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   OVG Sachsen, 15.04.2014 - 3 B 460/13   

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https://dejure.org/2014,15721
OVG Sachsen, 15.04.2014 - 3 B 460/13 (https://dejure.org/2014,15721)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 15.04.2014 - 3 B 460/13 (https://dejure.org/2014,15721)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 15. April 2014 - 3 B 460/13 (https://dejure.org/2014,15721)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VereinsG § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2; VereinsGDV § 3, § 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1994 - 5 B 960/94

    Aufschiebende Wirkung; Widerspruch; Anordnung; Sicherstellungsbescheid

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.04.2014 - 3 B 460/13
    Hiermit soll die Duldungspflicht des "Dritten" bezüglich bestimmter Gegenstände, die der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, konkretisiert werden (OVG NRW, Beschl. v. 26. August 1994, DÖV 1995, 339; Beschl. v. 1. September 1994, DÖV 1995, 338).

    Ob die Sicherstellung von Gegenständen im Vereinsvermögen, die sich nicht im Gewahrsam eines "Dritten" befinden, sowie von Sachen Dritter i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG gemäß § 3 VereinsGDV bereits auf unmittelbarer Rechtsgrundlage des Vereinsverbots und der Beschlagnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 und somit rein faktisch dadurch bewirkt wird, dass die Vollzugsbehörde die Sache in Gewahrsam nimmt oder ihre ausschließliche Verfügungsgewalt über die Sache kenntlich macht, ohne dass es eines konkretisierenden Bescheids bedarf (so OVG NRW, Beschl. v. 26. August 1994 a. a. O.), kann hier dahinstehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1994 - 5 B 959/94

    Sicherstellungsbescheid

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.04.2014 - 3 B 460/13
    Hiermit soll die Duldungspflicht des "Dritten" bezüglich bestimmter Gegenstände, die der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, konkretisiert werden (OVG NRW, Beschl. v. 26. August 1994, DÖV 1995, 339; Beschl. v. 1. September 1994, DÖV 1995, 338).
  • VG Cottbus, 25.03.2013 - 3 L 30/13

    Ordnungsrecht

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.04.2014 - 3 B 460/13
    1 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich soweit dem Antragsteller die Gegenstände Notebook HP, Sn ..........., mit Tasche und Netzkabel (Asservaten-Nr. ........) zurückgegeben wurden, welche zuvor von Polizeibeamten auf Grundlage einer durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. Juni 2013 - 3 L 30/13 - angeordneten und am 3. Juli 2013 durchgeführten Durchsuchung seiner Wohnräume in Gewahrsam genommen worden waren, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00

    Zur Durchsicht von Daten eines im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellten,

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.04.2014 - 3 B 460/13
    Werden im Zuge der Durchsuchung vom Polizeivollzugsdienst Datenträger zum Zwecke der Durchsicht in Gewahrsam genommen, sind diese Maßnahmen der angeordneten Durchsuchung zuzuordnen (zu §§ 102 und 103 StPO vgl. BVerfG, NJW 2002, 1410; BGH, Beschl. v. 5. August 2003 - StB 7/03 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 25.04.2018 - 3 A 868/16

    Vereinsverbot; Motorrad; MC Gremium; Sicherstellung von Sachen Dritter;

    Durch den Sicherstellungsbescheid soll die Duldungspflicht des "Dritten" bezüglich bestimmter Gegenstände, die der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, konkretisiert werden (SächsOVG, a. a. O. Rn. 12; Urt. v. 29. März 2018 - 3 A 214/17 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 15. April 2014 - 3 B 460/13 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 26. August 1994, DÖV 1995, 339; Beschl. v. 1. September 1994, DÖV 1995, 338).

    Denn jedenfalls hat sie die Begehung von Straftaten zumindest begünstigt (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2013 - 3 B 460/13 -, juris; Beschl. v. 6. Oktober 2014 - 3 B 147/14 -, juris).

