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   OVG Sachsen, 18.06.2020 - 1 B 232/20   

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OVG Sachsen, 18.06.2020 - 1 B 232/20 (https://dejure.org/2020,16441)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18.06.2020 - 1 B 232/20 (https://dejure.org/2020,16441)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - 1 B 232/20 (https://dejure.org/2020,16441)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 - 3 S 6/20

    Vereinbarkeit des § 13b BauGB mit Europarecht; Vorrang der Innenentwicklung ist

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2020 - 1 B 232/20
    Dabei betrifft die Frage, ob die Umweltprüfung im Einzelfall gemäß § 37 Satz 2 UVPG i. V. m. § 13b BauGB ausgeschlossen ist, nicht die Antragsbefugnis des Antragstellers, sondern die Begründetheit seines Normenkontrollantrags (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 - 3 S 6/20 -, juris Rn. 17).

    Denn ein Rechtsbehelf, der einen Plan betrifft, ist nur begründet, wenn im konkreten Fall tatsächlich eine Umweltprüfung durchgeführt werden muss (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 a. a. O., Rn. 23; OVG Rh.-Pf. Urt. v. 20. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris Rn. 123; BayVGH, Beschl. v. 27. Mai 2015 - 22 CS 15.485 -, juris Rn. 18 [zu § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG a. F.]).

    Maßgebliches Kriterium für die Prüfung im Einzelfall muss sein, dass die Wohnnutzung eindeutig im Vordergrund steht (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 a. a. O., Rn. 55 bis 58 m. w. N.).

    Für ein Anschließen ist daher zumindest zu fordern, dass das Plangebiet in einer nennenswerten Breite an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 a. a. O., Rn. 66, 1, 2) und sich davon ausgehend in den Außenbereich erstreckt, ohne sich räumlich in wesentlich andere Bereiche auszudehnen oder gar - wie hier - zu verspringen.

  • OVG Sachsen, 09.07.2020 - 1 C 25/19
    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2020 - 1 B 232/20
    wird vorläufig, bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Senats über den vom Antragsteller erhobenen Normenkontrollantrag im Verfahren 1 C 25/19, außer Vollzug gesetzt, soweit er die Flächen der im Bebauungsplan benannten Flurstücke 344/3 und 344/27 betrifft.

    7 Am 2. Dezember 2019 hat der Antragsteller gegen den Bebauungsplan das Normenkontrollverfahren eingeleitet (Az.: 1 C 25/19).

    den Vollzug des Bebauungsplans "W............................." der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag (1 C 25/19) auszusetzen.

    15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, die Hinweise des Berichterstatters, den Inhalt der beigezogenen Akten des Verfahrens 1 C 25/19 und den Inhalt der dort von der Antragsgegnerin übersandten Akten zur Planaufstellung verwiesen.

  • OVG Niedersachsen, 23.03.2020 - 1 MN 136/19

    Anschließen; Bebauungsplan; Nachverdichtung; Vereinfachtes Verfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2020 - 1 B 232/20
    Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 4. Mai 2018 - 15 NE 18.382 -, juris Rn. 30) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23. März 2020 - 1 MN 136/19 -, juris Rn. 9) zu folgen ist, wonach für ein "Anschließen" erforderlich sein soll, dass auch die vom bisherigen Ortsrand am weitesten entfernte ausgewiesene Bauparzelle noch in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich stehen muss, der Siedlungsrand mithin "abrundend" in den Außenbereich erweitert wird.

    49 Dies folgt sowohl aus der Entstehungsgeschichte des § 13b BauGB als Reaktion auf die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 13a BauGB auf den sog. Innenbereich durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 a. a. O., Rn. 25; vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 4. Mai 2018 a. a. O.) als auch aus der Hervorhebung der engen inhaltlichen Grenzen der Regelung u. a. hinsichtlich der Lage der in Betracht kommenden Baugebiete im Gesetzgebungsverfahren (vgl. hierzu NdsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 a. a. O.).

    Zudem liegt § 13b BauGB die pauschalierende Betrachtungsweise zugrunde, dass die sich unmittelbar an die im Zusammenhang bebauten Ortsteile anschließenden Außenbereichsflächen gegenüber "klassischen" Außenbereichsflächen eine geminderte Betroffenheit von Umweltbelangen aufweisen, weshalb auf die formalisierte Umweltprüfung verzichtet werden kann (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 a. a. O.), was einer Überplanung von ortsteilfernen Flächen entgegensteht.

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2020 - 1 B 232/20
    Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275-283, juris Rn. 11 m. w. N.).

    Die weiter östlich vorhandenen Kleingarten- und Wochenendbauten dürften schon deshalb nicht das Gewicht haben, das Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen, weil sie nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 a. a. O., Rn. 15, 20).

  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2020 - 1 B 232/20
    Vor diesem Hintergrund dürfte eine Ermittlungsmangel weder offensichtlich i. S. d. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch auf das Ergebnis des Verfahrens von Bedeutung gewesen sein.39 cc) Die Aufstellung des Bebauungsplans in der konkreten Form ohne Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) durch die Antragsgegnerin dürfte jedoch nicht durch § 13b Satz 1, § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerechtfertigt gewesen sein (vgl. zur Beachtlichkeit dieses Mangels: BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174-183, juris Rn. 27 ff.).

