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   OVG Sachsen, 18.04.2018 - 5 A 92/15   

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https://dejure.org/2018,17935
OVG Sachsen, 18.04.2018 - 5 A 92/15 (https://dejure.org/2018,17935)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18.04.2018 - 5 A 92/15 (https://dejure.org/2018,17935)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18. April 2018 - 5 A 92/15 (https://dejure.org/2018,17935)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 127, BauGB § 242 Abs. 9, SächsKAG § 26
    Erschließungsbeitrag; Übergangsregelung; selbstständige Erschließungsanlage; örtliche Ausbaugepflogenheiten; zum Anbau bestimmte Straße; Öffentlichkeit der Straße zum Stichtag; kein Rückfall in den Zustand der Unfertigkeit; identische Verkehrsanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BauGB § 242 Abs. 9
    Rechtmäßige Aufhebung eines rechtswidrigen Erschließungsbeitragsbescheids; Unzulässige Erhebung von Erschließungsbeiträgen für vor dem Beitritt fertiggestellte Straßen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Änderung der Rechtsprechung zu § 242 Abs. 9 BauGB

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Änderung der Rechtsprechung zu § 242 Abs. 9 BauGB

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 5.06

    Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.04.2018 - 5 A 92/15
    Maßgeblich ist, ob die Erschließungsanlage oder deren Teile irgendwann vor dem 3. Oktober 1990 (gleichgültig, ob zu DDR-Zeiten oder früher) einem damals gültigen technischen Ausbauprogramm oder den seinerzeitigen örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt wurden (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2007 - 9 C 5.06 -, juris Rn. 27 ff.).

    Jedoch ist unstreitig, dass die gesamte A.....straße gemäß den damaligen örtlichen Ausbaugepflogenheiten fertiggestellt wurde, d. h. gemäß einem schon vor 1945 über einen längeren Zeitraum feststellbaren Verhalten der Beklagten bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen (vgl. zum Begriff BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2007 - 9 C 5.06 -, juris Rn. 40 ff., m. w. N.).

    Im Übrigen trägt die Beklagte die materielle Beweislast für die Unfertigkeit der Straße (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2007 - 9 C 5.06 -, juris Rn. 53).

    Auch solche Erschließungsanlagen fallen deshalb nicht in den Zustand der Unfertigkeit zurück, wenn am oder unmittelbar vor dem 3. Oktober 1990 ein höherer Ausbaustandard für Erschließungsanlagen "Gepflogenheit" geworden war und es sich somit nach den zum Stichtag geltenden Ausbaugepflogenheiten nicht mehr um eine fertige Erschließungsanlage handelte (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2007 - 9 C 5.06 -, juris Rn. 31).

  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 C 2.02

    Erschließungsbeitrag; Teile von Erschließungsanlagen; Herstellung nach

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.04.2018 - 5 A 92/15
    Der angefochtene Bescheid kann auch nicht nach dem Straßenausbaubeitragsrecht (§§ 26 ff. SächsKAG) aufrechterhalten werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18. November 2002 - 9 C 2.02 -, juris Rn. 25), weil der Beklagten eine Ausbaubeitragssatzung fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG).

    Die Vorschrift privilegiert die neuen Länder, indem sie nicht nur auf die Erschließungsanlage insgesamt abstellt (wie § 242 Abs. 1 BauGB), sondern Erschließungsbeiträge auch für deren Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehweg usw.) ausschließt, soweit nur diese (aber nicht die Gesamtanlage) damals bereits fertiggestellt wurden (BVerwG, Urt. v. 18. November 2002 - 9 C 2.02 - , juris Rn. 22/23).

  • BVerwG, 21.10.1988 - 8 C 64.87

    Abgrenzung zwischen erschließungsrechtlich selbstständigen und unselbstständigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.04.2018 - 5 A 92/15
    Daran fehlt es, wenn die bisherige Erschließungsanlage gänzlich wegfällt und - an anderer Stelle - durch eine neue Anbaustraße ersetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 2010 - 9 B 58.10 -, juris Rn. 3) oder wenn die neue Erschließungsanlage insgesamt betrachtet, vor allem in ihrer Trassenführung (von unbedeutenden Teilstrecken abgesehen), nicht mehr identisch ist mit der bereits früher endgültig hergestellten Verkehrsanlage, d. h. wenn die Straße gleichsam "neu" angelegt und nicht nur verändert, erweitert oder verbessert wird (BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 1988 - 8 C 64.87 -, juris Rn. 15/16).
  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.04.2018 - 5 A 92/15
    Dies beurteilt sich nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild der Straße, wie es sich einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (st. Rspr., u. a. BVerwG, Urt. v. 7. März 2017 - 9 C 20.15 -, juris Rn. 12, m. w. N.).
  • BVerwG, 14.12.2010 - 9 B 58.10

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsvorteil; Erschließung; Erschließungsanlage;

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.04.2018 - 5 A 92/15
    Daran fehlt es, wenn die bisherige Erschließungsanlage gänzlich wegfällt und - an anderer Stelle - durch eine neue Anbaustraße ersetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 2010 - 9 B 58.10 -, juris Rn. 3) oder wenn die neue Erschließungsanlage insgesamt betrachtet, vor allem in ihrer Trassenführung (von unbedeutenden Teilstrecken abgesehen), nicht mehr identisch ist mit der bereits früher endgültig hergestellten Verkehrsanlage, d. h. wenn die Straße gleichsam "neu" angelegt und nicht nur verändert, erweitert oder verbessert wird (BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 1988 - 8 C 64.87 -, juris Rn. 15/16).
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 13.94

    Umwandlung einer Außenbereichs in eine Anbaustraße - Anforderungen an die

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.04.2018 - 5 A 92/15
    Jedoch gilt dies nicht, wenn die Außenbereichsstraße bereits zuvor so ausgebaut war, dass sie die damaligen Anforderungen an eine fertige Anbaustraße erfüllte, weil sie dann später (bei Inkrafttreten des Bebauungsplans) nicht erstmals als eine Erschließungsanlage ausgebaut wird (BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, juris Rn. 17 ff.).
  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.04.2018 - 5 A 92/15
    Daher können spätere Verlängerungen oder Veränderungen einer fertigen Erschließungsanlage diese nicht mehr in den Zustand der Unfertigkeit zurückversetzen (BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2010 - 9 C 1.09 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 02.12.1977 - 4 C 55.75

    Hinreichende Bestimmung der Merkmale der endgültigen Herstellung einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.04.2018 - 5 A 92/15
    Auch dann wird eine nach den bisherigen Herstellungsmerkmalen bereits fertige Erschließungsanlage nicht wieder in den Zustand der Unfertigkeit zurückversetzt (BVerwG, Urt. v. 2. Dezember 1977 - IV C 55.75 -, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 31.90

    Erschließungsbeitrag - Straßenbaubeitrag

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.04.2018 - 5 A 92/15
    Ebenso können für eine als einseitig anbaubare Straße bereits endgültig hergestellte Erschließungsanlage, d. h. wenn deren Ausbau sich von vornherein auf das für den einseitigen Anbau Unerlässliche beschränkte, später keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden, insbesondere wenn diese Anlage später für einen beiderseitigen Anbau erweitert wird (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, juris Rn. 13/14).
  • BVerwG, 22.11.2016 - 9 C 25.15

    Abschnitt; Beitrittsgebiet; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; Gebot der

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.04.2018 - 5 A 92/15
    Vor dem Stichtag hergestellte Teilstrecken (Abschnitte) einer damals insgesamt noch nicht fertiggestellten Erschließungsanlage fallen hingegen nicht unter § 242 Abs. 9 BauGB (BVerwG, Urt. v. 22. November 2016 - 9 C 25.15 -, juris Rn. 12).17 1. Dies zugrunde gelegt ist maßgebende Erschließungsanlage hier die streitgegenständliche Teilstrecke der A.....straße von der G....straße bis zur Straße T......., die schon Anfang des 20. Jahrhunderts eine selbstständige Erschließungsanlage war und als solche vor 1945 den damaligen örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend insgesamt (nicht nur in Teileinrichtungen) fertiggestellt wurde.
  • VG Lüneburg, 12.06.2017 - 5 A 144/16

    Bestattung; Bestattungskosten; Bestattungspflicht; Kosten für Bestattung

    Ein solcher Grund kann zwar auch in der Ermittlung der primär bestattungspflichtigen Angehörigen liegen, aber nur, wenn dadurch nicht die zeitlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2 NBestattG übermäßig überschritten werden (vgl. Urt. d. Kammer v. 09.03.2017 - 5 A 92/15 -, V.n.b.).

    Denn mangelnde Bemühungen der Gemeinde können unerheblich sein, wenn davon auszugehen wäre, dass sich der primär Bestattungspflichtige grundsätzlich geweigert hätte, die Bestattung selbst durchzuführen, auch wenn die Gemeinde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen und den primär Bestattungspflichtigen zur Vornahme der Bestattung aufgefordert hätte (vgl. Urt. d. Kammer v. 09.03.2017 - 5 A 92/15 -, V.n.b.; VG Osnabrück, Urt. v. 05.05.2015 - 1 A 244/14 -, V.n.b.).

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