  • OVG Sachsen, 29.03.2018 - 3 A 214/17

    Vereinsverbot; MC Gremium; Sicherstellung; Einziehung von Sachen Dritter;

    Durch den Sicherstellungsbescheid soll die Duldungspflicht des "Dritten" bezüglich bestimmter Gegenstände, die der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, konkretisiert werden (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2014 - 3 B 460/13 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 26. August 1994, DÖV 1995, 339; Beschl. v. 1. September 1994, DÖV 1995, 338).
  • VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 69.23
    Zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen bestimmt sind Sachen dann, wenn sie ihrem bestimmungsgemäßem Gebrauch nach - jedenfalls auch (OVG Bautzen Beschluss vom 15. April 2014 - 3 B 460/13 -, juris Rn. 8) - der Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu dienen geeignet sind, z. B. illegale Waffen, Kennzeichen verbotener Organisationen, Propagandamaterial, volksverhetzende Schriften, Vorrichtungen zur Herstellung solchen Materials, nach vereinseinheitlichen Vorgaben gestaltete Gegenstände (Motorräder, Kleidungsstücke) zwecks gemeinschaftlichen Auftretens, etwa zum Aufbau einer vereinsmäßigen Drohkulisse (Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018, VereinsG § 12 Rn. 29 m.w.N.).

    Ihre Einziehung, die zum Ziel hat, die Aktivitäten des verbotenen Vereins und die Bildung von Ersatzorganisationen nachhaltig zu unterbinden, ist dann gerechtfertigt (so auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. April 2013 - 3 B 460/13 -, juris; Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 3 B 147/14 -, juris).

  • OVG Sachsen, 19.02.2018 - 3 A 580/16

    Vereinsverbot; Beschlagnahme; Sicherstellung; Gewahrsam; Vereinsvermögen;

    Durch den Sicherstellungsbescheid soll daher die Duldungspflicht des "Dritten" bezüglich bestimmter Gegenstände, die der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, konkretisiert werden (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2014 - 3 B 460/13 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 26. August 1994, DÖV 1995, 339; Beschl. v. 1. September 1994, DÖV 1995, 338).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2018 - 1 S 13.18

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses trotz Fehlerhaftigkeit der

    Das entspricht der gefestigten bundesverfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen sowie obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 20. September 2018 - 2 BvR 708.18 -, juris Rn. 22., und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris Rn. 8, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris Rn. 117 ff.; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 -, juris Rn. 3; ebenso mittlerweile OVG Bautzen, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 B 460/13 -, juris Rn. 9).
  • OVG Sachsen, 29.03.2018 - 3 A 810/16

    Vereinsverbot; MC Gremium; Sicherstellung; Einziehung von Sachen Dritter;

    Durch den Sicherstellungsbescheid soll die Duldungspflicht des "Dritten" bezüglich bestimmter Gegenstände, die der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, konkretisiert werden (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2014 - 3 B 460/13 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 26. August 1994, DÖV 1995, 339; Beschl. v. 1. September 1994, DÖV 1995, 338).
  • VG Düsseldorf, 24.03.2021 - 18 K 6241/18

    Vereinsverbot, Durchsuchungsanordnung, Sicherstellung, Sicherstellungsbescheid,

    Der schriftlich abzufassende, zu begründende und zuzustellende Sicherstellungsbescheid ist Grundlage dafür, dass der Adressat die behördliche Ingewahrsamnahme von konkret bezeichneten Gegenständen, die sich in seinem Gewahrsam befinden und die der öffentlichen Verfügungsgewalt und damit dem behördlichen Zugriff unterliegen, zu dulden hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 1994 - 5 B 959/94 -, DÖV 1995, 339; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 B 460/13 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1 S 1864/11 -, juris, Rn. 13.
  • OVG Sachsen, 06.10.2014 - 3 B 147/14

    Sicherstellung einer Sache, Beschlagnahme

    6 Der erkennende Senat hat in dem auch vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss vom 15. April 2014 (- 3 B 460/13 -, juris Rn. 7 m. w. N.) offengelassen, ob die Sicherstellung von Gegenständen im Vereinsvermögen, die sich nicht in Gewahrsam eines "Dritten" befinden, sowie von Sachen Dritter i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG gemäß §§ 3, 4 VereinsGDV bereits auf unmittelbarer Rechtsgrundlage des Vereinsverbots und der darin verfügten Beschlagnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 und somit rein faktisch dadurch bewirkt werden kann, dass die Vollzugsbehörde die Sachen in Gewahrsam nimmt oder ihre ausschließliche Verfügungsgewalt über die Sache kenntlich macht, ohne dass es eines gesonderten Bescheids bedarf.
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