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   OVG Sachsen, 22.06.2018 - 4 A 1132/17   

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OVG Sachsen, 22.06.2018 - 4 A 1132/17 (https://dejure.org/2018,34769)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22.06.2018 - 4 A 1132/17 (https://dejure.org/2018,34769)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22. Juni 2018 - 4 A 1132/17 (https://dejure.org/2018,34769)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    SGB VIII § 5 Abs. 1, SGB VIII § 24 Abs. 2, SGB VIII § 79 Abs. 2, SächsKitaG § 4
    Rechtsschutzbedürfnis; Kindertageseinrichtung; Selbstbeschaffung; Bedarf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB VIII § 24 Abs. 2
    Anspruch auf einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung in einer Kindertageseinrichtung; Nachweis eines Betreuungsplatzes in Kindertagespflege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2018 - 4 A 1132/17
    Er ist erfüllt, wenn dem anspruchsberechtigten Kind ein kommunaler oder öffentlich geförderter privater Betreuungsplatz nachgewiesen wird, der dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Sorgeberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 25 ff.).

    Insbesondere das zuletzt genannte Ziel lasse sich effektiv dadurch erreichen, dass der Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf den Nachweis eines Platzes gerichtet sei (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 32).

    Er begründet jedoch keinen "echten Alternativanspruch" des Inhalts, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, und umgekehrt (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 37 ff.; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 -, juris Rn. 18; so bereits Senatsbeschl. v. 2. Oktober 2017 - 4 B 241/17 -, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.).

    29 Der Nachweis eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Sorgeberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 41).

    Von einem fehlerhaften Vergabeverfahren auf eine tatsächlich vorhandene Kapazität zu schließen (so aber im Ergebnis [in Eilrechtsschutzverfahren] VG Münster, Beschl. v. 20. Juli 2017 - 6 L 1177/17 -, juris Rn. 32; gebilligt von OVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 2017 - 12 B 930/17 -, juris Rn. 8; VG Köln, Beschl. v. 19. März 2018 - 19 L 4/18 -, juris Rn. 12), hält der Senat im Ergebnis nicht für sachgerecht, weil das Wunsch- und Wahlrecht von vorneherein nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten besteht (Senatsbeschl. v. 14. Juni 2017 - 4 B 138/17 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 40; OVG NRW, Urt. v. 20. April 2016 - 12 A 1262/14 -, juris Rn. 44; jeweils m. w. N.), und auch ein fehlerhaftes Vergabeverfahren nicht dazu führen kann, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu einer Erweiterung seiner Kapazitäten gezwungen wird.

    Hierin ist grundsätzlich schon deshalb ein Rechtsverstoß zu sehen, weil der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kapazitätsunabhängig besteht (Senatsbeschl. v. 7. Juni 2017 - 4 B 112/17-, juris Rn. 7 ff.; BVerfG, Urt. v. 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 -, juris Rn. 43; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 34; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 -, juris Rn. 18) und eine Auswahl insoweit von vorneherein nicht zu erfolgen hat, sondern jedem anspruchsberechtigten Kind ein Betreuungsplatz zuzuweisen ist.

  • OVG Sachsen, 02.10.2017 - 4 B 241/17

    Wunsch- und Wahlrecht; frühkindliche Förderung

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2018 - 4 A 1132/17
    Er begründet jedoch keinen "echten Alternativanspruch" des Inhalts, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, und umgekehrt (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 37 ff.; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 -, juris Rn. 18; so bereits Senatsbeschl. v. 2. Oktober 2017 - 4 B 241/17 -, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.).

    27 3. Ist der Anspruch des Klägers aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch den Nachweis eines Betreuungsplatzes in Kindertagespflege erfüllt, kann er sein Begehren, einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zu erhalten, nur noch auf sein Wunsch- und Wahlrecht aus § 4 Satz 1 SächsKitaG, § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stützen (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Oktober 2017 - 4 B 241/17 -, juris Rn. 8).

    Ein Betreuungsplatz ist nach der Rechtsprechung des Senats verfügbar i. S. v. § 4 Satz 1 SächsKitaG, wenn bei der gewählten Betreuungseinrichtung noch Aufnahmekapazität vorhanden ist (Senatsbeschl. v. 2. Oktober 2017 - 4 B 241/17 - juris Rn. 9).

