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   OVG Sachsen, 20.09.2018 - 5 A 492/16   

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OVG Sachsen, 20.09.2018 - 5 A 492/16 (https://dejure.org/2018,53600)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20.09.2018 - 5 A 492/16 (https://dejure.org/2018,53600)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20. September 2018 - 5 A 492/16 (https://dejure.org/2018,53600)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsVwVG § 15 AO § 309 AP § 316
    Internet-Domain; Ansprüche aus Domainvertrag; Pfändung, Verwertung, Drittschuldner, Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2019, 553
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 5 A 492/16
    Dies ist der Fall, wenn die Mitwirkung an einer Übertragung der Domain auf einen neuen Inhaber und eine Löschung der Domain untersagt werden (vgl. zu § 119 AO: BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 18).

    Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche kann aber als Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO und § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein (zu § 857 Abs. 1 ZPO: BGH, Beschl. v. 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 -, juris Rn. 12; zu § 857 ZPO und § 321 Abs. 1 AO: BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 9; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 857 Rn. 12c).

    Nach dem Sinn und Zweck des § 309 Abs. 1 AO kann sich das Arrestatorium bei der Pfändung der schuldrechtlichen Ansprüche aus einem Domainvertrag nur auf die Unterlassung solcher Handlungen beziehen wie z. B. die Löschung oder die Beendigung der Konnektierung und Übertragung der Domain auf einen Dritten, die dazu führen, dass Ansprüche des Schuldners - insbesondere die Ansprüche auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung - in einer Weise verändert werden, die den Gegenstand der Pfändung beeinträchtigt bzw. dessen Verwertung erschwert oder unmöglich macht (BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 15).

    Für die Eigenschaft einer Person als Drittschuldner reicht es aus, dass deren Rechtsstellung von der Pfändung betroffen ist oder dass ihre Leistung zur Ausübung eines gepfändeten Rechts erforderlich ist (Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 857 Rn. 4; BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 11).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerin an dem gepfändeten Recht beteiligt ist (BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rnrn. 12f.; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 857 Rn. 12c).

    Als zu unterlassende Leistung kommt die notwendige Mitwirkung an einer verbotswidrigen Verfügung des Schuldners, wie eine Umregistrierung aufgrund einer Veräußerung der Domain durch den Schuldner, in Betracht (BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 19; BVerfG, Beschl. v. 11. Juli 2014 - 2 BvR 2116/11 - juris Rn. 31).

    53 Eine Verwertung der dem Inhaber der Internet-Domain aus einem Registrierungsvertrag zustehenden Ansprüche kann erfolgen durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert (BGH, Beschl. v. 5. Juli 2005 - 7 ZB 5/05 - juris Rn. 16; BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 9; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 857 Rn. 12c).

    Da sich die Pfändung und Übertragung im Wege der Zwangsvollstreckung auf sekundäre Gläubigerrechte erstreckt und der Gläubiger auch die Befugnis zur Geltendmachung der unselbständigen Gestaltungsrechte erlangt, kann der Erwerber alle Rechte eines Domain-Inhabers ausüben (OLG Frankfurt, Urt. v. 9. November 2017 - 1 U 137/16 -, juris).54 Ferner besteht die Möglichkeit einer Verwertung der Ansprüche durch öffentliche Versteigerung oder durch Versteigerung im Internet, durch freihändige Veräußerung oder durch entgeltliche Überlassung der Ausübung (BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 9; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 857 Rn. 12c).

    Zu einer solchen Auskunft ist der Drittschuldner jedoch nach § 316 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO verpflichtet (BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 16).

    Unter Beachtung des schutzwürdigen Interesses des Vollstreckungsschuldners muss hinreichender Anlass für die Annahme bestehen, dass die Pfändung zu einem zumindest teilweisen Erfolg der Befriedigung der Forderungen der Behörde führen könnte, sodass sich eine Pfändung in das bewegliche Vermögen als unzulässig erweist, wenn die gepfändeten Gegenstände oder die gepfändeten anderen Vermögensrechte wertlos bzw. unverkäuflich sind (vgl. BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 21 m. w. N).

  • OLG Frankfurt, 09.11.2017 - 1 U 137/16

    Anspruch auf Umregistrierung einer Domain nach Pfändung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 5 A 492/16
    Da die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis weiter zustehenden Ansprüche nicht isoliert verwertbar und damit nicht einzeln pfändbar sind, umfasst auch bereits die Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche (vgl. zu § 857 Abs. 1 ZPO: OLG Frankfurt, Urt. v. 9. November 2017 - 1 U 137/16 -, juris).

