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   OVG Sachsen, 19.01.2016 - 4 C 17/14   

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https://dejure.org/2016,1132
OVG Sachsen, 19.01.2016 - 4 C 17/14 (https://dejure.org/2016,1132)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19.01.2016 - 4 C 17/14 (https://dejure.org/2016,1132)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19. Januar 2016 - 4 C 17/14 (https://dejure.org/2016,1132)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 42 Abs. 2, VwGO § 43, VwGO § 44 a
    Verfahrenshandlung, Verpflichtungsklage, Leistungsklage, Nichtbeteiligter, Planänderung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.07.1998 - 11 VR 5.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Keine einstweilige Anordnung gegen die Weigerung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2016 - 4 C 17/14
    Jedes mit dem Erlass eines Verwaltungsakts abschließende Verfahren unterfällt § 44a Satz 1 VwGO, auch das Planfeststellungsverfahren (BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 1998 - 11 VR 5/98 -, juris Rn. 12; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 4. Aufl., § 44a Rn. 28).
  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2016 - 4 C 17/14
    Danach kann eine Anfechtungsklage keinen Erfolg haben, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (BVerwG, Urt. v. 12. August 2009 - 9 A 64/07 -, juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 01.02.2001 - 22 AE 00.40055

    Verpflichtung der Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2016 - 4 C 17/14
    Als Beteiligter i. S. des § 44a VwGO ist demnach jeder anzusehen, der wegen seiner sachlichen Betroffenheit in der Lage ist, den Genehmigungsbescheid aus Sachgründen anzufechten (BayVGH, Beschl. v. 1. Februar 2001 - 22 AE 00.40055 -, juris Rn. 4 m. w. N. ).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2014 - 5 S 220/13

    Zur erstinstanziellen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bzw.

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2016 - 4 C 17/14
    34 cb) Die Aufhebung eines auf § 76 Abs. 2 VwVfG gestützten Bescheids, mit dem nicht nur von einem Planfeststellungsverfahren abgesehen, sondern eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung in Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zugelassen wird, kann ein Betroffener nur beanspruchen, wenn er dadurch nicht nur i. S. von § 76 Abs. 2 VwVfG in seinen (materiellen) Rechten berührt, sondern in diesen auch (erstmals oder weitergehend) beeinträchtigt bzw. verletzt wird (VGH BW, Urt. v. 23. Mai 2014 - 5 S 220/13 -, juris Rn. 35).
  • VG Hannover, 12.01.2021 - 4 A 1902/20

    Aufstau; Fluss; Habitat; Planfeststellungsverfahren; Plangenehmigung; Stehende

    Eine solche Beeinträchtigung ist gegeben, wenn einem Drittbetroffenen die planerische Abwägung seiner dem Vorhaben entgegenstehenden Belange versagt geblieben ist, weil eine fehlerhafte Verfahrensart gewählt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.03.2006 - 9 A 29/05 -, Rn. 20, juris; OVG Bautzen, Urt. v. 19.012016 - 4 C 17/14 -, Rn. 33, juris).
  • VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23

    Abweichungsentscheidung - Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und

    Als Beteiligter (als Gegenbegriff zum Nichtbeteiligten im Sinne von § 44a Satz 2 VwGO) ist daher derjenigen anzusehen, dem wegen seiner Sachbetroffenheit unter Berufung auf eine drittschützende Norm die Befugnis zusteht, die (verfahrensabschließende) Sachentscheidung anzugreifen (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 64, 67 unter Berufung auf OVG Bautzen, Urteil vom 19. Januar 2016 - 4 C 17/14 - juris Rn. 31).
  • VG Schwerin, 23.02.2024 - 2 A 1669/23

    Flüchtlingsunterkunft Upahl

    Als Beteiligter (als Gegenbegriff zum Nichtbeteiligten im Sinne von § 44a Satz 2 VwGO) ist daher derjenige anzusehen, dem wegen seiner Sachbetroffenheit unter Berufung auf eine drittschützende Norm die Befugnis zusteht, die (verfahrensabschließende) Sachentscheidung anzugreifen (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 64, 67 unter Berufung auf OVG Bautzen, Urteil vom 19. Januar 2016 - 4 C 17/14 - juris Rn. 31).
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