    49 Dies folgt sowohl aus der Entstehungsgeschichte des § 13b BauGB als Reaktion auf die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 13a BauGB auf den sog. Innenbereich durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 a. a. O., Rn. 25; vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 4. Mai 2018 a. a. O.) als auch aus der Hervorhebung der engen inhaltlichen Grenzen der Regelung u. a. hinsichtlich der Lage der in Betracht kommenden Baugebiete im Gesetzgebungsverfahren (vgl. hierzu NdsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 a. a. O.).

  • VGH Bayern, 04.05.2018 - 15 NE 18.382

    Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2020 - 1 B 232/20
    Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 4. Mai 2018 - 15 NE 18.382 -, juris Rn. 30) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23. März 2020 - 1 MN 136/19 -, juris Rn. 9) zu folgen ist, wonach für ein "Anschließen" erforderlich sein soll, dass auch die vom bisherigen Ortsrand am weitesten entfernte ausgewiesene Bauparzelle noch in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich stehen muss, der Siedlungsrand mithin "abrundend" in den Außenbereich erweitert wird.

    49 Dies folgt sowohl aus der Entstehungsgeschichte des § 13b BauGB als Reaktion auf die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 13a BauGB auf den sog. Innenbereich durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 a. a. O., Rn. 25; vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 4. Mai 2018 a. a. O.) als auch aus der Hervorhebung der engen inhaltlichen Grenzen der Regelung u. a. hinsichtlich der Lage der in Betracht kommenden Baugebiete im Gesetzgebungsverfahren (vgl. hierzu NdsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 a. a. O.).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2020 - 1 B 232/20
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

    Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9 m. w. N.; Beschl. v. 25. Februar 2015 a. a. O., Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 03.12.2008 - 1 MN 257/08

    Statthaftigkeit eines Antrags gem. § 47 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2020 - 1 B 232/20
    23 b) Es kann dahinstehen, ob durch das Zuwarten des Antragstellers trotz der von ihm erkannten Erschließungsmaßnahmen (vgl. vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren überreichtes Foto vom 16. April 2020) ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Zwischenverfügung, einen "Hängebeschluss", entfallen ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2008 - 1 MN 257/08 -, juris Rn. 19).

    Da es für § 1 Abs. 3 BauGB ausreicht, wenn die Gemeinde plausibel macht, aufgrund allgemein oder zumindest in ihrem Gemeindegebiet zu beobachtender Umstände dürfe sie damit rechnen, dass für die Nutzung ein Bedarf bestehe, zu dessen Befriedigung sie mit der Planung die städtebaurechtliche Grundlage legen will (vgl. NdsOVG Beschl. v. 3. Dezember 2008 a. a. O., Rn. 26) und die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung des Bebauungsplans auch unter den Bedingungen des Bevölkerungsrückgangs einen Bedarf für Bauflächen für Einfamilienhäuser ermittelt hat, kann der Bevölkerungsrückgang der städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans nicht entgegengehalten werden.

  • BVerwG, 17.03.2015 - 4 B 45.14

    Begriff der Splittersiedlung; Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2020 - 1 B 232/20
    Es dürfte sich um eine Ansammlung von baulichen Anlagen handeln, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass dieser Ansammlung baulicher Anlagen mangels einer angemessenen (Bau-)Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt, und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2015 - 4 B 45.14 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 14.08.1995 - 4 NB 21.95

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.06.2020 - 1 B 232/20
    Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein sehr weites planerisches Ermessen, da sie bewusst Städtebaupolitik betreiben soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 27.03.2013 - 4 C 13.11

    Einzelhandelsausschluss; städtebauliche Rechtfertigung; Planrechtfertigung;

  • BVerwG, 15.10.2002 - 4 BN 51.02

    Grundsätze der Abwägung im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung; Verhältnis zu

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2018 - 8 A 11958/17

    Nachträgliche Kumulation von Windenergieanlagen; standortbezogenen Vorprüfung des

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 3 S 3137/19

    Rechtsschutzbedürfnis für vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans;

  • OVG Sachsen, 08.05.2019 - 1 C 8/17

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Umweltvereinigung;

  • VGH Bayern, 27.05.2015 - 22 CS 15.485

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von fünf Windkraftanlagen

  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 1 NE 21.1820

    Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein "Anschließen" im Sinn von § 13b BauGB jedenfalls voraussetzt, dass das Planungsgebiet in nennenswerter Breite an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzt (vgl. SächsOVG, U.v. 9.7.2020 - 1 C 25.19 - juris Rn. 42; B.v. 18.6.2020 - 1 B 232/20 - juris Rn. 48; VGH BW, B.v. 14.4.2020 - 3 S 6/20 - juris Rn. 66) und sich davon ausgehend in den Außenbereich erstreckt, ohne sich räumlich in wesentlich andere Bereiche auszudehnen oder zu verspringen.
  • OVG Sachsen, 09.07.2020 - 1 C 25/19

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Verfahrenswahl; beschleunigtes Verfahren;

    19 Auf einen vom Antragsteller gestellten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat den Bebauungsplan mit Beschluss vom 18. Juni 2020 - 1 B 232/20 - vorläufig, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Normenkontrollantrag, insoweit außer Vollzug gesetzt als er die Flächen der im Bebauungsplan benannten Flurstücke 344/3 und 344/27 betrifft.

