Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 22.01.2020 - 5 A 134/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,12334
OVG Sachsen, 22.01.2020 - 5 A 134/18 (https://dejure.org/2020,12334)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22.01.2020 - 5 A 134/18 (https://dejure.org/2020,12334)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - 5 A 134/18 (https://dejure.org/2020,12334)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,12334) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    KHG § 8 Abs. 2
    Krankenhausplan, Drittanfechtung, Rechtsschutzinteresse; Klagebefugnis, Klageerweiterung, ; Neurologische Frührehabilitation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 35.07

    Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Konkurrentenklage;

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.01.2020 - 5 A 134/18
    Wenn der Dritte jedoch ebenfalls Neubewerber war und statt des Klägers erstmals in den Plan aufgenommen wurde, führt ein Vollzug der Planaufnahme zu erheblichen Veränderungen, und der zusätzlichen Anfechtungsklage wird das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 21 und 22 und BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 19 ff.).23 2. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob für die Anfechtungsklagen ursprünglich ein Rechtsschutzinteresse bestand.

    38 cc) Ohne eine Klage "in eigener Sache" fehlt das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der an konkurrierende Krankenhäuser gerichtete diese begünstigende Feststellungsbescheide (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 14 ff.).

    Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - aus, dass - erstens - die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage voraussetzt, dass überhaupt eine Auswahlentscheidung getroffen wurde und - zweitens - ein Plankrankenhaus keinen Anspruch darauf hat, dass die Behörde überhaupt eine Auswahlentscheidung trifft, selbst wenn diese notwendig sein sollte.

    Besteht aber eine solche Konkurrenzsituation, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 77), des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 19) und des Senats (Urt. v. 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris Rn. 40) ein gerichtlich überprüfbarer Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung und damit das Vorliegen einer Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage anerkannt.

    Denn dieses setzt voraus, dass der Vollzug der Planaufnahme zu erheblichen Veränderungen zu Lasten der Klägerin führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 22).

  • VG Berlin, 24.09.2014 - 7 K 147.14

    Festlegung von beihilferechtlichen Festbeträgen; Verweisung auf die vom

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.01.2020 - 5 A 134/18
    Az.: 5 A 134/18 7 K 147/14.

    10 Mit Urteil vom 24. Oktober 2017 - 7 K 147/14 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Oktober 2017 - 7 K 147/14 - zu ändern und.

  • BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvR 506/03

    Zum Rechtsschutz des Konkurrenten bei der Aufnahme in den Krankenhausplan

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.01.2020 - 5 A 134/18
    Wenn der Dritte jedoch ebenfalls Neubewerber war und statt des Klägers erstmals in den Plan aufgenommen wurde, führt ein Vollzug der Planaufnahme zu erheblichen Veränderungen, und der zusätzlichen Anfechtungsklage wird das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 21 und 22 und BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 19 ff.).23 2. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob für die Anfechtungsklagen ursprünglich ein Rechtsschutzinteresse bestand.

    Vor diesem Hintergrund sind irreparable Entscheidungen soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 19).

  • OVG Sachsen, 20.06.2019 - 5 A 525/16
    Auszug aus OVG Sachsen, 22.01.2020 - 5 A 134/18
    31 Die Klageänderung ist auch im Berufungsverfahren zulässig; unerheblich ist insoweit, dass den Beteiligten hierdurch eine Instanz verloren geht (vgl. SächsOVG, Urt. v. 20. Juni 2019 - 5 A 525/16 -, juris R. 29; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 91 Rn. 19 und 21).
  • OVG Sachsen, 14.05.2013 - 5 A 820/11

    Aufnahme von 50 Betten zur akut-stationären psychosomatischen und

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.01.2020 - 5 A 134/18
    Besteht aber eine solche Konkurrenzsituation, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 77), des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 19) und des Senats (Urt. v. 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris Rn. 40) ein gerichtlich überprüfbarer Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung und damit das Vorliegen einer Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage anerkannt.
  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 16.15

    Akteneinsicht; Verfahrenshandlung; Sachentscheidung; Vorbereitung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.01.2020 - 5 A 134/18
    Der Gegenstand des Klagebegehrens ist schon dann hinreichend bezeichnet, wenn der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, angegeben wird; die Herausarbeitung eines bestimmten Antrags, den die Klage gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur enthalten soll und der für die Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlich ist, kann im weiteren gerichtlichen Verfahren erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. September 2016 - 2 C 16.15 -, juris Rn. 12).37 Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann sie ihr Begehren nicht bis zur Antragstellung in der mündlichen Verhandlung offenhalten.
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.01.2020 - 5 A 134/18
    Besteht aber eine solche Konkurrenzsituation, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 77), des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 19) und des Senats (Urt. v. 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, juris Rn. 40) ein gerichtlich überprüfbarer Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung und damit das Vorliegen einer Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage anerkannt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht