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   OVG Sachsen, 14.11.2018 - 2 B 302/18   

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OVG Sachsen, 14.11.2018 - 2 B 302/18 (https://dejure.org/2018,41274)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14.11.2018 - 2 B 302/18 (https://dejure.org/2018,41274)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 14. November 2018 - 2 B 302/18 (https://dejure.org/2018,41274)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsPersVG § 48 SächsPersVG § 80
    Umsetzung; Beteiligung des Personalrats; Ersatzmitglied

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 17.05.2017 - 5 P 6.15

    Abordnung; Ersatzmitglied; Gesamtpersonalrat; Heranziehung als Ersatzmitglied;

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.11.2018 - 2 B 302/18
    Auch habe der Personalrat gemäß § 48 Abs. 2 SächsPersG zustimmen müssen, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 17. Mai 2017 - 5 P 6.15 - und v. 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 -, beide juris) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 8. Mai 2014 - PL 9 A 686/12 -, juris) ergebe.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bezogen auf die vergleichbare Regelung im Land Brandenburg - § 47 PersVG - mit Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 P 6.15 -, juris ausgeführt, dass die Erweiterung des Schutzes auf Ersatzmitglieder eine positive Prognose erfordere; Gegenstand dieser Prognose sei die in der laufenden Amtszeit zu erwartende regelmäßige Teilnahme des betroffenen Beschäftigten als Ersatzmitglied an den Sitzungen des Personalrats.

  • OVG Sachsen, 08.05.2014 - PL 9 A 686/12

    Ausschluss des Weiterbeschäftigungsschutzes von Ersatzmitgliedern bzgl. Tätigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.11.2018 - 2 B 302/18
    Auch habe der Personalrat gemäß § 48 Abs. 2 SächsPersG zustimmen müssen, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 17. Mai 2017 - 5 P 6.15 - und v. 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 -, beide juris) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 8. Mai 2014 - PL 9 A 686/12 -, juris) ergebe.

    22 Keine andere Bewertung folgt aus den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen zu § 9 Abs. 3, 4 BPersVG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 -, juris) und zu § 9 Abs. 3, 4 SächsPersVG (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Mai 2014 - PL 9 A 686/12 -, juris).

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.11.2018 - 2 B 302/18
    Auch habe der Personalrat gemäß § 48 Abs. 2 SächsPersG zustimmen müssen, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 17. Mai 2017 - 5 P 6.15 - und v. 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 -, beide juris) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 8. Mai 2014 - PL 9 A 686/12 -, juris) ergebe.

    22 Keine andere Bewertung folgt aus den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen zu § 9 Abs. 3, 4 BPersVG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 -, juris) und zu § 9 Abs. 3, 4 SächsPersVG (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Mai 2014 - PL 9 A 686/12 -, juris).

  • OVG Sachsen, 03.11.2009 - 2 B 392/09
    Auszug aus OVG Sachsen, 14.11.2018 - 2 B 302/18
    Dieser ist im Falle einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Rückgängigmachung einer Umsetzung oder zur Neuentscheidung über die Umsetzung nur dann glaubhaft gemacht, wenn dem Beamten anderenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache unwiederbringliche, nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsverluste oder sonstige schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden (vgl. VGH BW, Beschl. v. 7. März 1996, in: Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht, ES/A II 4.3 Nr. 10; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 1376, 1377; Senatsbeschl. v. 3. November 2009 - 2 B 392/09 -, juris m. w. N.).

    Selbst wenn der Dienstposten, über dessen aktuelle Besetzung nichts bekannt ist, einem anderen Beamten übertragen würde, könnte der Antragsteller im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren seine Rückumsetzung erreichen, weil auch der neue Stelleninhaber genau so wenig wie der Antragsteller einen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1987, ZBR 1988, 217 f.; Urt. v. 13. November 1986, BVerwGE 75, 138, 139; Senatsbeschl. v. 3. November 2009 - 2 B 392/09 - a. a. O.).

