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OVG Sachsen, 20.11.2018 - 5 E 18/18 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
VwGO § 164 VwGO § 165 RVG § 14 Abs. 1 RVG § 33 VV-RVG Nr. 2300 BGB § 315 Abs. 3
Beschwerde; Erinnerung; Festsetzung der zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens; Geschäftsgebühr; Rahmengebühr; Gebührenbestimmungsrecht; billiges Ermessen; Toleranzgrenze; Toleranzzuschlag; Gegenstandswert - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Festsetzung einer unangemessenen Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts durch das Gericht
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 03.05.2017 - 4 K 1253/15
- VG Leipzig, 07.11.2017 - 4 K 1253/15
- VG Leipzig, 15.01.2018 - 4 O 27/17
- OVG Sachsen, 20.11.2018 - 5 E 18/18
Papierfundstellen
- NJW 2019, 1695
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Sachsen, 06.02.2020 - 5 E 297/18
Zur Auslegung eines Antrags auf gerichtliche Festsetzung der zu erstattenden …
Soweit danach das Ermessen nach § 14 Abs. 1 RVG eröffnet und ausgeübt ist, der Rechtsanwalt aber die Toleranzgrenze von 20 % überschreitet, setzt das Gericht die objektiv angemessene Gebühr selbst fest, ohne sie nochmals um 20 % zu erhöhen (SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2018 - 5 E 18/18 -, juris Rn. 9 ff., m. w. N.). - LSG Baden-Württemberg, 27.09.2019 - L 8 R 960/19 Erweist sich bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten eine Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RVG als unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG, so setzt das Gericht - im Widerspruchsverfahren die Behörde - die im Einzelfall objektiv angemessene Gebühr selbst fest, ohne sie um einen Toleranzzuschlag von 20 % zu erhöhen (Sächsisches OVG 20.11.2018 - 5 E 18/18 - juris).