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   OVG Sachsen, 21.02.2017 - 3 E 2/17   

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https://dejure.org/2017,10002
OVG Sachsen, 21.02.2017 - 3 E 2/17 (https://dejure.org/2017,10002)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21.02.2017 - 3 E 2/17 (https://dejure.org/2017,10002)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 3 E 2/17 (https://dejure.org/2017,10002)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    VwVfG § 80 VwGO § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO § 80 Abs. 4 VwGO § 80 Abs. 5 VwGO § 80 Abs. 6
    Zuziehung eines Bevollmächtigten; Vorverfahren; Aussetzung; Vollziehung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behördliches Aussetzungsverfahren als Vorverfahren; Notwendigkeit der Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuziehung eines Bevollmächtigten; Vorverfahren; Aussetzung; Vollziehung

  • rechtsportal.de

    Behördliches Aussetzungsverfahren als Vorverfahren; Notwendigkeit der Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 27.07.1998 - 4 TJ 315/98

    Erstattungsfähige Kosten - Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.02.2017 - 3 E 2/17
    8 Damit trifft die von der Rechtsprechung und der Literatur für die auch vom Senat geteilte Rechtsauffassung gemachte Erwägung zu, dass es wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände in einem Eilrechtsschutzverfahren und in einem Hauptsacheverfahren andernfalls zu der Gefahr voneinander abweichender Kostenentscheidungen kommen könnte, wenn das behördliche Vorverfahren ebenso gut dem Eilrechtschutzverfahren zugeordnet werden könnte wie dem Hauptsacheverfahren (HessVGH, Beschl. v. 27. Juli 1998 - 4 TJ 315/98 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - 14 E 252/06

    Qualifizierung des behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.02.2017 - 3 E 2/17
    Für eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf Fälle des behördlichen Aussetzungsverfahrens besteht mangels einer Regelungslücke kein Bedürfnis, da es schon keinen allgemeinen Grundsatz gibt, dass Kosten zu erstatten sind, die einem Beteiligten durch eine Antragstellung oder im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind (OVG NRW, Beschl. v. 10. Mai 2006 - 14 E 252/06 -, juris Rn. 5 f.; OVG LSA, Beschl. v. 2. Februar 2012 - 4 O 43/12 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.).
  • VG Köln, 09.02.1973 - 4 L 584/72
    Auszug aus OVG Sachsen, 21.02.2017 - 3 E 2/17
    7 Ob dies mit vereinzelt gebliebener Rechtsprechung (vgl. dazu Olbertz a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 10. Mai 1972, NJW 1972, 1966; VG Köln, Beschl. v. 9. Februar 1973, NJW 1973, 1015) dann anders zu sehen wäre, wenn bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten der Antrag bei der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde gemäß § 80 Abs. 4 VwGO die notwendige Voraussetzung für die Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO und damit eine Art von "Vorverfahren" ist (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), oder wenn sich ein Verfahren der Hauptsache nicht mehr anschließt, kann hier dahingestellt bleiben.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2012 - 4 O 43/12

    Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.02.2017 - 3 E 2/17
    Für eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf Fälle des behördlichen Aussetzungsverfahrens besteht mangels einer Regelungslücke kein Bedürfnis, da es schon keinen allgemeinen Grundsatz gibt, dass Kosten zu erstatten sind, die einem Beteiligten durch eine Antragstellung oder im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind (OVG NRW, Beschl. v. 10. Mai 2006 - 14 E 252/06 -, juris Rn. 5 f.; OVG LSA, Beschl. v. 2. Februar 2012 - 4 O 43/12 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 02.07.2020 - 5 E 36/20

    Erinnerung gegen die Festsetzung zu erstattender Kosten; Beschwerde; behördliches

    Denn dies bedeutet nicht, dass von den unterlegenen Verfahrensgegnern die anwaltliche Vergütung für Bevollmächtige stets zu erstatten ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10. Mai 2006 - 14 E 252/06 -, juris Rn. 5 f.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 91; ebenso zu ähnlichen Konstellationen: SächsOVG, Beschl. v. 21. Februar 2017 - 3 E 2/17 -, juris Rn. 5 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 2. Februar 2012 - 4 O 43/12 -, juris Rn. 3 ff.; OVG M-V, Beschl. v. 8. Februar 2012 - 1 O 125/11 -, juris Rn. 4 a. E.; VGH BW, Beschl. v. 18. September 2000 - 2 S 2012/00 -, juris Rn. 2 ff.).

    Auch sonst sind die Kosten für ein Verwaltungsverfahren, das nicht unter den Begriff des Vorverfahrens fällt (wie hier das behördliche Aussetzungsverfahren), ohne besondere Rechtsgrundlage nicht erstattungsfähig (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 - 7 C 14.04 -, juris Rn. 29 ff.).6 Anders als die Klägerin vorträgt, hat sich das Verwaltungsgericht auch nicht allein auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2017 (a. a. O.) gestützt, sondern die hier zitierte obergerichtliche Rechtsprechung überwiegend ebenfalls herangezogen, ebenso wie die Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss.

    Nicht abschließend geklärt sind nur die hier nicht relevanten Fragen, ob Teil der zu erstattenden Kosten eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Kosten eines dafür - quasi als Vorverfahren - nötigen behördlichen Aussetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 6 VwGO sein können (ebenso offen: SächsOVG, Beschl. v. 21. Februar 2017 - 3 E 2/17 -, juris Rn. 7) oder ob mit vereinzelt gebliebener Rechtsprechung (OVG NRW, Beschl. v. 18. Mai 1972, NJW 1972, 1966) die Kosten eines Widerspruchsverfahrens i. S. v. §§ 68 ff. VwGO analog § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO in einem gerichtlichen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO erstattungsfähig sind, wenn sich an das Widerspruchsverfahren kein Klageverfahren anschließt (ablehnend Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 162 Rn. 62, m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 22.03.2017 - 3 B 42/17

    Fahrtenbuch, Nötigung im Straßenverkehr, Abstandsgebot; Dauer, Ermessen,

    Der Senat hat nämlich erst jüngst festgestellt, dass es sich um ein Vorverfahren in diesem Sinn nur bei einem dem Verfahren in der Hauptsache vorangehenden Widerspruchsverfahren gemäß § 68 ff. VwGO oder nach vergleichbaren Vorschriften handelt (SächsOVG, Beschl. v. 21. Februar 2017 - 3 E 2/17 -, zur Veröffentl. bei juris vorgesehen, Rn. 5 m. w. N.).
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