    33 Das Wunsch- und Wahlrecht aus § 4 Satz 1 SächsKitaG, § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht auf die Auswahl beschränkt, in welcher konkreten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle das anspruchsberechtigte Kind betreut werden soll, sondern kann auch dahingehend ausgeübt werden, dass gegenüber dem zuständigen Leistungsträger lediglich eine bestimmte Betreuungsform ausgewählt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Oktober 2017 - 4 B 241/17 , juris Rn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 24. November 2014 - 1 B 251/14 -, juris Rn. 9).

  • OVG Sachsen, 14.06.2017 - 4 B 138/17

    SGB VIII § 5 Abs. 1 Satz 1; SGB VIII § 86 Abs. 1 Satz 1; SGB VIII § 86c Abs. 1

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2018 - 4 A 1132/17
    Ein Anspruch auf die Erweiterung der Kapazitäten ist mit dem Wunsch- und Wahlrecht nicht verbunden (Senatsbeschl. v. 14. Juni 2017 - 4 B 138/17 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urt. v. 20. April 2016 - 12 A 1262/14 -, juris Rn. 44; jeweils m. w. N.).

    Ein Betreuungsplatz, der im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich nicht belegt ist, ist gleichwohl nicht verfügbar i. S. v. § 4 Satz 1 SächsKitaG, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe diesen Platz im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe benötigt, etwa zur Erfüllung eines Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für ein anderes anspruchsberechtigtes Kind (Senatsbeschl. v. 14. Juni 2017 - 4 B 138/17 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2013 - 1 B 336/13 -, juris Rn. 16).

    Von einem fehlerhaften Vergabeverfahren auf eine tatsächlich vorhandene Kapazität zu schließen (so aber im Ergebnis [in Eilrechtsschutzverfahren] VG Münster, Beschl. v. 20. Juli 2017 - 6 L 1177/17 -, juris Rn. 32; gebilligt von OVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 2017 - 12 B 930/17 -, juris Rn. 8; VG Köln, Beschl. v. 19. März 2018 - 19 L 4/18 -, juris Rn. 12), hält der Senat im Ergebnis nicht für sachgerecht, weil das Wunsch- und Wahlrecht von vorneherein nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten besteht (Senatsbeschl. v. 14. Juni 2017 - 4 B 138/17 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 40; OVG NRW, Urt. v. 20. April 2016 - 12 A 1262/14 -, juris Rn. 44; jeweils m. w. N.), und auch ein fehlerhaftes Vergabeverfahren nicht dazu führen kann, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu einer Erweiterung seiner Kapazitäten gezwungen wird.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2016 - 12 A 1262/14

    Zurverfügungstellung einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung als

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2018 - 4 A 1132/17
    Ein Anspruch auf die Erweiterung der Kapazitäten ist mit dem Wunsch- und Wahlrecht nicht verbunden (Senatsbeschl. v. 14. Juni 2017 - 4 B 138/17 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urt. v. 20. April 2016 - 12 A 1262/14 -, juris Rn. 44; jeweils m. w. N.).

    36 d) Der Nachweis der Kapazitätserschöpfung im Rahmen des § 4 Satz 1 SächsKitaG, § 5 Abs. 1 Satz 1 VIII setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein rechtsfehlerfreies Vergabeverfahren durchgeführt hat (a. A. OVG NRW, Urt. v. 20. April 2016 - 12 A 1262/14 -, juris Rn. 80).

    Von einem fehlerhaften Vergabeverfahren auf eine tatsächlich vorhandene Kapazität zu schließen (so aber im Ergebnis [in Eilrechtsschutzverfahren] VG Münster, Beschl. v. 20. Juli 2017 - 6 L 1177/17 -, juris Rn. 32; gebilligt von OVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 2017 - 12 B 930/17 -, juris Rn. 8; VG Köln, Beschl. v. 19. März 2018 - 19 L 4/18 -, juris Rn. 12), hält der Senat im Ergebnis nicht für sachgerecht, weil das Wunsch- und Wahlrecht von vorneherein nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten besteht (Senatsbeschl. v. 14. Juni 2017 - 4 B 138/17 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 40; OVG NRW, Urt. v. 20. April 2016 - 12 A 1262/14 -, juris Rn. 44; jeweils m. w. N.), und auch ein fehlerhaftes Vergabeverfahren nicht dazu führen kann, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu einer Erweiterung seiner Kapazitäten gezwungen wird.

