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   OVG Sachsen, 16.05.2017 - 3 A 848/16   

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https://dejure.org/2017,15232
OVG Sachsen, 16.05.2017 - 3 A 848/16 (https://dejure.org/2017,15232)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.05.2017 - 3 A 848/16 (https://dejure.org/2017,15232)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - 3 A 848/16 (https://dejure.org/2017,15232)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

    SächsPresseG § 4 Abs. 2, RStV § 9a, SächsDSG § 2 Abs. 4, VwV Justizpressewesen § 13, VwV Justizpressewesen § 16, VwVfG § 29
    Presseauskünfte, schutzwürdiges Interesse, Abwägung, Dokumentation, Aktenführung, Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutz personenbezogener Daten bei Presseauskünften; Feststellung der Rechtswidrigkeit mehrerer Auskünfte des Pressesprechers der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegenüber der Presse über den Finanzgeschäftsführer eines Kommunalen Wasserwerks

  • kanzlei.biz

    Auskunftsverweigerung bei Berichterstattung über Strafverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Presseauskünfte; schutzwürdiges privates Interesse; Abwägung; Dokumentation; Aktenführung; Zuständigkeit

  • rechtsportal.de

    Schutz personenbezogener Daten bei Presseauskünften; Feststellung der Rechtswidrigkeit mehrerer Auskünfte des Pressesprechers der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegenüber der Presse über den Finanzgeschäftsführer eines Kommunalen Wasserwerks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sächsische Behörden dürfen Auskünfte an Presse und Rundfunk nur nach Maßgabe des Sächsischen Pressegesetzes und des Rundfunkstaatsvertrags verweigern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schutz personenbezogener Daten richtet sich bei Presseauskünften nur nach Pressegesetz

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Behörden dürfen Presseauskunft nur wegen Ausnahmen im Pressegesetz verweigern, nicht wegen allgemeinem Datenschutz

  • sachsen.de PDF (Pressemitteilung)

    Sächsische Behörden dürfen Auskünfte an Presse und Rundfunk nur nach Maßgabe des Sächsischen Pressegesetzes und des Rundfunkstaatsvertrags verweigern

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflichten sächsischer Behörden gegenüber Presse und Rundfunk

  • datev.de (Kurzinformation)

    Verweigerung von Auskünften an Presse und Rundfunk im Freistaat Sachsen

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflichten sächsischer Behörden gegenüber Presse und Rundfunk

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sächsische Behörden dürfen Auskünfte an Presse und Rundfunk nur nach Maßgabe des Sächsischen Pressegesetzes und des Rundfunkstaatsvertrages verweigern - Sächsisches Datenschutzgesetz bei Auskunftsansprüchen nicht einschlägig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2017, 330
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Dresden, 28.06.2016 - 2 K 1573/15
    Auszug aus OVG Sachsen, 16.05.2017 - 3 A 848/16
    beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 848/16 Verkündet am: 16. Mai 2017 2 K 1573/15 gez.: Wandelt Justizhauptsekretärin.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Juni 2016 - 2 K 1573/15 - wird zurückgewiesen.

    8 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Juni 2016 - 2 K 1573/15 - die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Juni 2016 - 2 K 1573/15 - aufzuheben und festzustellen, dass die Presseauskünfte des Pressesprechers der Generalstaatsanwaltschaft Dresden über die Vollstreckung der Strafhaft am Kläger gegenüber der Leipziger Volkszeitung vom 28. August 2015, dort am 2. September 2015 abgedruckt und weiterhin abrufbar im Internet, und gegenüber dem Sender mephisto 97, 6, ausgestrahlt und weiterhin abrufbar im Internet, das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt haben und rechtswidrig waren.

    13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte sowie die Akten in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden 2 K 1573/15 sowie in den Verfahren 3 A 669/16 und in dem vorliegenden Verfahren vor dem Senat verwiesen.

  • OVG Niedersachsen, 12.02.2014 - 10 ME 102/13
    Auszug aus OVG Sachsen, 16.05.2017 - 3 A 848/16
    25 3.1 Offen bleiben kann dabei die unter den Beteiligten diskutierte Frage, ob Art. 5 GG selbst einen verfassungsunmittelbaren Anspruch der Presse auf Information gewährt (zum Streitstand ausführlich Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2015, § 4 LPrG Rn. 21 ff. unter Kommentierung der bejahenden Entscheidung des BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 6 A 2712 -, juris insb. Rn. 29 ff.; ähnlich OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Februar 2014 - 10 ME 102/13 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.).

    Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Februar 2014 - 10 ME 102/13 -, juris Rn. 12 ff.; VGH BW, Beschl. v. 10. Mai 2011 - 1 S 570/11 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 19. Februar 2004 - 5 A 640/02 -, juris Rn. 6 ff., jeweils m. w. N.).

  • BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1452/13

    Verfassungsbeschwerde zum Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden nicht

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.05.2017 - 3 A 848/16
    Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 15 m. w. N.) hat diese Frage ausdrücklich offengelassen und dabei darauf verwiesen, dass für eine Verletzung der Pressefreiheit jedenfalls dann nichts ersichtlich ist, solange den Presseangehörigen im Ergebnis ein Auskunftsanspruch eingeräumt ist, der nicht hinter dem Gehalt der untereinander im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf einer Abwägung zielenden Auskunftsansprüche der Landespressegesetze zurückbleibt.

    33 Denn nur bei einer solchen Sichtweise ist mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. v. 27. Juli 2015 a. a. O.) nichts für eine Verletzung der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit durch die landesgesetzlich gewährten Auskunftsrechte ersichtlich.

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.05.2017 - 3 A 848/16
    Von einer unzulässigen Anprangerung und Stigmatisierung durch die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, wie sie der Prozessbevollmächtigte beispielhaft bei Presseauskünften in laufenden Ermittlungsverfahren befürchtet, kann daher hier nicht die Rede sein (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 24. März 1998 - 1 BvR 131/96 - , juris Rn. 39 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2004 - 5 A 640/02

    Presserecht - Informationsanspruch der Presse contra Geheimhaltungsinteresse

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.05.2017 - 3 A 848/16
    Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Februar 2014 - 10 ME 102/13 -, juris Rn. 12 ff.; VGH BW, Beschl. v. 10. Mai 2011 - 1 S 570/11 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 19. Februar 2004 - 5 A 640/02 -, juris Rn. 6 ff., jeweils m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2011 - 1 S 570/11

    Auskunftsanspruch der Presse; Untersuchungsergebnisse eines chemischen und

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.05.2017 - 3 A 848/16
    Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Februar 2014 - 10 ME 102/13 -, juris Rn. 12 ff.; VGH BW, Beschl. v. 10. Mai 2011 - 1 S 570/11 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 19. Februar 2004 - 5 A 640/02 -, juris Rn. 6 ff., jeweils m. w. N.).
  • VGH Bayern, 27.03.2014 - 7 CE 14.253

    Schwabinger Kunstfund: kein Auskunftsanspruch der Presse

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.05.2017 - 3 A 848/16
    Bei den Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, weil Grundrechte vom Staat jeweils nur insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BayVGH, Beschl. v. 27. März 2014 - 7 CE 14.253 -, juris 25 m. w. N.).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.05.2017 - 3 A 848/16
    21 Der Anwendungsvorrang ergibt sich daraus, dass § 9a RStV, der über Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes vom 24. Januar 2007 als Zustimmungsgesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (SächsGVBl. S 17, vgl. dort Art. 1 Nr. 7) sächsisches Landesrecht geworden ist, als späteres Gesetz die zeitlich vorangegangene Regelung in § 4 SächsPresseG, das vom 3. April 1992 stammt (SächsGVBl. S. 125), verdrängt hat ("lex posterior derogat legi priori", vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris Rn. 50 m. w. N.; allgemein zum Verhältnis des § 9a RStV zu den Landespressegesetzen: Flechsing, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 9a RStV Rn. 9 f.).
  • OVG Sachsen, 28.03.2019 - 3 B 43/19

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Auskunftsverweigerungsrecht; Auskunft aus

    15 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Ausschlusstatbestand in § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SächsPresseG sowie die vom Antragsgegner gegen den geltend gemachten Auskunftsanspruch angeführten Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SächsPresseG allesamt Auskunftsverweigerungsrechte aus dem Bereich des Persönlichkeitsschutzes regeln, die sich in ihrem Inhalt nicht unterscheiden (SächsOVG, Urt. v. 16. Mai 2017- 3 A 848/16 -, juris Rn. 27 ff., 36).16 Bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen des einfachgesetzlichen Presserechts als auch von solchen Vorschriften, die einen Ausschluss des presserechtlichen Auskunftsanspruchs regeln, ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zu beachten.

    Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (SächsOVG, Urt. v. 16. Mai 2017 - 3 A 848/16 -, juris Rn. 38; Beschl. v. 23. Juni 2017 a. a. O. Rn. 12; NdsOVG, Beschl. v. 12. Februar 2014 - 10 ME 102/13 -, juris Rn. 12 ff.; VGH BW, Beschl. v. 10. Mai 2011 - 1 S 570/11 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 19. Februar 2004 - 5 A 640/02 -, juris Rn. 6 ff.).

    36 Da sich die Antragsteller schon nach landesrechtlichen Vorschriften auf den einfachgesetzlichen Anordnungsanspruch des § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG berufen können, kann hier offen bleiben, ob der begehrte Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann und wie weit dieser gegebenenfalls reicht (BVerfG, Beschl. v. 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. - 3 A 848/16 -, juris Rn. 25).

  • OVG Bremen, 30.10.2019 - 1 LB 118/19

    Klage einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegen eine Aktiengesellschaft

    a) Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 RStV sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln (Sächs. OVG, Urt. v. 16.5.2017 - 3 A 848/16, juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.10.2011 - OVG 10 S 33.11, juris Rn. 25).
  • VG Bremen, 29.06.2018 - 2 K 1513/16

    Rundfunkrechtlicher Auskunftsanspruch - Auskunftsanspruch; Behörde;

    § 9a Abs. 1 RStV stellt eine spezielle Vorschrift zur Weitergabe personenbezogener Daten dar, welche den allgemeinen Regelungen des BDSG und BremDSG vorgeht (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 16.05.2017 - 3 A 848/16 -, juris Rn. 26; VG A-Stadt, Beschl. v. 17.11.2016 - 27 L 547/16 -, juris Rn. 11).

    Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (OVG Sachsen, Urt. v. 16.05.2017 - 3 A 848/16 -, juris Rn. 38; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12.02.2014 - 10 ME 102/13 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.05.2011 - 1 S 570/11 -, juris Rn. 9).

  • VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 98-IV-17
    Mit seiner am 19. Juni 2017 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2017 (3 A 848/16), welches ihm am 24. Mai 2017 zuging.

    Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2017 (3 A 848/16) zurück.

  • OVG Sachsen, 23.06.2017 - 3 B 136/17

    Presse, Auskunft, schutzwürdiges Interesse, Informationsinteresse,

    Eine solche Verletzung hat das Bundesverfassungsgericht auch im Hinblick auf § 4 SächsPresseG verneint (zuletzt SächsOVG, Urt. v. 16. Mai 2017 - 3 A 848/16 -, z. V. bei juris vorgesehen, Rn. 25).

    Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (SächsOVG, Urt. v. 16. Mai 2017 - 3 A 848/16 -, juris Rn. 38; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Februar 2014 - 10 ME 102/13 -, juris Rn. 12 ff.; VGH BW, Beschl. v. 10. Mai 2011 - 1 S 570/11 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 19. Februar 2004 - 5 A 640/02 -, juris Rn. 6 ff., jeweils m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 13.05.2020 - 5 B 102/20

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch

    Soweit sie sich erstinstanzlich sinngemäß mit Blick auf den melderechtlichen Rechtsstreit auf die Wahrung der "Waffengleichheit" der Parteien berufen hat, indem sie darauf verwiesen hat, dass der Antragsteller über den presserechtlichen Auskunftsanspruch Auskünfte von der Antragsgegnerin erlangen könne, die er dann als Partei in den mit der Antragsgegnerin geführten Rechtsstreit einführen wolle, ist diese Erwägung mit der Beendigung des melderechtlichen Rechtsstreits hinfällig geworden.15 Da sich der Antragsteller schon nach landesrechtlichen Vorschriften auf den einfachgesetzlichen Anordnungsanspruch des § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG berufen kann, kann hier offen bleiben, ob der begehrte Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann und wie weit dieser gegebenenfalls reicht (BVerfG, Beschl. v. 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. - 3 A 848/16 -, juris Rn. 25).
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