    20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, die Hinweise des Berichterstatters, den Inhalt der beigezogenen Akten des Verfahrens 1 B 232/20 und den Inhalt der von der Antragsgegnerin übersandten Akten zur Planaufstellung verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2020 waren.

  • VGH Bayern, 20.12.2022 - 1 NE 22.2132

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen im beschleunigten Verfahren erlassenen

    So können nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in einem Bebauungsplan gemäß § 13b BauGB allgemeine Wohngebiete ausgewiesen werden; allerdings müssen - wie hier - die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden (vgl. VGH BW, U.v. 11.5.2022 - 3 S 3180/19 - BauR 2022, 1442; OVG NW, U.v. 10.2.2022 - 7 D 260/20.NE - BauR 2022, 732; OVG SH, B.v. 24.11.2020 - 1 MR 10/20 - juris Rn. 40; SächsOVG, B.v. 18.6.2020 - 1 B 232/20 - juris Rn. 42; OVG RhPf, U.v. 7.6.2018 - 1 C 11757/17 - juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 4.5.2018 - 15 NE 18.382 - juris Rn. 37).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.04.2021 - 3 K 428/18

    Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes und der Nutzung als

    Dieses Erfordernis gilt entsprechend für den Antragsteller eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (OVG Greifswald, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 3 KM 152/17 -, juris Rn. 16; OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 1 B 232/20 -, juris Rn. 19 m. w. N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. April 2020 - 2 Es 1/20.N -, juris Rn. 16; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 150).

    Allerdings mag auch ein Wohngebiet, das dem Umfang nach die Vorgabe des § 13b BauGB nicht überschreitet, auf dem Wohnen dienende Infrastruktur und Versorgungseinrichtungen angewiesen sein können, und ein Gebiet, in dem quasi nur Wohngebäude erlaubt sind, kaum den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, den sozialen und kulturellen Interessen sowie den Belangen des Sports und dem Gedanken einer verbrauchernahen Versorgung entsprechen (VGH Mannheim a.a.O.; OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 1 B 232/20 -, juris Rn. 42).

  • VGH Bayern, 14.12.2021 - 1 NE 21.2369

    Kein Rechtsmissbrauch, wenn in einem Bebauungsplanverfahren lediglich ein Konzept

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein "Anschließen" im Sinn von § 13b BauGB jedenfalls voraussetzt, dass das Planungsgebiet in nennenswerter Breite an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzt (vgl. SächsOVG, U.v. 9.7.2020 - 1 C 25.19 - juris Rn. 42; B.v. 18.6.2020 - 1 B 232/20 - juris Rn. 48; VGH BW, B.v. 14.4.2020 - 3 S 6/20 - juris Rn. 66) und sich davon ausgehend in den Außenbereich erstreckt, ohne sich räumlich in wesentlich andere Bereiche auszudehnen oder zu verspringen.
  • VGH Bayern, 20.12.2022 - 1 NE 22.1938

    Eilantrag eines Landwirts gegen Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets

    Denn diese Nutzungen können auch im weitesten Wortsinnverständnis nicht vom Tatbestandsmerkmal "Wohnnutzungen" als gedeckt angesehen werden (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2022 - 15 N 21.2929 - juris Rn. 13; VGH BW, U.v. 11.5.2022 - 3 S 3180/19 - BauR 2022, 1442; OVG NW, U.v. 10.2.2022 - 7 D 260/20.NE - BauR 2022, 732; OVG SH, B.v. 24.11.2020 - 1 MR 10/20 - juris Rn. 40; SächsOVG, B.v. 18.6.2020 - 1 B 232/20 - juris Rn. 42; OVG RhPf, U.v. 7.6.2018 - 1 C 11757/17 - juris Rn. 30).
  • OVG Hamburg, 21.12.2022 - 2 Es 2/22

    Einstweilige Rechtsschutzanträge gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Allerdings kann ein Antragsteller seine Rechtsstellung mit der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht mehr verbessern - so dass das erforderliche Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrolleilantrag fehlt -, wenn die Festsetzungen des Plans bereits durch die Erteilung von Baugenehmigungen oder Bauvorbescheiden vollständig oder im Wesentlichen vollständig umgesetzt worden sind (hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, 2 Es 1/07.N, NordÖR 2007, 244, juris Rn. 17 m.w.N.; Beschl. v. 1.4.2020, 2 Es 1/20.N, UPR 2020, 352, juris Rn. 35; OVG Bautzen, Beschl. v. 18.6.2020, 1 B 232/20, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.5.2020, 3 S 3137/19, VBlBW 2021, 29, juris Rn. 22 m.w.N.).
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