Rechtsprechung
OVG Sachsen, 19.12.2019 - 3 A 719/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, SGB VIII § 42a Abs. 4, SGB VIII § 42b Abs. 1, SGB VIII § 88a Abs. 2, SGB X § 12 Abs. 1 Nr. 2, SGB X § 39 Abs. 2
Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling; Inobhutnahme; Verteilungsverfahren; Zuweisung; Durchführung binnen Monatsfrist; Fristwahrung; Erledigung der Zuweisung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 03.05.2018 - 4 K 1997/16
- OVG Sachsen, 19.12.2019 - 3 A 719/18
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 11.17
Altersbestimmung; Erledigung der Hauptsache; Feststellungsinteresse; …
Auszug aus OVG Sachsen, 19.12.2019 - 3 A 719/18
Diese Auffassung werde durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (Urt. v. 26. April 2018 - 5 C 11/17 -, juris), wonach die Monatsfrist für das Verteilungsverfahren erst mit der Feststellung der Minderjährigkeit und nicht bereits mit der vorläufigen Inobhutnahme zum Zwecke der Altersbestimmung beginne.Dies ist aber hinzunehmen, da der gewollte Beschleunigungseffekt unter dem Vorbehalt steht, dass es sich bei der zu verteilenden Person um einen Minderjährigen handelt (BVerwG, Urt. v. 26. April 2018 - 5 C 11/17 -, juris Rn. 33).
- VG Regensburg, 30.10.2023 - RN 4 S 23.1896
Zum Zeitpunkt der "Durchführung" eines Verteilungsverfahrens
Während das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden hat, dass es für eine fristwahrende Durchführung nicht auf die tatsächliche Überstellung des betroffenen Jugendlichen, sondern auf die rechtzeitige Zuweisungsentscheidung ankommt (SächsOVG, U. v. 19.12.2019, 3 A 719/18, juris Rn. 16, dem folgend Winkler in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, SGB VIII, 70. Ed. 1.9.2023, § 42b Rn. 10), wird in der Literatur teilweise vertreten, dass das Verwaltungsverfahren erst mit der Ankunft des/der Minderjährigen im Zuweisungsjugendamt abgeschlossen sei und nicht etwa schon mit Erlass des Zuweisungsbescheids durch die Landesstelle (…Steinbüchel in: Wiesner/Wapler/Steinbüchel SGB VIII, 6.Aufl. 2022, § 42b Rn. 9;… Trenczek in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 42b Rn. 10).Damit ist die Verteilung mit dem Erlass der Zuweisungsentscheidung "durchgeführt" (ebenso SächsOVG, U. v. 19.12.2019, a.a.O.Rn. 20).
Denn auf Seiten des in Obhut nehmenden Jugendamts werden regelmäßig Kosteninteresse und Kapazitätsgründe dafür sprechen, diesen Vollzug möglichst rasch herbeizuführen, zumal bereits vorher die kurzfristig zu treffende positive Entscheidung für die Teilnahme am länderübergreifenden Verteilungsverfahren ausdrücklich erfolgt sein muss, während umgekehrt für den Flüchtling ohne Belang sein dürfte, ob er innerhalb der Monatsfrist oder wenige Tage später an das neue Jugendamt übergeben wird (so bereits Sächs. OVG, U. v. 19.12.2019, a.a.O., Rn. 21).
- OLG Frankfurt, 22.04.2020 - 2 WF 97/20
Bindung des Familiengerichts an Zuständigkeitsregelung des § 88a SGB VIII
Sollte der A-kreis der Ansicht sein, dass ihm ein Anspruch auf Übernahme nach § 88 a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII zusteht, mag er um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.2019 -3 A 719/18-, juris sowie Bohnert in Hauck/Noftz SGB VIII Werkstand 04/18 § 88 a Rn. 10).