  • OVG Sachsen, 24.11.2014 - 1 B 251/14

    Kindertagespflege; Kindertageseinrichtung, Betreuungsplatz, Wunsch- und

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2018 - 4 A 1132/17
    Diese Betreuungsplätze sind für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich nicht verfügbar i. S. v. § 4 Satz 1 SächsKitaG (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. November 2014 - 1 B 251/14 -, juris Rn. 14), sofern sie diesem nicht vom freien Träger zur Belegung angeboten werden.

    33 Das Wunsch- und Wahlrecht aus § 4 Satz 1 SächsKitaG, § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht auf die Auswahl beschränkt, in welcher konkreten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle das anspruchsberechtigte Kind betreut werden soll, sondern kann auch dahingehend ausgeübt werden, dass gegenüber dem zuständigen Leistungsträger lediglich eine bestimmte Betreuungsform ausgewählt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Oktober 2017 - 4 B 241/17 , juris Rn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 24. November 2014 - 1 B 251/14 -, juris Rn. 9).

  • VG Münster, 20.07.2017 - 6 L 1177/17

    Vergabe von Kita-Plätzen in Münster beanstandet

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2018 - 4 A 1132/17
    Einer weiteren Prüfung der Kapazitätserschöpfung durch die Beklagte bedurfte es danach nicht (offen gelassen: VG Münster, Beschl. v. 20. Juli 2017 - 6 L 1177/17 -, juris Rn. 23).

    Von einem fehlerhaften Vergabeverfahren auf eine tatsächlich vorhandene Kapazität zu schließen (so aber im Ergebnis [in Eilrechtsschutzverfahren] VG Münster, Beschl. v. 20. Juli 2017 - 6 L 1177/17 -, juris Rn. 32; gebilligt von OVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 2017 - 12 B 930/17 -, juris Rn. 8; VG Köln, Beschl. v. 19. März 2018 - 19 L 4/18 -, juris Rn. 12), hält der Senat im Ergebnis nicht für sachgerecht, weil das Wunsch- und Wahlrecht von vorneherein nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten besteht (Senatsbeschl. v. 14. Juni 2017 - 4 B 138/17 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 40; OVG NRW, Urt. v. 20. April 2016 - 12 A 1262/14 -, juris Rn. 44; jeweils m. w. N.), und auch ein fehlerhaftes Vergabeverfahren nicht dazu führen kann, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu einer Erweiterung seiner Kapazitäten gezwungen wird.

  • BGH, 20.10.2016 - III ZR 278/15

    Mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2018 - 4 A 1132/17
    Er begründet jedoch keinen "echten Alternativanspruch" des Inhalts, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, und umgekehrt (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 37 ff.; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 -, juris Rn. 18; so bereits Senatsbeschl. v. 2. Oktober 2017 - 4 B 241/17 -, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.).

    Hierin ist grundsätzlich schon deshalb ein Rechtsverstoß zu sehen, weil der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kapazitätsunabhängig besteht (Senatsbeschl. v. 7. Juni 2017 - 4 B 112/17-, juris Rn. 7 ff.; BVerfG, Urt. v. 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 -, juris Rn. 43; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 34; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 -, juris Rn. 18) und eine Auswahl insoweit von vorneherein nicht zu erfolgen hat, sondern jedem anspruchsberechtigten Kind ein Betreuungsplatz zuzuweisen ist.

  • VGH Bayern, 22.07.2016 - 12 BV 15.719

    Aufwendungsersatz wegen Anspruchs auf einen Kindertagespflegeplatz

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2018 - 4 A 1132/17
    Für die Frage, ob ein nachgewiesener Betreuungsplatz hinsichtlich seiner örtlichen Lage dem individuellen Bedarf entspricht, sind die konkreten Belange sowohl des anspruchsberechtigten Kindes als auch seiner Sorgeberechtigten maßgebend, wobei auch die Entfernung zur Arbeitsstätte bzw. zur Wohnung und der mit dem Bringen und Abholen des Kindes einhergehende zeitliche Aufwand für die Sorgeberechtigten einzubeziehen sind (BayVGH, Urt. v. 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 48 m. w. N.).

