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   OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 136/19   

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https://dejure.org/2019,13250
OVG Sachsen, 21.05.2019 - 3 B 136/19 (https://dejure.org/2019,13250)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21.05.2019 - 3 B 136/19 (https://dejure.org/2019,13250)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - 3 B 136/19 (https://dejure.org/2019,13250)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Artt. 5 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2 GG; § 118 OWiG; §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 SächsPolG

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, GG Art. 5 Abs. 2, SächsPolG § 3 Abs. 1, SächsPolG § 6 Abs. 1, OWiG § 118
    Wahlplakate; Volksverhetzung; Menschenwürde; Volksverräter; Migration; Berücksichtigung homepage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VG Chemnitz, 14.09.2021 - 7 L 393/21

    "Hängt die Grünen"-Wahlplakate: Mit 100 Meter Abstand erlaubt

    Soweit die Antragsgegnerin ihre Verfügung ergänzend auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung stützt, ist darauf hinzuweisen, dass diese eine Beschränkung der o.g. Grundrechte nur dann erlauben kann, wenn dies die Umstände, unter denen die Meinung zum Ausdruck gebracht wird, erfordern (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21.05.2019 - 3 B 136/19- Rdnr. 15 m.w.N, juris).
  • VG München, 24.05.2019 - M 7 E 19.2503

    Wahlplakat mit beschimpfendem Unfug an öffentlicher Totengedenkstätte

    Bezüglich des Plakats mit dem Text "Multikulti tötet!" sei bereits durch das Verwaltungsgericht Chemnitz am 3. Mai 2019 (Az. 7 L 271/19 - bisher nicht veröffentlicht), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgericht Bautzen vom 21. Mai 2019 (Az. 3 B 136/19 - bisher nicht veröffentlicht), entschieden worden, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zulässig sei, weil der Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB erfüllt sei.
  • VG Düsseldorf, 29.04.2020 - 20 K 3926/19

    Wahlplakat Migration tötet Volksverhetzung Beseitigungsanordnung Absehen von

    Da das streitige Wahlplakat weitere Elemente aufweist, welche die verächtlich machende Wirkung der Formulierung "Migration tötet" verschärfen, und ihm im Gegenzug Passagen fehlen, die nach den zitierten Entscheidungen zumindest den Vorwurf der evidenten, gewichtigen Volksverhetzung entfallen lassen (Fokussierung auf Deutsche als vermeintliche Opfer), folgt daraus erst recht die Einordnung des Wahlwerbeplakates als Volksverhetzung, vgl. für die Parole "Multikulti tötet": Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 10 CE 19.1032 - Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 B 136/19 - zitiert nach juris.
  • VGH Bayern, 24.05.2019 - 10 CE 19.1032

    Erfolglose Beschwerde gegen Entfernung von Wahlplakaten

    Hiervon ausgehend ist die gewählte Formulierung, wie die Antragstellerin auch selbst einräumt, nicht aus sich selbst heraus verständlich (vgl. SächsOVG, B.v. 21.5.2019 -3 B 136/19 - n.v. Rn. 19).

    Die durch das Wahlplakat zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden (vgl. SächsOVG, B.v. 21.5.2019 - 3 B 136/19 - n.v. Rn. 21 ff.).

    Gründe, weshalb die Staatsanwaltschaft München I hinsichtlich des Wahlplakats keinen Anfangsverdacht für eine Straftat nach § 130 StGB gesehen hat, gehen - unabhängig davon, ob die Tatbestandsvariante des § 130 Abs. 1 oder des Abs. 2 Nr. 1 einschlägig sein könnte (vgl. hierzu ausführlich: SächsOVG, B.v. 21.5.2019 - 3 B 136/19 - n.v. Rn. 16) - aus der von der Antragstellerin übersandten Mitteilung nicht hervor noch sind solche ersichtlich noch entfaltet die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eine Bindungswirkung.

  • VG Chemnitz, 16.09.2021 - 7 L 395/21

    Wahlwerbung: Plakate von "Die Partei" sind zulässig

    Die öffentliche Ordnung kann nur dann eine weitere Beschränkung erlauben, wenn dies die Umstände, unter denen die Meinung zum Ausdruck gebracht wird, erfordern (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 21.05.2019 - 3 B 136/19 - Rn. 15 m.w.N., juris).

    Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass von dem Vorliegen von Umständen ausgegangen werden kann, die eine weitere Beschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich machen könnten (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 21.05.2019 - 3 B 136/19 - a.a.O.).

  • VG Bremen, 12.07.2022 - 2 K 1849/20

    Einschreiten der Polizei zum Schutz privater Rechte in einem Fußballstadion,

    Dies umfasst auch Meinungsäußerungen durch das Zeigen sichtbarer Träger dieser Meinung, wie hier eines Banners (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1985 - 1 BvR 1053/82 -, juris Rn. 13 [Tragen einer Plakette]; zum Wahlplakat statt vieler BayVGH, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 10 CE 19.1032 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 B 136/19 - , juris Rn. 8 f.).
  • VG Düsseldorf, 29.04.2020 - 20 K 6295/19
    Unklar ist schließlich unabhängig davon auch, ob alle Ausländer gemeint sein sollen, nur solche aus einem bestimmten Herkunftsland, vgl. in diese Richtung OVG Sachsen, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 B 136/19 -, juris Rn. 19 f. unter Heranziehung des Internetauftritts der Klägerin unter https://xxx-xxxxxx-xxx.xxxx/0000/00/xxxxxxxxxx-xxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx/.
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