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   OVG Sachsen, 19.06.2017 - 1 A 94/16   

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https://dejure.org/2017,25934
OVG Sachsen, 19.06.2017 - 1 A 94/16 (https://dejure.org/2017,25934)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19.06.2017 - 1 A 94/16 (https://dejure.org/2017,25934)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19. Juni 2017 - 1 A 94/16 (https://dejure.org/2017,25934)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 34 Abs. 1, BauGB § 34 Abs. 2, BauGB § 34 Abs. 3, BauNVO § 11 Abs. 3
    Nähere Umgebung, Einfügen, Verkaufsfläche; trennende Wirkung, Baugebiet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann fügt sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 17.12.2009 - 4 C 2.08

    Einzelhandelsbetrieb; zentraler Versorgungsbereich; Nahversorgung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2017 - 1 A 94/16
    Solche zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, juris Rn. 7 m. w. N.).

    Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich darstellt, bedarf es im Weiteren einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Urt. 12. Januar 2017 - 4 B 43.16 -, juris Rn. 4; Urt. v. 17. Dezember 2009 a. a. O., juris Rn. 9).

    (vgl. BVerwG Urt. v. 17. Dezember 2009 a. a. O., juris Rn. 9).

  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2017 - 1 A 94/16
    Kann die nähere Umgebung - wie hier - hingegen keinem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO zugeordnet werden, weil unterschiedlichste Elemente verschiedener Nutzungsarten (Wohnen, das Wohnen nicht störendes und störendes Gewerbe), die häufig nicht miteinander harmonieren und teilweise planlos aufeinander stoßen, ist von einer sog. Gemengelage auszugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. Oktober 2013 - 4 B 30.13 -, juris Rn. 7 und Urt. v. 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, juris Rn. 15; Senatsurt. v. 22. März 2013 -1 A 502/12 -, juris Rn. 28 m. w. N.).

    Bei der so bestimmten näheren Umgebung hat der Senat im Weiteren berücksichtigt, dass sich Vorhaben im unbeplanten Innenbereich an dem zu orientieren haben, was in ihrer Umgebung an Bebauung tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt, denn außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, juris Rn. 13 m. w. N. und Urt. v. 15. Dezember 1994 a. a. O., juris Rn. 19 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2012 - 10 B 725/12

    Vorliegen eines Gebietsgewährleistungsanspruchs bei Erteilung einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2017 - 1 A 94/16
    Auf den Beschluss des OVG Nordrhein- Westfalen vom 6. Juli 2012 - 10 B 725/12 werde verwiesen.

    Unerheblich ist in dieser Gemengelage ferner, dass ein Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche über 800 m² nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als großflächig einzustufen ist (vgl. BVerwG, Beschl. 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris Rn. 23; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 6. Juli 2012 - 10 B 725/12 -, juris Rn. 11 f.), da ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb grundsätzlich auch den Vorgaben des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO entsprechen würde.

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2017 - 1 A 94/16
    Unerheblich ist in dieser Gemengelage ferner, dass ein Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche über 800 m² nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als großflächig einzustufen ist (vgl. BVerwG, Beschl. 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris Rn. 23; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 6. Juli 2012 - 10 B 725/12 -, juris Rn. 11 f.), da ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb grundsätzlich auch den Vorgaben des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO entsprechen würde.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei einer Geschossfläche, die 1.200 m² übersteigt, in Anknüpfung an § 11 Abs. 3 BauNVO in der Regel eine Großflächigkeit angenommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. Juli 2004 a. a. O., juris Rn. 10 und v. 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde;

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2017 - 1 A 94/16
    Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich zulässig.26 Maßgeblicher Zeitpunkt ist vorliegend die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -, juris Leitsatz und Rn. 9).

    Erst wenn die Ausgangsbehörde der Verpflichtung aus dem Widerspruchsbescheid nachkommt und die Baugenehmigung erteilt, "existiert" eine Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2007 a. a. O., juris Rn. 12).

  • VG München, 06.10.2008 - M 8 K 07.5882

    Keine Befugnis des notwendig Beigeladenen zur Stellung eines Sachantrags, in dem

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2017 - 1 A 94/16
    43 Dies folgt bereits daraus, dass die Befugnis des notwendig Beigeladenen zum Stellen eigener Sachanträge (§ 66 Satz 1 und 2 VwGO) durch den mit der Klage vorgegebenen Verfahrensgegenstand begrenzt wird und ein Antrag, der - wie hier - eine Klageänderung zum Gegenstand hat, nicht zulässig ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 66 Rn. 5; FG München, Urt. v. 233. November 2005 - 1 K 170/04 -, juris Rn. 48; VG München, Urt. v. 6, Oktober 2008 - M 8 K 07.5882 -, juris R. 25; anders Czybulka, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 66 Rn. 22; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 31. Mai 2010 - 3 B 29.10 -, juris Rn.10 f.).
  • BVerwG, 22.10.2013 - 4 B 30.13

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2017 - 1 A 94/16
    Kann die nähere Umgebung - wie hier - hingegen keinem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO zugeordnet werden, weil unterschiedlichste Elemente verschiedener Nutzungsarten (Wohnen, das Wohnen nicht störendes und störendes Gewerbe), die häufig nicht miteinander harmonieren und teilweise planlos aufeinander stoßen, ist von einer sog. Gemengelage auszugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. Oktober 2013 - 4 B 30.13 -, juris Rn. 7 und Urt. v. 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, juris Rn. 15; Senatsurt. v. 22. März 2013 -1 A 502/12 -, juris Rn. 28 m. w. N.).
  • BVerwG, 10.06.1991 - 4 B 88.91

