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   OVG Sachsen, 19.12.2018 - 5 B 229/18   

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OVG Sachsen, 19.12.2018 - 5 B 229/18 (https://dejure.org/2018,44656)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19.12.2018 - 5 B 229/18 (https://dejure.org/2018,44656)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 (https://dejure.org/2018,44656)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    RStV § 51a VwGO § 80 VwGO § 80a GWB § 1 AEUV Art. 101 GG Art. 5 RL 2002/21/EG RL 2002/20/EG RL 2002/77/EG RStV § 35 Abs. 9
    Rundfunk; Übertragungskapazität; Frequenzen; Zuweisung; Rundfunkfreiheit; Plattform; Ausschreibung; Chancengleichheit; Ausschlussfrist; transparent; diskriminierungsfrei; Verständigungsverfahren; Wettbewerb; Geheimwettbewerb; Marktverhalten; Geschäftsordnung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OVG Hamburg, 03.03.2022 - 5 Bf 53/21

    Anspruch auf Zuweisung von Rundfunkübertragungskapazitäten

    Dazu gehört auch, die Vorlage von Unterlagen zur Antragsbegründung an die Ausschlussfrist für die Antragstellung zu binden oder hierfür Nachbesserungsmöglichkeiten und gesonderte Ausschlussfristen vorzusehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.7.2020, 5 Bs 90/20, n. v., S. 7 BA; zu § 51a Abs. 2 Satz 1 RStV vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 19.12.2018, 5 B 229/18, juris Rn. 26).

    Die Entscheidung für eine Verfahrensregelung, die nachträgliche Optimierungen eines Antrags auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten unter dem Gesichtspunkt der Meinungs- und Angebotsvielfalt erlaubt, ist dabei von Verfassungs wegen möglich, aber nicht zwingend (zu § 51a Abs. 2 Satz 1 RStV vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 19.12.2018, 5 B 229/18, juris Rn. 30).

    Fristen, die die Beklagte nach dem objektiven Erklärungsgehalt ihrer Äußerungen gesetzt hat, sind, solange sie nicht gegenüber allen Bewerbern aufgehoben oder verlängert werden, gegenüber allen Bewerbern anzuwenden (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 19.12.2018, 5 B 229/18, juris Rn. 26).

    Im Gegenteil kommt der Einhaltung dieser Vorgabe der Ausschreibung im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber vor dem Hintergrund des aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Rechts auf chancengleiche Teilhabe an der Kapazitätsvergabe (BVerfG, Urt. v. 16.6.1981, 1 BvL 89/78, BVerfGE 57, 295, juris Rn. 106; Urt. v. 4.11.1986, 1 BvF 1/84, BVerfGE 73, 118, juris Rn. 92; zu § 51a Abs. 2 Satz 1 RStV vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 19.12.2018, 5 B 229/18, juris Rn. 26), besondere Bedeutung zu.

  • OVG Sachsen, 16.08.2021 - 6 B 63/21

    Sonntagsarbeit; Callcenter; Gewerkschaft; Ausnutzung der Betriebszeiten;

    Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 28.04.2022 - 6 B 72/22

    Widerruf von Waffenbesitzkarten bzw. eines kleinen Waffenscheins;

    Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 12 f.; v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 06.10.2022 - 6 B 240/22

    Waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit; Bestrebungen gegen die

    Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19).10 Nach der gebotenen summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins und die Zurücknahme weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht vor.
  • OVG Sachsen, 20.01.2022 - 6 B 407/21

    Wiederruf einer Waffenbesitzkarte; Zuverlässigkeit; Waffenbesitz; mittelbarer

    Dagegen überwiegt das öffentliche und ggf. private Interesse an der Vollziehung, wenn der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2021 - 6 B 314/21 -, juris Rn. 13. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 13.09.2022 - 6 B 182/22

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse; Prognose der Zuverlässigkeit;

    Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 12.07.2022 - 6 B 159/22

    Waffenrecht; Zuverlässigkeit; gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz

    Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 12 f.; v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 13.09.2022 - 6 B 183/22

    Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis; Prognose der Zuverlässigkeit

    Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19).
  • VG Chemnitz, 24.05.2019 - 4 L 306/19

    Auskunftsgewährung

    In die Abwägung einzustellen sind dabei darüber hinaus aber auch die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin, des Antragsgegners, betroffener Dritter und der Allgemeinheit mit dem Gewicht, das sie im jeweiligen Einzelfall haben (SächsOVG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, Rn. 19, juris).
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