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.11.2018 - 2 B 302/18
    Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im Allgemeinen gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie maßgebend durch einen Ermessensmissbrauch geprägt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Mai 1980, BVerwGE 60, 144, 150, 151; Urt. v. 28. November 1991, BVerwGE 89, 199, 201, 202; Senatsbeschl. v. 1. April 2009 - 2 B 214/09 - Kathke, in: Schütz/ Maiwald, a. a. O., Teil C, vor §§ 28 f. LBG NW Rn. 44 ff., 55 ff.).
  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 41.89

    Beamtenrecht - Änderung des Aufgabenbereiches - Ermessen des Dienstherrn

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.11.2018 - 2 B 302/18
    Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im Allgemeinen gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie maßgebend durch einen Ermessensmissbrauch geprägt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Mai 1980, BVerwGE 60, 144, 150, 151; Urt. v. 28. November 1991, BVerwGE 89, 199, 201, 202; Senatsbeschl. v. 1. April 2009 - 2 B 214/09 - Kathke, in: Schütz/ Maiwald, a. a. O., Teil C, vor §§ 28 f. LBG NW Rn. 44 ff., 55 ff.).
  • OVG Sachsen, 25.06.2015 - 9 A 344/14

    Umsetzung; Einzugsgebiet

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.11.2018 - 2 B 302/18
    Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 - 9 A 344/14.PL -, juris Rn. 19 ff. ausgeführt, dass kein Wechsel des Dienstortes vorliege, weil die vom Antragsteller zu bewältigende Entfernung zwischen Wohnung und neuer Dienststelle auf der kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km, nämlich laut Google-Maps 28, 7 km betrage.
  • BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 20.84

    Rechtswidrigkeit der Beamtenumsetzung - Zustimmung des Personalrats -

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.11.2018 - 2 B 302/18
    Selbst wenn der Dienstposten, über dessen aktuelle Besetzung nichts bekannt ist, einem anderen Beamten übertragen würde, könnte der Antragsteller im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren seine Rückumsetzung erreichen, weil auch der neue Stelleninhaber genau so wenig wie der Antragsteller einen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1987, ZBR 1988, 217 f.; Urt. v. 13. November 1986, BVerwGE 75, 138, 139; Senatsbeschl. v. 3. November 2009 - 2 B 392/09 - a. a. O.).
  • BVerwG, 26.11.1987 - 2 C 53.86

    Beamtenrecht - Nichtraucherschutz - Umsetzung

    Auszug aus OVG Sachsen, 14.11.2018 - 2 B 302/18
    Selbst wenn der Dienstposten, über dessen aktuelle Besetzung nichts bekannt ist, einem anderen Beamten übertragen würde, könnte der Antragsteller im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren seine Rückumsetzung erreichen, weil auch der neue Stelleninhaber genau so wenig wie der Antragsteller einen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 1987, ZBR 1988, 217 f.; Urt. v. 13. November 1986, BVerwGE 75, 138, 139; Senatsbeschl. v. 3. November 2009 - 2 B 392/09 - a. a. O.).
  • OVG Sachsen, 09.07.2019 - 9 B 331/18
    Auszug aus OVG Sachsen, 14.11.2018 - 2 B 302/18
    Die hiergegen erhobene Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht anhängig - 9 B 331/18 -.
  • VG Lüneburg, 04.02.2019 - 8 B 153/18

    Amtsangemessene Beschäftigung; Anordnungsgrund; Dienstortwechsel; Dienstposten;

    Nur in diesen Fällen ist es ihm nicht zuzumuten, die Folgen einer Umsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen (Sächs. OVG, Beschl. v. 9.11.2010 - 2 B 263/10 -, juris Rn. 10; Kammerbeschluss v. 24.10.2018 - 8 B 133/18 -, n.v.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.1.2019, a.a.O., Rn. 8; Sächs. OVG, Beschl. v. 14.11.2018, a.a.O., Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.10.2018 - 4 S 1773/18 -, juris Rn. 6).

    Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Umsetzung für ihn eine unzumutbare Härte darstellt, weil mit ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache für ihn unwiederbringliche, nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsverluste oder sonstige schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile verbunden wären (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 14.11.2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 13; Kammerbeschluss v. 24.10.2018 - 8 B 133/18 -, n.v.; dazu b)).

    Ihm sind dabei sehr weite Grenzen gesetzt (Nds. OVG, Beschl. v. 12.3.2009, a.a.O., Rn. 11; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.1.2008, a.a.O., Rn. 14, 17; Sächs. OVG, Beschl. v. 14.11.2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 24).

    Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie beispielsweise eine Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder etwaiges gesellschaftliches Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.1.2008, a.a.O., Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 16.7.2012 - 2 B 16.12 -, juris Rn. 20 (Versetzung); Sächs. OVG, Beschl. v. 14.11.2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 24; OVG Bremen, Beschl. v. 27.6.2018 - 2 B 132/18 -, juris Rn. 27; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.1.2019, a.a.O., Rn. 27).

    Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können gerichtlich grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.1.2008, a.a.O., Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 8.2.2007 - 2 VR 1.07 -, juris Rn. 4; Sächs. OVG, Beschl. v. 14.11.2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschl. v. 12.3.2009, a.a.O., Rn. 11), mithin die Gründe willkürlich sind (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 30.1.2008, a.a.O., Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, juris Rn. 18, und Beschl. v. 8.2.2007 - 2 VR 1.07 -, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschl. v. 27.6.2018, a.a.O., Rn. 27).

    Denn auch bei der (ohnehin bereits erfolgten kommissarischen) Neubesetzung seines früheren Dienstpostens könnte er im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren seine Rückumsetzung erreichen, weil auch der neue Stelleninhaber genau so wenig wie der Antragsteller einen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.1.2019 - 1 B 631/18 -, juris Rn. 8; Sächs. OVG, Beschl. v. 14.11.2018, a.a.O., Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.10.2018, a.a.O., Rn. 4, 6; Kammerbeschluss v. 24.10.2018 - 8 B 133/18 -, n.v.; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 82a m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 -, juris Rn. 19).

    bb) Der Antragsteller hat auch keine besonderen Umstände glaubhaft gemacht, aus denen folgen würde, dass ihm ohne die erstrebte einstweilige Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen und die Umsetzung deshalb zunächst ausnahmsweise wegen schwerwiegender persönlicher Gründe oder außergewöhnlicher Belastungen unterbleiben müsste (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 14.11.2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 26).

  • OVG Sachsen, 09.07.2019 - 9 B 331/18

    Umsetzung; Dienstort

    Seine hiergegen gerichtete Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg (SächsOVG, Beschl. v. 14. November 2018 - 2 B 302/18 -, n. v.).

    § 48 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG findet auf potentielle Ersatzmitglieder, die lediglich als Nachrücker auf einer Wahlvorschlagliste in den Personalrat aufgenommen werden können, keine Anwendung, wie das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 7. Dezember 2018 sowie der zweite Senat im Beschluss vom 14. November 2018 - 2 B 302/18 - zu Recht festgestellt haben.

    Diesen Schutz erlangen sie jedoch nur, wenn und solange sie anstelle eines auf Dauer ausscheidenden oder vorrübergehend verhinderten Mitglieds in die Personalvertretung nachrücken (SächsOVG, Beschl. v. 14. November 2018 - 2 B 302/18 -, Rn. 20 ff. n. v.; Bieler, in: Vogelgesang/Bieler/Kleffner/Rehak, a. a. O., § 48 Rn. 6 m. w. N.; so auch zur im Wesentlichen identischen Vorschrift im BPersVG, Lorenzen/Etzel/Gerhold, a. a. O. § 47 Rn. 113, 115 und 11).