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels bestehender Divergenz -

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2017 - 1 A 94/16
    Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1991- BVerwG 4 B 88.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 143).
  • BVerwG, 21.11.1980 - 4 B 142.80

    Begriff der "zu überbauenden Grundstücksfläche" - Gerichtliche Prüfung einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2017 - 1 A 94/16
    Von einer vorhandenen Bebauung können Einwirkungen auf das Bauvorhaben und umgekehrt mithin auch ausgehen, wenn sie sich nicht mehr innerhalb eines Straßengevierts befindet, sondern beispielsweise auf der gegenüberliegenden Straßenseite oder über Eck schräg gegenüber liegend (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. November 1980 - 4 B 142.80 -, juris Rn. 4).34 Nach dem Augenschein befindet sich innerhalb des zuvor umschriebenen Baugebiets zwar überwiegend Wohnbebauung (§ 4 Abs. 1 BauNVO), da eine größere Anzahl von Wohnblocks auf beiden Seiten der C.......straße vorhanden ist.
  • OVG Sachsen, 22.03.2013 - 1 A 502/12

    Steckengebliebenes Genehmigungsverfahren, Bescheidungsurteil, Zentrum, zentraler

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.06.2017 - 1 A 94/16
    Kann die nähere Umgebung - wie hier - hingegen keinem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO zugeordnet werden, weil unterschiedlichste Elemente verschiedener Nutzungsarten (Wohnen, das Wohnen nicht störendes und störendes Gewerbe), die häufig nicht miteinander harmonieren und teilweise planlos aufeinander stoßen, ist von einer sog. Gemengelage auszugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. Oktober 2013 - 4 B 30.13 -, juris Rn. 7 und Urt. v. 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, juris Rn. 15; Senatsurt. v. 22. März 2013 -1 A 502/12 -, juris Rn. 28 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 13.05.2014 - 1 A 432/10

    Zentraler Versorgungsbereich, Zentrenschädlichkeit

  • BVerwG, 31.10.1975 - IV C 16.73

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Begriff des Bebauungszusammenhanges;

  • BVerwG, 20.04.2000 - 4 B 25.00

    "Sich-Einfügen" eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in die nähere Umgebung;

  • BVerwG, 11.02.2000 - 4 B 1.00

    Begriff der "näheren Umgebung" i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB; Begriff der "Umgebung"

  • BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85

    Ende des Bestandsschutz bei Nutzungsänderung; Unerwünschte Zersiedlung durch

  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 B 74.03

    Eingrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB)

  • FG München, 23.11.2005 - 1 K 170/04

    Zeitpunkt des Beginns einer Mitunternehmerschaft

  • BVerwG, 31.05.2010 - 3 B 29.10

    Restitutionsprozess; behördliche Feststellung der Berechtigung;

  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 5 S 1389/14

    Nutzungsänderung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes durch Umnutzung eines

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

  • BVerwG, 12.01.2017 - 4 B 43.16

    Einzelhandelsbetrieb; Sonderpostenmarkt; Innenbereich; unbeplanter Innenbereich;

  • BVerwG, 12.07.2012 - 4 B 13.12

    Einzelhandelsbetrieb; Innenbereich; zentraler Versorgungsbereich; Regionalplan

  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 75.77
  • OLG Dresden, 27.04.2018 - 1 U 1701/16

    Berufungsverhandlung im Streit um das Bauprojekt "Marina Garden" in Dresden

    Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen." Letztlich ist die Bestimmung der näheren Umgebung eine Frage der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung im Einzelfall (BVerwG, Beschl. v. 10.06.1991, Az.: 4 B 88.91, a.a.O.; OVG Bautzen, Urt. v. 19.06.2017, Az.: 1 A 94/16, juris).
  • OVG Sachsen, 18.09.2023 - 1 B 90/23

    Bauaufsichtliches Einschreiten; Nutzungsuntersagung; Rücksichtnahmegebot;

    Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (Senatsurt. v. 11. März 2021 - A 444/15 -, juris Rn. 25; Senatsurt. v. 19. Juni 2017 - 1 A 94/16 -, juris Rn. 32).
  • OVG Sachsen, 11.03.2021 - 1 A 444/15

    Nutzungsuntersagung; Bordell; bordellartiger Betrieb; Sado-Maso-Salon;

    Dies gilt auch für Hauptverkehrsstraßen, die faktische Baugebiete nicht notwendigerweise trennen, wie es der erkennende Senat etwa in seinem von den Klägern in der Berufungsverhandlung zitierten rechtskräftigen Urteil vom 19. Juni 2017 - 1 A 94/16 - (juris Rn. 32) entschieden hat.
  • OVG Sachsen, 19.04.2023 - 1 B 298/22

    Milchviehanlage; Güllelager; Nachbarantrag; Außenbereich; Vorbelastung;

    Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (Senatsurt. v. 11. März 2021 - 1 A 444/15 -, juris Rn. 25; Senatsurt. v. 19. Juni 2017 - 1 A 94/16 -, juris Rn. 32).
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