    Da sich die Pfändung und Übertragung im Wege der Zwangsvollstreckung auf sekundäre Gläubigerrechte erstreckt und der Gläubiger auch die Befugnis zur Geltendmachung der unselbständigen Gestaltungsrechte erlangt, kann der Erwerber alle Rechte eines Domain-Inhabers ausüben (OLG Frankfurt, Urt. v. 9. November 2017 - 1 U 137/16 -, juris).54 Ferner besteht die Möglichkeit einer Verwertung der Ansprüche durch öffentliche Versteigerung oder durch Versteigerung im Internet, durch freihändige Veräußerung oder durch entgeltliche Überlassung der Ausübung (BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 9; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 857 Rn. 12c).

  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05

    Pfändung von Domains

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 5 A 492/16
    Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber der Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche kann aber als Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO und § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein (zu § 857 Abs. 1 ZPO: BGH, Beschl. v. 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 -, juris Rn. 12; zu § 857 ZPO und § 321 Abs. 1 AO: BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 9; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 857 Rn. 12c).

    Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer (vgl. zu § 857 Abs. 1 ZPO: BGH, Beschl. v. 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 -, juris Rn. 13) oder auf Berichtigung, wenn ein Dritter in der sog. Whois- Datenbank zu Unrecht als Inhaber des Domainnamens geführt wird (BGH Urt. v. 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 -, juris Rn. 19).

  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 17/89

    Vertragsaufhebung nach Abtretung

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 5 A 492/16
    Der Fall ist ohne weiteres mit dem Erlass einer Forderung vergleichbar, der als Anwendungsfall für ein vom Zessionar nicht hinzunehmendes Rechtsgeschäft angesehen wird (BGH, Urt. v. 28. März 1990 - VIII ZR 17/89 -, juris Rn. 41).

    Bei dem Anspruch auf künftige Mietzinsraten handelt es sich um eine befristete Forderung, weil sie erst zur Entstehung gelangt, wenn sie abschnittsweise für den jeweiligen Gebrauchsüberlassungszeitraum fällig wird (BGH, Urt. v. 28. März 1990 - VIII ZR 17/89 -, juris Rn. 42).

  • BVerwG, 16.04.2003 - 9 B 82.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 5 A 492/16
    Vielmehr beruht ihre dortige Anwendung allein auf dem Gesetzesbefehl des Landesgesetzgebers ebenso, wie wenn das Land mit jenen Vorschriften wörtlich übereinstimmende Gesetzesbestimmungen erlassen hätte (vgl. zu § 3 Abs. 1 SächsKAG: BVerwG, Beschl. v. 16. April 2003 - 9 B 82.02 -, juris Rn. 7 m. w. N.).
  • BFH, 19.10.2006 - III R 6/05

    Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens ("Internet-Adresse")

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 5 A 492/16
    Auch ist ein Domain-Name selbständig bewertbar, da ein eigener Markt für den Handel mit Domain-Namen besteht (BFH, Urt. v. 19. Oktober 2006 - III R 6/05 -, juris Rn. 22f.).
  • AG Frankfurt/Main, 26.01.2009 - 32 C 1317/08

    Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in Internet-Domains ; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 5 A 492/16
    49 Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt (AG Frankfurt, Urt. v. 26. Januar 2009 - 32 C 1317/08 -, juris Rn. 34; AG Frankfurt, Urt. v. 22. Oktober 2010 - 32 C 682/10 -, beckonline), dass die Rechtsstellung der Klägerin nicht von der Pfändung einer Domain berührt werde, weil der Vollstreckungsschuldnerin weiterhin ihr Vertragspartner bleibe, vermag nicht zu überzeugen.
  • AG Frankfurt/Main, 22.10.2010 - 32 C 682/10
    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 5 A 492/16
    49 Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt (AG Frankfurt, Urt. v. 26. Januar 2009 - 32 C 1317/08 -, juris Rn. 34; AG Frankfurt, Urt. v. 22. Oktober 2010 - 32 C 682/10 -, beckonline), dass die Rechtsstellung der Klägerin nicht von der Pfändung einer Domain berührt werde, weil der Vollstreckungsschuldnerin weiterhin ihr Vertragspartner bleibe, vermag nicht zu überzeugen.
  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2116/11

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG)

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 5 A 492/16
    Als zu unterlassende Leistung kommt die notwendige Mitwirkung an einer verbotswidrigen Verfügung des Schuldners, wie eine Umregistrierung aufgrund einer Veräußerung der Domain durch den Schuldner, in Betracht (BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 27/15 -, juris Rn. 19; BVerfG, Beschl. v. 11. Juli 2014 - 2 BvR 2116/11 - juris Rn. 31).
  • BFH - VII R 17/15 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Steuerberatungsgesellschaft, Anerkennung

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 5 A 492/16
    Bei einem Verstoß gegen das Arrestatorium kann sich der Drittschuldner folglich nicht darauf berufen, dass die Forderung erloschen ist (vgl. BFH, Urt. v. 20. Juni 2017 - VII R 17/15 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 187/10

    gewinn.de

  • FG Münster, 16.09.2015 - 7 K 781/14

    DENIC ist bei Domainpfändung Drittschuldner

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-19
    Mit ihrer am 10. Oktober 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2018 (5 A 492/16).
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