    So liegt es hier: Unabhängig von der Frage, ob der erste Nachrücker der Wahlvorschlagsliste sein Mandat als Ersatzkandidat vor oder nach der Umsetzung des Antragstellers niedergelegt hat, war der Beschäftigte im Zeitpunkt der Umsetzung bzw. bei Erlass des Widerspruchsbescheides weder Mitglied des Personalrats, noch war er als Ersatzmitglied an die Stelle eines verhinderten ordentlichen Mitglieds getreten (SächsOVG, Beschl. v. 14. November 2018 - 2 B 302/18 -, Rn. 21 n. v.).

    Dies stimmt nicht mit den Ergebnissen der umfangreichen, vom zweiten Senat angestellten Recherchen (SächsOVG, Beschl. v. 14. November 2018 - 2 B 302/18 -, BA S. 7 n. v.) jedoch nicht überein: Danach beträgt die Entfernung zwischen der Wohnung des Antragstellers in Görlitz, , und der neuen Dienststelle Bundespolizeirevier Zittau, , nach Google-Maps 28, 7 km, nach Falk-Routenplaner 28, 69 km, nach ViaMichelin 28,6 km, nach Nokia/Map24 29 km, nach KlickTel 27, 9 km und nach Mappy 28, 4 km.

  • OVG Sachsen, 24.10.2019 - 9 A 1419/18

    Mitbestimmungsrecht; Umsetzungsmaßnahme; Ersatzmitglied; Wahlvorschlagsliste

    Dieser Antrag blieb ebenso wie die von ihm eingelegte Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg (VG Dresden, Beschl. v. 18. Juli 2018 - 11 L 383/187 - SächsOVG, Beschl. v. 14. November 2018 - 2 B 302/18 -, juris).

    Die Wirksamkeit einer vor dem Eintritt eines Beschäftigten als Ersatzmitglied in den Personalrat diesem gegenüber ausgesprochenen Maßnahme bleibt auch nach dessen Nachrücken in den Personalrat wirksam (so im Übrigen auch SächsOVG, Beschl. v. 14. November 2018 a. a. O., juris Rn. 20 ff. im beamtenrechtlichen Beschwerdeverfahren des Beschäftigten; Vogelgesang/Bieler/Kleffner/Rehak: Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen, Loseblattsammlung Stand Juli 2018, § 48 Rn. 6 m. w. N.; zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften im BPersVG: Griebeling, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Loseblattsammlung Stand: August 2016, § 47 Rn. 113, 115 und 11).

    Dies stimmt mit den Ergebnissen der umfangreichen, vom zweiten Senat angestellten Recherchen (SächsOVG, Beschl. v. 14. November 2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 19) jedoch nicht überein: Danach beträgt die Entfernung zwischen der Wohnung des Antragstellers in Görlitz und der neuen Dienststelle Bundespolizeirevier Z....., OT H.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2019 - 6 B 1459/18

    Anspruch eines Oberrechtsrats auf Rückumsetzung auf den zuvor innegehabten

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 1 B 1373/12 -, a. a. O. Rn. 41; VGH BW, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 4 S 1773/18 -, IÖD 2018, 272 = juris Rn. 6, 10; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 16, und vom 9. November 2010 - 2 B 263/10 -, DÖD 2011, 89 = juris Rn. 10.
  • OVG Niedersachsen, 14.12.2023 - 5 ME 100/23

    Anordnungsgrund; Disziplinarmaßnahme; Umsetzung; Willkürlichkeitsverbot

    Ein unzumutbarer Nachteil kann allerdings anzunehmen sein, wenn sich die Umsetzung als materiell offensichtlich rechtswidrig erweist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14.6.2021 - 5 ME 70/21 - OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2019 - 6 B 1459/18 -, juris Rn. 22 für den Fall einer fehlenden nachvollziehbaren Begründung; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 9.10.2018 - 4 S 1773/18 -, juris Rn. 6, 10; Sächs. OVG, Beschluss vom 14.11.2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 16).

