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   OVG Sachsen, 18.10.2018 - 3 B 326/18   

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OVG Sachsen, 18.10.2018 - 3 B 326/18 (https://dejure.org/2018,55780)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18.10.2018 - 3 B 326/18 (https://dejure.org/2018,55780)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - 3 B 326/18 (https://dejure.org/2018,55780)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AufenthG § 19a Abs. 1, AufenthG § 19a Abs. 2, BeschV § 2 Abs. 1
    Blaue Karte EU; Beschäftigung; angemessene Qualifikation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen, 09.04.2018 - 3 B 34/18

    Selbständige Tätigkeit; öffentliche Sicherheit

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.10.2018 - 3 B 326/18
    Daher würden die von der Antragstellerin bisher gemachten Erfahrungen und insbesondere die vorgetragenen persönlichen Kundenkontakte nicht ohne weiteres von einem Nachfolger genutzt werden können (zu der Bedeutung solcher Auswirkungen einer zeitweisen Ausreise näher SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2018 - 3 B 34/18 -, juris Rn. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2018 - 2 S 47.17

    Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung; Angemessenheit der

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.10.2018 - 3 B 326/18
    9 Angesichts der Tatsache, dass § 19a Abs. 1 AufenthG die Tatbestandsvoraussetzungen einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung nicht weiter definiert, ist es im Interesse der Sicherung der Fachkräftebasis Deutschlands mit gut ausgebildeten Arbeitnehmern angemessen, diese Tatbestandsvoraussetzung sachgerecht so auszulegen, dass es unabhängig von der Fachrichtung des Studiums als qualifikationsangemessen ausreicht, wenn die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. Januar 2018 - OVG 2 S 47.17 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2016 - 3 B 53/16 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 30.11.2009 - 3 B 174/08

    Fiktionswirkung des § 81 Abs 4 AufenthG bei verspäteter Antragstellung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.10.2018 - 3 B 326/18
    Mit dem Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird nämlich nur die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG beseitigt, nicht aber die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wiederhergestellt (SächsOVG, Beschl. v. 30. November 2009 - 3 B 174/08-, juris Rn. 6; Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblattsammlung Stand: Juni 2018, § 81 Rn. 129 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 29.04.2016 - 3 B 53/16

    Aufenthaltserlaubnis; Erwerbstätigkeit; Hochschulabschluss; angemessene

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.10.2018 - 3 B 326/18
    9 Angesichts der Tatsache, dass § 19a Abs. 1 AufenthG die Tatbestandsvoraussetzungen einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung nicht weiter definiert, ist es im Interesse der Sicherung der Fachkräftebasis Deutschlands mit gut ausgebildeten Arbeitnehmern angemessen, diese Tatbestandsvoraussetzung sachgerecht so auszulegen, dass es unabhängig von der Fachrichtung des Studiums als qualifikationsangemessen ausreicht, wenn die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. Januar 2018 - OVG 2 S 47.17 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2016 - 3 B 53/16 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 11.02.2021 - 3 A 973/19

    Blaue Karte EU; Fachkraft; Qualifikation; angemessene Beschäftigung

    Ferner habe sie auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Blauen Karte EU gemäß § 19a Abs. 1 AufenthG, da sie nicht ihrer Qualifikation entsprechend angemessen beschäftigt werde.5 Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 (3 B 326/18) einstweiligen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gewährt.

    6 Ihre am 29. Januar 2018 erhobene Klage hat die Klägerin unter Heranziehung ihrer Beschwerdebegründung in dem Verfahren 3 B 326/18 vor dem Senat wie folgt begründet:.

    Es werde auf die in der ersten Instanz eingereichten Unterlagen und das im Beschwerdeverfahren 3 B 326/18 dort vorgelegte, von der Klägerin für ihren Arbeitgeber gefertigte Gutachten verwiesen.

    19 Für die weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Behördenakten sowie die Verfahrensakten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig 3 K 194/18, in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 3 L 597/17 sowie 3 B 326/18 sowie im vorliegenden Verfahren 3 A 973/19.

    27 Der Senat hat zu der Vorgängervorschrift des § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgeführt, dass es angesichts der Tatsache, dass § 19a Abs. 1 AufenthG die Tatbestandsvoraussetzungen einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung nicht weiter definiert, es im Interesse der Sicherung der Fachkräftebasis Deutschlands mit gut ausgebildeten Arbeitnehmern angemessen sei, diese Tatbestandsvoraussetzung sachgerecht so auszulegen, dass es unabhängig von der Fachrichtung des Studiums als qualifikationsangemessen ausreicht, wenn die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. Januar 2018 - OVG 2 S 47.17 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2016 - 3 B 53/16 -, juris Rn. 5 m. w. N.; Beschl. v. 18. Oktober 2019 - 3 B 326/18 -, juris Rn. 9).

    Hierzu hat sie auf eine von ihr gefertigte Marktanalyse vom 20. Juli 2017 verwiesen, die u. a. der Gerichtsakte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in einer deutschen Übersetzung beiliegt (- 3 B 326/18 -, S. 138 ff.).

  • OVG Sachsen, 13.12.2018 - 3 B 128/18

    Glücksspiel; Spielhalle; Mindestabstand; Kohärenz; Transparenz; Werbung;

    Ob daher im Einzelfall - etwa durch Entfernung von Außenwerbung - die Sichtbarkeit einer Spielhalle in der Umgebung vermindert oder ausgeschlossen werden kann, spielt bei der pauschalisierenden Betrachtungsweise, die dem Gesetzgeber zuzubilligen ist, regelmäßig keine Rolle (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. November 2017 a. a. O. Rn. 30; Beschl. v. 19. Juni 2018 - 3 B 326/18 -, juris Rn. 19 m. w. N.).
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