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   OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,38072
OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21 (https://dejure.org/2021,38072)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21.09.2021 - 6 B 360/21 (https://dejure.org/2021,38072)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21. September 2021 - 6 B 360/21 (https://dejure.org/2021,38072)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Sachsen

    GG Art. 5 Abs. 1, VwGO § 80 Abs. 5, StGB § 130, SächsPBG § 12
    Wahlplakat; Beseitigungsverfügung; Meinungsäußerung; Volksverhetzung

  • rewis.io

    "HÄNGT DIE GRÜNEN", Beseitigungsanordnung, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "HÄNGT DIE GRÜNEN!" - jetzt endlich auch nicht mehr in Zwickau

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Hängt die Grünen"-Plakate müssen entfernt werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Wahlplakate mit dem Text »HÄNGT DIE GRÜNEN!« müssen abgehängt werden

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Wahlplakate mit dem Text »HÄNGT DIE GRÜNEN!« müssen abgehängt werden

Besprechungen u.ä.

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Entfernung von Wahlplakaten mit der Aufschrift "HÄNGT DIE GRÜNEN!"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1717
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Hessen, 26.01.2022 - 1 B 3115/20

    Untersuchungsanordnung

    Eine funktionsgerechte nachgeholte Anhörung im gerichtlichen Eilverfahren ist gleichwohl möglich, setzt allerdings voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die eigene Entscheidung kritisch zu überdenken (OVG Sachsen, Beschluss vom 21. September 2021 - 6 B 360/21 -, juris Rn. 14; OVG Nds., Beschluss vom 1. März 2006 - 11 ME 48/06 -, juris Rn. 8).
  • OVG Niedersachsen, 17.02.2022 - 14 ME 54/22

    Veröffentlichung einer lebensmittelrechtlichen Warnung auf lebensmittelwarnung.de

    Deshalb müssen zumindest besondere Umstände vorliegen, um ausnahmsweise dennoch annehmen zu können, ein Prozessbeteiligter wolle sich durch eine schriftsätzliche Äußerung auch materiell-rechtlich binden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21.9.2021 - 6 B 360/21 -, juris Rn. 14 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 09.06.2022 - 6 A 365/19

    Subventionsrecht; Widerruf einer Zuwendung; zuwendungsfähige Ausgaben;

    Die Klage ist insgesamt zulässig; ihr fehlt auch nicht i. H. v. 6.447,47 EUR das Rechtsschutzbedürfnis, da das Schreiben der Beklagten vom 8. November 2018 nur eine schriftsätzliche Äußerung, nicht aber eine Änderung des Widerrufsbescheides vom 28. Mai 2015 darstellt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 - 6 B 360/21-, juris Rn. 14; Beschl. v. 12. August 2014 - D 6 B 78/14, juris Rn. 7 m. w. N.).

    Besondere Umstände, aus denen sich aufgrund der schriftsätzlichen Äußerung eine materiell-rechtliche Bindung ableiten ließe (SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 - 6 B 360/21 -, juris Rn. 14), liegen hier nicht vor.

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