    Zumindest dann, wenn die Umsetzung eines Beamten willkürlich erfolgt, liegt ein unzumutbarer Nachteil für diesen vor (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2019 - 6 B 1459/18 -, juris Rn. 24; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 9.10.2018 - 4 S 1773/18 -, juris Rn. 10; Sächs. OVG, Beschluss vom 14.11.2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 16).

  • OVG Sachsen, 14.10.2020 - 2 B 271/20

    Umsetzung ohne sachlichen Grund; Anspruch auf Rückumsetzung bei unplausibler

    Ein Anordnungsgrund ist in diesen Fällen nur dann glaubhaft gemacht, wenn dem Beamten anderenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache unwiederbringliche, nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsverluste oder sonstige schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Senatsbeschl. v. 14. November 2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.).

    Die Rechtsschutzgarantie gebietet, dass dem Beamten die Hinnahme einer solchen Maßnahme, wenn sie sich als willkürlich erweist, auch nicht für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zugemutet wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21. März 2019 - 6 B 1459/18 -, juris Rn. 22 - 24; OVG Saarland Beschl. v. 5. September 2019 - 1 B 25/19 , juris Rn. 63 - 64; Senatsbeschl. v. 14. November 2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 123 Rn. 26).

  • VG Bayreuth, 03.03.2021 - B 5 E 21.130

    Rückumsetzung auf alten Dienstposten, dienstliche Spannungen, geltend gemachte

    Denn auch bei der (wohl bereits erfolgten) Neubesetzung ihres früheren Dienstpostens könnte sie im Falle ihres Obsiegens im Hauptsacheverfahren ihre Rückumsetzung erreichen, weil auch der neue Stelleninhaber genau so wenig wie die Antragstellerin einen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens hat (OVG NW, B.v. 21.1.2019 - 1 B 631/18 - juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 14.11.2018 - 2 B 302/18 - juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 9.10.2018 - 4 S 1773/18 - juris Rn. 4, 6; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 82a m.w.N.; BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 -, juris Rn. 19).

    Die Antragstellerin hat auch keine besonderen Umstände glaubhaft gemacht, aus denen folgen würde, dass ihr ohne die erstrebte einstweilige Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen und die Umsetzung deshalb zunächst ausnahmsweise wegen schwerwiegender persönlicher Gründe oder außergewöhnlicher Belastungen unterbleiben müsste (vgl. SächsOVG, B.v. 14.11.2018 - 2 B 302/18 - juris Rn. 26).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.07.2023 - 2 MB 7/23

    Rechtsfolgen von Umsetzung; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bei

    Ein Anordnungsgrund ist - auch und gerade, wenn es um die vorläufige Rückgängigmachung einer Umsetzung geht - nur dann glaubhaft gemacht, wenn der Beamtin bzw. dem Beamten anderenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache unwiederbringliche, nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsverluste oder sonstige schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 8. September 2020 - 6 B 568/20 -, juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschluss vom 14. November 2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 13, jeweils m. w. N.).
  • VG Düsseldorf, 25.05.2020 - 2 L 3042/19
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2019 - 6 B 1459/18 -, juris, Rn. 24, und vom 28. Juni 2013 - 1 B 1373/12 -, juris, Rn. 41; VGH BW, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 4 S 1773/18 -, juris, Rn. 6, 10; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 2 B 302/18 -, juris, Rn. 16, und vom 9. November 2010 - 2 B 263/10 -, juris, Rn. 10.
  • OVG Sachsen, 28.03.2023 - 2 E 30/22

    Aussetzung; Beschwerde; Umsetzung

    Insbesondere kann durch die Aussetzung vermieden werden, dass (weiterhin) eine unterschiedliche Einschätzung dieser Fragen im beamtenrechtlichen Verfahren einerseits und im personalvertretungsrechtlichen Verfahren andererseits erfolgt (vgl. die Begründung des Senatsbeschl. v. 14. November 2018 - 2 B 302/18 - Rn. 20).
  • OVG Sachsen, 31.07.2019 - 2 B 193/19
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