Rechtsprechung
OVG Sachsen, 18.02.2015 - 4 B 53/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
KrWG § 17 Abs. 2 KrWG § 9 AbfallRRL Art 16
Gemischter Siedlungsabfall, Sperrmüll, Überlassungspflicht, Rückausnahme - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)
Gewerbliche Sperrmüllsammlung
- heuking.de (Kurzinformation)
Sperrmüll darf gewerblich gesammelt werden
Verfahrensgang
- VG Dresden, 06.03.2014 - 3 L 1133/13
- OVG Sachsen, 18.02.2015 - 4 B 53/14
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- VG Dresden, 06.03.2014 - 3 L 1133/13
Gewerblicher Sammlung von Sperrmüll
Auszug aus OVG Sachsen, 18.02.2015 - 4 B 53/14
Ausfertigung Az.: 4 B 53/14 3 L 1133/13.Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. März 2014 - 3 L 1133/13 - wird zurückgewiesen.
- BVerwG, 23.02.2018 - 7 C 9.16
Sperrmüll kann auch gewerblich gesammelt werden
Die begriffliche Nähe von "gemischten Abfällen" in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG zu "gemischten Siedlungsabfällen" in dem AVV Abfallschlüssel 20 03 01 bietet vielmehr einen Anhaltspunkt für die Abgrenzung gegenüber "Sperrmüll" nach dem AVV Abfallschlüssel 20 03 07 (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 4 B 53/14 - AbfallR 2015, 77 = juris Rn. 7). - OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 20 A 318/14
Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig
A. - insoweit aber ohne Begründung, diese Begriffe vielmehr gleichsetzend - Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 4 B 53/14 -, AbfR 2015, 77. - OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2016 - 20 A 319/14
Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig
A. - insoweit aber ohne Begründung, diese Begriffe vielmehr gleichsetzend - Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 4 B 53/14 -, AbfR 2015, 77.
- VG Berlin, 20.11.2015 - 10 K 435.14
Kein Sperrmüllmonopol für Berliner Stadtreinigungsbetriebe
Die Abfallbegriffe des § 17 KrWG sind anhand der auf der Grundlage des § 48 Satz 2 KrWG erlassenen Abfallverzeichnis-Verordnung zu bestimmen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 4 B 53/14 -, juris Rn. 7).Demnach und aufgrund der Eigenart der einzelnen Abfallarten innerhalb der Untergruppe "andere Siedlungsabfälle" kann die Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass "gemischte Siedlungsabfälle" durch die nachfolgenden Abfallarten mit den Nrn. 20 03 02 bis 20 03 07 präzisiert würden (vgl. zum Vorstehenden Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Februar 2015, a.a.O., juris Rn. 7).
Hätte der Gesetzgeber Sperrmüll in die Rückausnahme einbeziehen wollen, so hätte er dies ausdrücklich geregelt (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Februar 2015, a.a.O., juris Rn. 9).
- VG Berlin, 20.11.2015 - 10 K 436.14
Sammlung und Transport von Abfällen
Die Abfallbegriffe des § 17 KrWG sind anhand der auf der Grundlage des § 48 Satz 2 KrWG erlassenen Abfallverzeichnis-Verordnung zu bestimmen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 4 B 53/14 -, juris Rn. 7).Demnach und aufgrund der Eigenart der einzelnen Abfallarten innerhalb der Untergruppe "andere Siedlungsabfälle" kann die Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass "gemischte Siedlungsabfälle" durch die nachfolgenden Abfallarten mit den Nrn. 20 03 02 bis 20 03 07 präzisiert würden (vgl. zum Vorstehenden Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Februar 2015, a.a.O., juris Rn. 7).
Hätte der Gesetzgeber Sperrmüll in die Rückausnahme einbeziehen wollen, so hätte er dies ausdrücklich geregelt (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Februar 2015, a.a.O., juris Rn. 9).
- VG Berlin, 20.11.2015 - 10 K 98.15
Untersagung der gewerblichen Sammlung von Sperrmüll; Anforderungen an die Störung …
Die Abfallbegriffe des § 17 KrWG sind anhand der auf der Grundlage des § 48 Satz 2 KrWG erlassenen Abfallverzeichnis-Verordnung zu bestimmen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 4 B 53/14 -, juris Rn. 7).Demnach und aufgrund der Eigenart der einzelnen Abfallarten innerhalb der Untergruppe "andere Siedlungsabfälle" kann die Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass "gemischte Siedlungsabfälle" durch die nachfolgenden Abfallarten mit den Nrn. 20 03 02 bis 20 03 07 präzisiert würden (vgl. zum Vorstehenden Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Februar 2015, a.a.O., juris Rn. 7).
Hätte der Gesetzgeber Sperrmüll in die Rückausnahme einbeziehen wollen, so hätte er dies ausdrücklich geregelt (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Februar 2015, a.a.O., juris Rn. 9).