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   OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 857/10   

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OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 857/10 (https://dejure.org/2016,51505)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20.10.2016 - 1 A 857/10 (https://dejure.org/2016,51505)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20. Oktober 2016 - 1 A 857/10 (https://dejure.org/2016,51505)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; BauGB § § 14, 16, 34 Abs. 3
    Fortsetzungsfeststellungsklage; Bauvorbescheid; zentrenschädliche Wirkung; Ersatzbekanntmachung; Veränderungssperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07

    Einzelhandelsbetrieb; großflächiger -; Innenbereich; unbeplanter -; zentraler

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 857/10
    Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund des in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläuterten Marktgutachtens vom 19. August 2016 zur sog. Beweisfrage 1 nach Überzeugung des Senats fest.46 Zentrale Versorgungsbereiche i. S. v. § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen, häufig ergänzt durch Dienstleistungs- und Gastronomieangebote, eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2007, BVerwGE 129, 307 Rn. 11; Senatsurt. v. 13. Mai 2014 - 1 A 432/10 -, juris Rn. 27).

    50 Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Gemeinde sind dann zu erwarten, wenn ein Vorhaben deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, juris Rn. 14; Senatsurt. v. 13. Mai 2014 - 1 A 432/10 -, juris Rn. 38 ff.).

    Dazu sind ökonomische Zusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2007 a. a. O., Rn. 16).

    Auch Kaufkraftabflüsse sind geeignet, die städtebaulich relevanten schädlichen Auswirkungen im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB zu konkretisieren (BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2007 a. a. O., Rn. 21).

    Dazu zählt auch ein Verkaufsflächenvergleich, dem eine gewisse Indizwirkung dafür beigemessen wird, ob das Vorhaben in beachtlichem Umfang Kundschaft von den im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Frequenzbringern abziehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2007 a. a. O., Rn. 25).

  • OVG Sachsen, 13.05.2014 - 1 A 432/10

    Zentraler Versorgungsbereich, Zentrenschädlichkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 857/10
    Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund des in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläuterten Marktgutachtens vom 19. August 2016 zur sog. Beweisfrage 1 nach Überzeugung des Senats fest.46 Zentrale Versorgungsbereiche i. S. v. § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen, häufig ergänzt durch Dienstleistungs- und Gastronomieangebote, eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2007, BVerwGE 129, 307 Rn. 11; Senatsurt. v. 13. Mai 2014 - 1 A 432/10 -, juris Rn. 27).

    Maßgebend sind dabei nicht etwa Zentrenkonzepte, sondern allein die tatsächlichen Verhältnisse (BVerwG, Beschl. v. 12. Juli 2012 - 4 B 13.12 -, juris Rn. 5 ff. m. w. N.; Senatsurt. v. 22. März 2013 - 1 A 502/12 -, juris Rn. 33 und v. 13. Mai 2014 - 1 A 432/10 -, juris Rn. 29; std. Rspr.).

    50 Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Gemeinde sind dann zu erwarten, wenn ein Vorhaben deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, juris Rn. 14; Senatsurt. v. 13. Mai 2014 - 1 A 432/10 -, juris Rn. 38 ff.).

    In der auch vom erkennenden Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung werden Umsatzumlenkungen erst über einem "Schwellenwert" von 10 % als hinreichend gewichtig angesehen (vgl. Senatsurt. v. 13. Mai 2014 - 1 A 432/10 -, juris Rn. 38; BayVGH, Urt. v. 14. April 2011 - 2 BV 10.397 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urt. v. 2. Oktober 2013, BauR 2014, 221 m. w. N.).

  • BVerwG, 21.01.2015 - 4 B 42.14

    Zulässigkeit eines Zwischenurteils; Umstellung einer Verpflichtungs- auf eine

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 857/10
    29 Durch rechtskräftiges Zwischenurteil vom 27. März 2014 (nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 -, juris und SächsVBl. 2015, 164; sowie Beschl. v. 1. April 2015 - 4 B 10.15 -, juris zur Anhörungsrüge der Klägerin) hat der Senat festgestellt, dass die Klage auf Feststellung, "dass der Klägerin bereits zum 28. Juli 2008 ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Fachmarkts für Schuhe mit einer Verkaufsfläche von 375 m² und eines Fachmarkts für Textilien mit einer Verkaufsfläche von 525 m² sowie einer Autoglaswerkstatt auf dem Grundstück D.

    43 Angesichts der Unwirksamkeit der ersten Veränderungssperre hängt die Frage, ob die Klägerin bis zur Erledigung ihres ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens durch das Inkrafttreten der zweiten Veränderungssperre am 28. Juni 2008 einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids hatte und die Weigerung der Beklagten bezogen auf diesen Zeitpunkt rechtswidrig war (zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 -, juris Rn. 8) davon ab, ob das Vorhaben zum 28. Juni 2008 nach Maßgabe von § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig war.

    61 Da für die Statthaftigkeit eines Fortsetzungsantrags auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses abzustellen ist, wobei es nach der Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts im Nichtzulassungsbeschluss vom 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 - (juris Rn. 8) zum Zwischenurteil des Senats maßgeblich darauf ankommt, "ob das Gericht, wenn es im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses terminiert und verhandelt hätte, sich bei der Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage auch mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob die Klägerin bis zur Erledigung des Verpflichtungsbegehrens einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids (Hervorhebung des erkennenden Senats) hatte", sind Fortsetzungsfeststellungsklagen für zuvor nie gestellte, also rein hypothetisch gebliebene Vorbescheidanträge unzulässig.

    62 Als Feststellungsanträge nach § 43 Abs. 1 VwGO (zur Abgrenzung: BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2015 a. a. O. , Rn. 7) sind die beiden Hilfsanträge ebenfalls unzulässig, weil kein berechtigtes Interesse der Klägerin daran besteht, im Hinblick auf einen eventuellen Amtshaftungsprozess eine verwaltungsgerichtliche Feststellung über Ansprüche auf Erteilung nie beantragter Bauvorbescheide nach der Sach- und Rechtslage vor Inkrafttreten der zweiten Veränderungssperre am 28. Juli 2008 zu erstreiten.

  • VG Leipzig, 22.07.2009 - 4 K 847/07

    Geplante Ortsumgehungsstraße Torgau (B 87 n) geht der Errichtung eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 857/10
    beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 857/10 Verkündet am 20.10.2016 4 K 847/07 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gez.: Janetz.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Juli 2009 - 4 K 847/07 - geändert.

    12 Durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2009 ergangene, am 22. Juli 2009 verkündete Urteil - 4 K 847/07 - hat das Verwaltungsgericht Leipzig auf den Hilfsantrag der Klägerin "festgestellt, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt des In- Krafttretens der am 28. Juli 2008 bekannt gemachten Veränderungssperre vom 25. Juni 2008 verpflichtet war, der Klägerin einen Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Fachmarkts für Schuhe ... und eines Fachmarkts für Textilien ... sowie einer Autoglaswerkstatt ... nach Maßgabe der Variante 2 der Bauvoranfrage vom 29. Juni 2006 ... zu erteilen"; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Juli 2009 - 4 K 847/07 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • OVG Sachsen, 26.04.2001 - 1 D 43/00

    Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit als Teilaspekt des Rechts auf

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 857/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats (NK-Urt. v. 26. April 2001 - 1 D 43/00 -, juris Rn. 46) müsse eine Einsichtsmöglichkeit in niedergelegte Pläne sogar ohne vorherige Nachfragen an Gemeindebedienstete ermöglicht werden.

    Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, auf die die Klägerin zutreffend verweist, verträgt es sich nicht mit dem Sinn und Zweck einer öffentlichen Auslegung, dass interessierte Bürger vor einer Einsichtnahme auf Nachfragen beim Planungsträger zum genauen Ort der Auslegung angewiesen sind (vgl. NK-Urt. v. 27. September 1999, SächsVBl. 2000, 115, 116; NK-Urt. v. 26. April 2001, SächsVBl. 2002, 170, Leitsatz 2; ebenso VGH BW, Urt. v. 31. Juli 2007, BRS 71 Nr. 28 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2013 - 7 D 18/13

    Wirksamkeit eines Bebauungsplans hinsichtlich Errichtung und Ansiedlung eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 857/10
    In der auch vom erkennenden Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung werden Umsatzumlenkungen erst über einem "Schwellenwert" von 10 % als hinreichend gewichtig angesehen (vgl. Senatsurt. v. 13. Mai 2014 - 1 A 432/10 -, juris Rn. 38; BayVGH, Urt. v. 14. April 2011 - 2 BV 10.397 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urt. v. 2. Oktober 2013, BauR 2014, 221 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 22.03.2013 - 1 A 502/12

    Steckengebliebenes Genehmigungsverfahren, Bescheidungsurteil, Zentrum, zentraler

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 857/10
    Maßgebend sind dabei nicht etwa Zentrenkonzepte, sondern allein die tatsächlichen Verhältnisse (BVerwG, Beschl. v. 12. Juli 2012 - 4 B 13.12 -, juris Rn. 5 ff. m. w. N.; Senatsurt. v. 22. März 2013 - 1 A 502/12 -, juris Rn. 33 und v. 13. Mai 2014 - 1 A 432/10 -, juris Rn. 29; std. Rspr.).
  • VGH Bayern, 14.04.2011 - 2 BV 10.397

    Keine Baugenehmigung für ALDI in München-Aubing

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 857/10
    In der auch vom erkennenden Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung werden Umsatzumlenkungen erst über einem "Schwellenwert" von 10 % als hinreichend gewichtig angesehen (vgl. Senatsurt. v. 13. Mai 2014 - 1 A 432/10 -, juris Rn. 38; BayVGH, Urt. v. 14. April 2011 - 2 BV 10.397 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urt. v. 2. Oktober 2013, BauR 2014, 221 m. w. N.).
  • BVerwG, 20.11.2006 - 4 B 50.06

    Begriff des zentralen Versorgungsbereichs i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB; Anrechnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 857/10
    Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. November 2006 - 4 B 50.06 -, juris Rn. 9).
  • OVG Sachsen, 11.04.2012 - 5 B 334/11