    Dieser individuelle Bedarf wird durch die Sorgeberechtigten bestimmt, und ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Nachweis eines Betreuungsplatzes grundsätzlich auch zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, Urt. v. 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 45; insoweit bestätigt von BVerwG a. a. O., Rn. 42 a. E.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 41).

  • OVG Sachsen, 09.10.2015 - 1 B 251/15

    Kinderbetreuungsplatz; einstweilige Anordnung; Tagespflege; Wunsch- und Wahlrecht

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2018 - 4 A 1132/17
    Dieses hat zwar im Hinblick auf die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Nachweispflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ins Zentrum seiner Ausführungen gestellt und sich gegen die Rechtsauffassung gewandt, wonach bereits ein tatsächlich belegter Betreuungsplatz den Anspruch erfülle (so noch SächsOVG, Beschl. v. 9. Oktober 2015 - 1 B 251/15 - juris Rn. 9, 11m. w. N.).

    Gegenteiliges ist im Verfahren nicht vorgetragen worden; es dürfte darüber hinaus zweifelhaft sein, ob für einen Betreuungsplatz, der tatsächlich in Anspruch genommen wird, gleichzeitig geltend gemacht werden kann, dass dieser nicht bedarfsgerecht sei (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Oktober 2015 - 1 B 251/15 -, juris Rn. 10).

  • OVG Sachsen, 21.06.2013 - 1 B 336/13

    Anspruch auf Kindergartenplatz; Wunsch- und Wahlrecht; Verfügbarkeit eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.06.2018 - 4 A 1132/17
    Ein Betreuungsplatz, der im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich nicht belegt ist, ist gleichwohl nicht verfügbar i. S. v. § 4 Satz 1 SächsKitaG, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe diesen Platz im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe benötigt, etwa zur Erfüllung eines Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für ein anderes anspruchsberechtigtes Kind (Senatsbeschl. v. 14. Juni 2017 - 4 B 138/17 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2013 - 1 B 336/13 -, juris Rn. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2017 - 12 B 930/17

    Einstweilige Anordnung zur Vergabe von Kita-Plätzen in Münster bestätigt

  • VG Köln, 19.03.2018 - 19 L 4/18
  • OVG Sachsen, 23.05.2018 - 4 B 134/18

    Kindertageseinrichtung; Betreuungszeitraum

  • OVG Sachsen, 24.04.2015 - 1 B 125/15

    Betreuungsplatz; Kindergartenplatz; Wunsch- und Wahlrecht; einstweiliger

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2016 - 12 S 1782/15

    Aufwendungsersatz für selbstgeschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei

  • BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

  • OVG Sachsen, 07.06.2017 - 4 B 112/17

    Kapazität; Jugendhilfe; Kindertageseinrichtung; Förderung

  • OVG Sachsen, 01.09.2014 - 1 B 157/14

    Einstweilige Anordnung, Kindertagesstätte, Platzkapazität, Rechtsschutzinteresse,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2013 - 12 B 793/13

    Im Rahmen der U3-Betreuung können Eltern auf die Inanspruchnahme einer

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2021 - 12 S 3227/21

    Anspruch auf Zuweisung eines erreichbaren Betreuungsplatzes

    Auf die von der Beschwerdeerwiderung aufgeworfene Fragestellung, ob und inwieweit die Antragsgegnerin dabei auch den Nachweis eines sachgerecht ausgestalteten und durchgeführten Verfahrens zur Platzvergabe zu erbringen hat (vgl. hierzu etwa einerseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2017 - 6 S 30/17 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2016 - 12 A 1262/14 -, juris und andererseits Sächsisches OVG, Urteil vom 22.06.2018 - 4 A 1132/17 -, juris) und welche Anstrengungen von ihr zur Gewährleistung eines sachgerechten Vergabeverfahrens von Betreuungsplätzen, die - wie im Fall der von dem Antragsteller ausgewählten Einrichtungen - sämtlich von freien Trägern vergeben werden, zu erwarten sind (vgl. hierzu etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.01.2003 - 4 ME 596/02 -, juris Rn. 15), kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2023 - 12 S 790/23

    Anspruch von Geschwisterkindern auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes

    In die Prüfung einzubeziehen sind daher grundsätzlich auch die Entfernung von der Tageseinrichtung zur Arbeitsstätte und der mit dem Bringen und Abholen des Kindes einhergehende zeitliche Aufwand für die Sorgeberechtigten (Sächsisches OVG, Urteil vom 22.06.2018 - 4 A 1132/17 -, juris Rn. 19; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.07.2019 - 10 ME 154/19 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2019 - 7 B 10851/19 - juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2018 - 6 S 55.18 - juris, Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 - juris, Rn. 17 m.w.N.; Winkler in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht § 24 SGB VIII Rn. 29 ).

    Allein der einmalige Nachweis eines Betreuungsplatzes erfüllt den Anspruch des Antragstellers zu 2 aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in einem solchen Fall noch nicht (vgl. dazu ausführlich Sächsisches OVG, Urteil vom 22.06.2018 - 4 A 1132/17 -, juris Rn. 20; a.A. VG Halle, Beschluss vom 06.03.2020 - 3 B 175/20 -, juris Rn. 14).

  • OVG Sachsen, 11.03.2019 - 4 B 428/18

    Kindertagespflege; Betreuungsplatz; Betreuungsbedarf; Kapazität;

    Denn die Antragstellerin kann gegenüber der Antragsgegnerin nicht einen ihr zur Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nachgewiesenen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen und gleichzeitig geltend machen, dass dieser nicht bedarfsgerecht sei (vgl. Senatsurt. v. 22. Juni 2018 - 4 A 1132/17 -, juris Rn. 24), sondern erst dann (erneut) die Erfüllung ihres Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII von der Antragsgegnerin verlangen, wenn diese den bisher der Antragstellerin nachgewiesenen Betreuungsplatz einem anderen anspruchsberechtigten Kind nachweisen kann.

    Dieser Anspruch setzt voraus, dass ein Betreuungsplatz "verfügbar" i. S. v. § 4 Satz 1 SächsKitaG ist (vgl. hierzu Senatsurt. v. 22. Juni 2018 a. a. O., Rn. 30) und der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochen werden könnte.

    Der konkretindividuelle Betreuungsbedarf (§ 24 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) wird durch die Sorgeberechtigten bestimmt und ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Nachweis eines Betreuungsplatzes grundsätzlich auch zu berücksichtigen (Senatsurt. v. 22. Juni 2018 - 4 A 1132/17 -, juris Rn. 29; BayVGH, Urt. v. 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 45; insoweit bestätigt von BVerwG a. a. O., Rn. 42 a. E.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 41).

  • VG Halle, 06.03.2020 - 3 B 175/20

    Eilantrag zur Erlangung eines Kindergartenplatzes erfolglos.

    Zur berücksichtigen ist dabei auch, inwieweit der Weg zur Kindertagesstätte anschließend von dort den Weg zum Aufsuchen der Arbeitsstätte verlängert (vgl. etwa: VG Köln, Urteil vom 09. Mai 2014 - 19 K 3602/13 - juris, Rdnrn. 32 ff.; Beschluss vom 10. November 2015 - 19 L 2383/15 - juris, Rdnr. 9 Sächs. OVG, Urteil vom 22. Juni 2018 - 4 A 1132/17 - juris, Rdnr. 19; Nieds.

    Die beschließende Kammer teilt nicht die Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 22. Juni 2018 (Az.: 4 A 1132/17 - juris, Rdnr. 20), wonach der Anspruch auf Erlangung eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII dann nicht als erfüllt gilt, wenn ein zumutbares Platzangebot abgelehnt worden ist, der Platz dann aber anderweitig vergeben worden ist und nicht weiter zur Verfügung steht.

