrichtige Rechtsmittelbelehrung; Nichtigkeit von Abwasserbeitragsbescheiden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Zur Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung bei identischer Ausgangs- und Widerspruchsbehörde

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 107.83

    Begriff des zur Nichtigkeit führenden besonders schwerwiegenden Fehlers eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.06.2017 - 5 A 406/13
    Bei von Rechtsanwälten als Prozessbevollmächtigte abgegebenen Rechtsmittelerklärungen ist kein Raum für eine Umdeutung (st. Rspr., u. a. BVerwG, Urt. v. 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, juris Rn. 25, zur Umdeutung einer Nichtigkeitsfeststellungs- in eine Anfechtungsklage; OVG NRW, Beschl. v. 21. Oktober 2008 - 6 A 1032/05 -, juris Rn. 22, zur Umdeutung einer Anfechtungs- in eine Fortsetzungsfeststellungsklage).

    49 Besonders schwerwiegend sind nur solche Fehler, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sind, weil sie tragende Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2016 - 5 A 406/15 -, juris Rn. 18, und v. 7. Januar 2014 - 5 A 861/11 -, juris Rn. 8).

    Selbst durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkte Verwaltungsakte sind deshalb nicht nichtig, sondern nur rücknehmbar, wie § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG und § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO zeigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, juris Rn. 20).

    Auch die fehlerhafte Ermittlung des richtigen Kostenschuldners rührt nicht an den Grundprinzipien der Rechtsordnung, weshalb ein Beitragsbescheid nicht schon deshalb unwirksam ist, weil er einen Nichteigentümer veranlagt (BVerwG, Urt. v. 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, juris Rn. 23 a. E.; Sächs- OVG, Beschl. v. 18. November 2014 - 5 A 243/11 -, juris Rn. 6).

  • OVG Sachsen, 29.09.2016 - 3 A 53/14

    Unrichtige Rechtsmittelbelehrung; Bestandsverzeichnis; Bestimmtheit; Einziehung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.06.2017 - 5 A 406/13
    Sind Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch, ist die Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids nicht unrichtig, wenn sie nur darüber belehrt, dass gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden kann (Abgrenzung zu SächsOVG, Urt. v. 29. September 2016 - 3 A 53/14 -, juris Rn. 21).

    Dann wäre die Rechtsbehelfsbelehrung objektiv geeignet, eine rechtzeitige Rechtsbehelfseinlegung nennenswert zu erschweren (vgl. SächsOVG, Urt. v. 29. September 2016 - 3 A 53/14 -, juris Rn. 21; HessVGH, Urt. v. 30. März 1982, NJW 1983, 242).

  • OVG Sachsen, 03.04.2001 - 5 D 665/99

    Anforderungen an die Festsetzung eines einheitlichen Beitragssatzes; Umdeutung

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.06.2017 - 5 A 406/13
    Nachdem die Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung vom 26. Oktober 1998 in wesentlichen Teilen für nichtig erklärt worden war (SächsOVG, Urt. v. 3. April 2001 - 5 D 665/99 -, juris), setzte der Beklagte aufgrund seiner neuen Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung vom 30. Oktober 2002 mit Bescheid vom 14. März 2003 die dritte Rate des Abwasserbeitrags fest.

    Die Ratenbescheide vom 19. März 2004 und 11. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2007 sind zwar ungeachtet der übrigen Einwände des Klägers schon deshalb rechtswidrig, weil die aktuelle Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung des Beklagten keine ratenweise Beitragsfestsetzung gemäß § 22 Abs. 3 SächsKAG mehr vorsieht, so dass seit deren Inkrafttreten eine schrittweise Beitragsfestsetzung ("peu-à-peu") ausscheidet (vgl. SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 47 m. w. N.), und die als Rechtsgrundlage der Ratenbescheide herangezogenen früheren Satzungen des Beklagten unwirksam sind (SächsOVG, Urt. v. 3. April 2001 - 5 D 665/99 -, juris, und v. 15. Dezember 2005 - 5 B 380/04 -, n. v.).

  • OVG Niedersachsen, 01.04.2019 - 1 LA 59/18

    Kosten eines von der Bauaufsichtsbehörde angeregten Genehmigungsverfahrens

    Für die in Rede stehende Problematik existieren Bestimmungen, von denen überwiegend angenommen wird, sie stellten eine Ausnahme im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. VwGO dar (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 14.6.2017 - 5 A 406/13 -, juris, Rn. 35; VG Schwerin, a.a.O.; Eschenbach/Koch, a.a.O.; a.A. offenbar Emrich, a.a.O., 164 mit Blick auf OVG NRW, Beschl. v. 3.2.1984 - 3 B 1037/83 -, KStZ 1984, 217): § 20 Abs. 1 BGebG regelt, dass die Gebührenfestsetzung zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden kann (Satz 1) und der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung sich auf die Gebührenfestsetzung erstreckt (Satz 2).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.03.2020 - 3 M 770/19

    Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides einer mit der

    Im letzteren Falle würde eine nur gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage offenkundig jedenfalls im Wege der Auslegung mit Blick auf das Klagebegehren stets auch den Ausgangsbescheid erfassen, der im Widerspruchsbescheid nur bestätigt wird, so dass über den sachdienlich zu stellenden Klageantrag i. S. v. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht belehrt werden muss (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 14. Juni 2017 - 5 A 406/13 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 1. September 1988 - 6 C 56.87 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Urt. v. 17. September 1991 - 2 L 103/91 -, juris Rn. 4 f.; VGH Kassel, Urt. v. 10. April 1991 - 5 UE 3750/89 -, juris Rn. 25; VG Halle/Saale, Beschl. v. 7. Oktober 2008 - 4 B 391/08 -, juris Rn. 5; VG Cottbus, Beschl. v. 10. Oktober 2001 - 6 L 412/01 -, juris Rn. 15 ff.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 58 Rn. 8; vgl. zu einem Sonderfall eines Widerspruchsbescheids, in dem die beiden Widersprüche gegen zwei Ausgangsbescheide zurückgewiesen wurden, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe OVG Greifswald, Beschl. v. 8. Sept. 2004 - 1 O 280/04 -, juris, Rn. 24 ff.).
  • OVG Sachsen, 16.01.2023 - 6 D 33/22

    Prozesskostenhilfe; tierschutzrechtliche Anordnung; kein Rechtschutzinteresse an

    Die Frage, ob eine solche Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig oder unvollständig ist, ist aber in der Rechtsprechung des Senats nicht geklärt und wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl. zum Meinungsbild: Unvollständigkeit bejahend: Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 58 Rn. 51; verneinend: Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 58 Rn. 4; vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 14. Juni 2017 - 5 A 406/13 -, juris Rn. 25-27 für den Fall der Nichtbelehrung über die Klagemöglichkeit gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids bei Nichtidentität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde).
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