    Bestimmtheit einer Widmungsverfügung, wirksame Bekanntgabe einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.10.2016 - 1 A 857/10
    Selbst wenn die Angabe des jeweiligen Dienstzimmers aus der Sicht eines mündigen Bürgers entbehrlich sein mag (vgl. W. Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 3 Rn. 66), gehört es jedenfalls zu den landesrechtlichen Mindestanforderungen an eine Ersatzbekanntmachung nach § 8 Abs. 1 KomBekVO, dass auf die (Besucher-)Anschrift (namentlich den Ort, die Straße und Hausnummer) der für die Einsichtnahme "bestimmten Verwaltungsstelle" einer Gemeinde hingewiesen wird (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 11. April 2012 - 5 B 334/11 -, juris Rn. 33).
  • OVG Sachsen, 03.02.2016 - 1 C 20/15

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Präklusion, Offenlage, Anstoßwirkung,

  • BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 3.09

    Großflächiger Einzelhandel; Gesamtvorhaben; Erweiterung; zentraler

  • BVerwG, 12.07.2012 - 4 B 13.12

    Einzelhandelsbetrieb; Innenbereich; zentraler Versorgungsbereich; Regionalplan

  • BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15

    Bauvorbescheid; Verlängerung; Veränderungssperre; Wirksamkeit einer

  • OVG Sachsen, 13.03.2008 - 1 D 6/07

    Keine Ausfertigung einer Satzung durch Unterzeichnung eines Ratsprotokolls

  • BVerwG, 01.04.2015 - 4 B 10.15

    Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 5 S 2103/06

    Erneute öffentliche Auslegung bei Änderung des Bebauungsplanentwurfs; Ort der

  • OVG Sachsen, 20.07.2021 - 1 A 1040/19

    Vorbescheid; Verlängerung; Auslegung denkmalschutzrechtlicher Zustimmung

    Ungeachtet des Umstands, dass die Beklagte nicht berechtigt war, das dem Vorbescheid vom 5. November zugrunde liegende Gesamtvorhaben der Klägerin im Bescheid vom 8. April 2015 aufzuteilen (vgl. Senatsurt. v. 20. Oktober 2016 - 1 A 857/10 -, juris Rn. 61; Senatsbeschl. v. 13. August 2012 - 1 B 242/12 -, juris Rn. 6 f.), ist die von ihr vorgenommene Aufteilung bestandskräftig.
  • OVG Sachsen, 19.05.2022 - 1 C 24/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Verhinderungsplanung; Ausfertigung;

    Bundesrechtlich nicht geregelt ist dagegen, welchen Anforderungen im Einzelnen die Bekanntmachung genügen muss (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 1992 - NB 20.92 -, juris Rn. 7), sodass die Frage, ob im Hinblick auf die "Ortsüblichkeit" der Bekanntmachung, dass eine Veränderungssperre ergangen ist, anhand des geltenden Landes- und Ortsrechts zu prüfen ist (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 30. Januar 2015 - C 29/12 - a. a. O., NK-Urt. v. 4. Dezember 2014 - 1 C 16/13 -, juris Rn. 32 und Urt. v. 20. Oktober 2016 - 1 A 857/10 -, juris Rn. 42 zu den Anforderungen an eine Ersatzbekanntmachung).
  • OVG Sachsen, 26.06.2018 - 1 C 15/17

    Veränderungssperre; Ausfertigung; Bekanntmachung; Ersatzbekanntmachung

    Soweit der Rechtsprechung des erkennenden Senats Abweichendes zu entnehmen ist (etwa dem im Verhandlungstermin erörterten Senatsurteil vom 20. Oktober 2016 - 1 A 857/10 -), hält der Normenkontrollsenat darin im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die Antragsgegnerin stützt, nicht mehr fest.
  • OVG Sachsen, 02.05.2022 - 1 B 437/21

    Veränderungssperre; zweite Verlängerung; einstweilige Anordnung; schwerer

    Bundesrechtlich nicht geregelt ist dagegen, welchen Anforderungen im Einzelnen die Bekanntmachung genügen muss (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 1992 - 4 NB 20.92 -, juris Rn. 7), sodass die Frage, ob im Hinblick auf die "Ortsüblichkeit" der Bekanntmachung, dass eine Veränderungssperre ergangen ist, anhand des geltenden Landes- und Ortsrechts zu prüfen ist (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 30. Januar 2015 - 1 C 29/12 - a. a. O., NK-Urt. v. 4. Dezember 2014 - 1 C 16/13 -, juris Rn. 32 und Urt. v. 20. Oktober 2016 - 1 A 857/10 -, juris Rn. 42 zu den Anforderungen an eine Ersatzbekanntmachung).
  • OVG Sachsen, 26.01.2023 - 1 A 455/17

    Vorbescheid; Rechtschutzbedürfnis

    Von diesem darf die Bauaufsichtsbehörde - und in einem sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren ein Verwaltungsgericht - nicht etwa durch die Prüfung von "Fragen" zu einem anderen Vorhaben abweichen (vgl. Senatsurteil v. 20. Oktober 2016 - 1 A 857/10 -, juris Rn. 39).
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