  • OVG Sachsen, 30.07.2018 - 4 B 242/18

    Kindertageseinrichtung; Betreuung; Kindertagespflege; Kindeswohl; Öffnungszeit;

    Dieser individuelle Bedarf wird durch die Sorgeberechtigten bestimmt, und ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Nachweis eines Betreuungsplatzes grundsätzlich auch zu berücksichtigen (Senatsurt. v. 22. Juni 2018 - 4 A 1132/17 -, UA S. 16 f. [zur Veröffentlichung vorgesehen]; BayVGH, Urt. v. 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 45; insoweit bestätigt von BVerwG a. a. O., Rn. 42 a. E.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 41).
  • OVG Sachsen, 28.01.2019 - 4 D 68/18

    Kinderbetreuungsplatz; Rechtsschutzbedürfnis; Mutwilligkeit; Prozesskostenhilfe

    Das Verwaltungsgericht hat seine diesbezügliche Rechtsauffassung zwar ausdrücklich auf die vorliegende besondere Situation beschränkt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Beklagte seit Jahren ihrer Verpflichtung, ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorzuhalten, nicht nachkommt und daher auch nicht in der Lage ist, alle unstreitig gegen sie bestehenden Ansprüche aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu erfüllen (vgl. Senatsurt. v. 22. Juni 2018 - 4 A 1132/17 -, juris Rn. 39).

    Da sich der Streitgegenstand des Klageverfahrens von dem des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes unterscheidet (vgl. Senatsurt. v. 22. Juni 2018 - 4 A 1132/17 -, juris Rn. 17), dürfte ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht schon deshalb zu verneinen sein, weil ihm die Möglichkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verfügung stand.

  • VG Göttingen, 29.10.2021 - 2 B 192/21

    Betreuungsvertrag; Erfüllung; Kindergartenplatz; Kündigung; Nachweis

    Denn in diesem Fall steht er zur Erfüllung des Anspruchs des Antragstellers aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht mehr zur Verfügung (vgl. SächsOVG, Urt. v. 22.6.2018 - 4 A 1132/17 -, juris Rn. 21).
  • OVG Sachsen, 25.10.2018 - 4 B 287/18

    Kindertageseinrichtung; Betreuungsplatz; Betreuungszeit; Wunschrecht; Wahlrecht

    Denn der Antragsteller kann gegenüber der Antragsgegnerin nicht einen ihm zur Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nachgewiesenen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen und gleichzeitig geltend machen, dass dieser nicht bedarfsgerecht sei (vgl. Senatsurt. v. 22. Juni 2018 - 4 A 1132/17 -, UA Rn. 24 [zur Veröffentlichung vorgesehen]), sondern erst dann (erneut) die Erfüllung seines Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII von der Antragsgegnerin verlangen, wenn diese den bisher dem Antragsteller nachgewiesenen Betreuungsplatz einem anderen anspruchsberechtigten Kind nachweisen kann.

    Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ein Betreuungsplatz "verfügbar" i. S. v. § 4 Satz 1 SächsKitaG ist (vgl. hierzu Senatsurt. v. 22. Juni 2018 a. a. O., Rn. 30), der ihm im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochen werden könnte.

  • OVG Sachsen, 25.10.2018 - 4 B 351/18

    Kindertageseinrichtung; Kindertagespflege; Betreuungszeit; Bedarf

    Dieser individuelle Bedarf wird durch die Sorgeberechtigten bestimmt, und ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Nachweis eines Betreuungsplatzes grundsätzlich auch zu berücksichtigen (Senatsurt. v. 22. Juni 2018 - 4 A 1132/17 -, UA S. 16 f. [zur Veröffentlichung vorgesehen]; BayVGH, Urt. v. 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 45; insoweit bestätigt von BVerwG a. a. O., Rn. 42 a. E.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 41).
  • OVG Sachsen, 06.09.2018 - 4 B 283/18

    Betreuungsbedarf; Betreuungsdauer; Betreuungszeit

    Dieser individuelle Bedarf wird durch die Sorgeberechtigten bestimmt, und ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Nachweis eines Betreuungsplatzes grundsätzlich auch zu berücksichtigen (Senatsurt. v. 22. Juni 2018 - 4 A 1132/17 -, UA S. 16 f. [zur Veröffentlichung vorgesehen]; BayVGH, Urt. v. 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 45; insoweit bestätigt von BVerwG a. a. O., Rn. 42 a. E.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 41).
  • OVG Sachsen, 25.10.2023 - 3 B 188/23

    Hortbetreuung; Anspruch; zumutbarer Betreuungsplatz

  • VG Cottbus, 09.03.2022 - 8 L 395/21

    Kindergartenrecht

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