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   OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 E 12/18   

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https://dejure.org/2018,7828
OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 E 12/18 (https://dejure.org/2018,7828)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.03.2018 - 3 E 12/18 (https://dejure.org/2018,7828)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. März 2018 - 3 E 12/18 (https://dejure.org/2018,7828)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 2 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 4 VwGO
    Prozessbevollmächtigter; Beschwerde; Erinnerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 05.02.2018 - 8 C 17.2520

    Vertretungszwang bei Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 E 12/18
    Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (BayVGH, Beschl. v. 5. Februar 2018 - 8 C 17.2520 -, juris Rn. 2 m. w. N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 11).
  • OVG Sachsen, 08.03.2016 - 3 E 10/16

    Kostenfestsetzung; Erstattungsfähige Kosten; Beauftragung eins auswärtigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 E 12/18
    2 Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO), da die Entscheidung weder spezialgesetzlich dem Einzelrichter noch gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO dem Vorsitzenden oder Berichterstatter zugewiesen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2016 - 3 E 10/16 -, juris Rn. 2, und v. 19. August 2014 - 5 E 57/14 -, juris Rn. 5/6, jeweils m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 19.08.2014 - 5 E 57/14

    Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Kammerbesetzung, ; vorbereitendes

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2018 - 3 E 12/18
    2 Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO), da die Entscheidung weder spezialgesetzlich dem Einzelrichter noch gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO dem Vorsitzenden oder Berichterstatter zugewiesen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2016 - 3 E 10/16 -, juris Rn. 2, und v. 19. August 2014 - 5 E 57/14 -, juris Rn. 5/6, jeweils m. w. N.).
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