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   OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 438/20   

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OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 438/20 (https://dejure.org/2020,42092)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22.12.2020 - 3 B 438/20 (https://dejure.org/2020,42092)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 (https://dejure.org/2020,42092)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    IfSG § 32, IfSG § 28, IfSG § 28a, SächsCoronaSchVO § 4 Abs. 1
    Corona; Einzelhandel; Schließung; Entschädigung

  • RA Kotz

    Außervollzugssetzung Sächsische Corona-Schutz - Schließung von Einrichtungen und Angeboten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schließung von Einrichtungen und Angeboten trotz Click & Collect-System

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Sachsen, 29.04.2020 - 3 B 144/20

    Großflächiger Einzelhandel, Einkaufszentrum

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 438/20
    Danach kann für die Corona-Pandemie voraussichtlich hinreichend vorausgesehen werden, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Verordnungsermächtigung der 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 54 f.; Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris Rn. 198 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 18).

    Es ist auf die Sicht des durchschnittlichen Normadressaten abzustellen, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 31).

    Ein anderes Normverständnis ist auch den eigenen Erläuterungen des Antragsgegners nicht (mehr) zu entnehmen (https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufige-fragen-zu-denausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens- 5074.html?_cp=%7B%22accordion-content- 4969%22%3A%7B%220%22%3Atrue%2C%226%22%3Atrue%7D%2C%22previous Open%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content- 4969%22%2C%22idx%22%3A6%7D%7D, abgerufen am 19. Dezember 2020; vgl. zur Begriffsbestimmung bereits SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 45).

    Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49).

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 438/20
    Der Senat hat mit Beschluss vom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in den 32, 28 IfSG festgestellt, dass derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken dahingehend bestehen, dass die vorgenannte Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vorgenommenen Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen.

    Dies würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, juris Rn. 58; Beschl. 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 84).

    41 Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30).

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 438/20
    22 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung ( 32 Satz 1 i. V. m. 28 Abs. 1 Satz 1, 28a IfSG) hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (a. a. O.) darauf abgehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, der Tatsache, dass es nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungslage die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind.

    28 Daher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, nun auch weitergehende Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren, aber andere Bereiche, denen nachvollziehbar noch größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O.).

    Die danach verbleibenden wirtschaftlichen und grundrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin überwiegen, auch wenn sie sehr erheblich sind, gegenüber dem Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind, nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17ff.).61 3. Da die angegriffene Verordnungsregelung demnach voraussichtlich die Rechte der Antragstellerin aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) und der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 Abs. 1 SächsVerf) nicht verletzt, hat auch ihr Hilfsantrag keinen Erfolg.

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 438/20
    Danach kann für die Corona-Pandemie voraussichtlich hinreichend vorausgesehen werden, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Verordnungsermächtigung der 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 54 f.; Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris Rn. 198 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 18).

    48 Dass der Verordnungsgeber diese Mittel in früheren Verordnungen als hinreichend geeignet zur Pandemiebekämpfung erachtet hat, kann schon angesichts seiner Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 174 ff.) keine Bindungswirkung für seine gesetzgeberische Entscheidung über die zu wählenden Mittel und seine Einschätzung der dem Einzelnen und der Allgemeinheit drohenden Gefahren in der aktuellen Pandemielage entfalten.

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 438/20
    Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 438/20
    52 c) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich nicht vor.53 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63).
  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 350/20

    Corona, Schließung von Anlagen, Einrichtungen; Kontaktbeschränkung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 438/20
    41 Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 438/20
    Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 438/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvR 327/97

    Einstweilige Anordnung gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 438/20
    Auch das Bundesverfassungsgericht nimmt etwa für den Fall eines Widerrufs einer Betriebserlaubnis "nur" einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG an (BVerfG, Beschl. v. 4. März 1997 - 1 BvR 327/97 -, juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen, 09.12.2020 - 3 B 381/20

    Corona-Pandemie; Schließung von EMS-Sportstudios voraussichtlich rechtmäßig

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • LG Hannover, 11.12.2020 - 8 O 4/20

    Coronapandemie: Keine Ansprüche auf staatliche Ersatzleistungen wegen des

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • KAGH, 09.07.2021 - M 21/20
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

  • OVG Sachsen, 15.03.2018 - 3 B 82/18

    Ladenöffnung an Sonntagen; Gewerkschaft; Antragsbefugnis; Prognosegrundlagen;

  • OVG Sachsen, 15.04.2020 - 3 B 114/20

    Normenkontrolle; Corona-Virus

  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15

    § 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) verstößt gegen

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • BVerfG, 28.04.2009 - 1 BvR 224/07

    Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen verfassungsrechtlich

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • OVG Sachsen, 07.01.2021 - 3 B 446/20

    Corona; Covid-19; Ladenschließung; Bestimmtheit; Gleichbehandlung

    17 Der Senat hat sich mit den im vorliegenden Verfahren gegen die Gültigkeit von 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO erhobenen Einwänden überwiegend bereits in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, veröff.

    Den in 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO abschließend aufgezählten Geschäfts- und Markttypen können Geschäfte und Märkte jedoch nicht schon dann zugeordnet werden, wenn sie nur überhaupt ein entsprechend privilegierendes Sortiment des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung im oben erläuterten Sinn ("Grundversorgungssortiment", vgl. den oben zitierten Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 34) anbieten.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20

    Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote,

    Die Maßnahmen haben bei einem großen Teil der Bevölkerung und einer Vielzahl von Unternehmen zu erheblichen Eingriffen in Grundrechte wie auch zu tiefgreifenden Einschnitten in deren Erwerbsmöglichkeiten geführt, die - schon angesichts des langdauernden Zeitraums und begrenzter Mittel des Staates - nicht vollständig kompensiert werden können (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 - juris Rn. 51).

    Dass sich diese Leistungen als offensichtlich unzureichend darstellen und deshalb die Belastung für die betroffenen Unternehmen gegenüber dem verfolgten Ziel des Gesundheits- und Lebensschutz als unangemessen zu bewerten ist, liegt für den Senat nicht auf der Hand (vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 51), auch wenn es Defizite bei der Umsetzung geben sollte, wie sie die Antragstellerinnen etwa hinsichtlich der "Novemberhilfe Plus" geltend machen.

    Ansprüche auf Gleichbehandlung wären deshalb gegenüber dem Bund geltend zu machen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 58).

  • OVG Sachsen, 20.05.2021 - 3 B 141/21

    Corona-Pandemie; Beherbergungsverbot für touristische Zwecke; Existenzgefährdung

    Die Maßnahmen haben bei einem großen Teil der Bevölkerung und einer Vielzahl von Unternehmen zu erheblichen Eingriffen in Grundrechte wie auch zu tiefgreifenden Einschnitten in deren Erwerbsmöglichkeiten geführt, die schon angesichts des langdauernden Zeitraums und begrenzter Mittel des Staates nicht vollständig kompensiert werden können (SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 - juris Rn. 51; OVG LSA a. a. O.; OVG Bremen a. a. O.).

    Ansprüche auf Gleichbehandlung wären deshalb gegenüber dem Bund geltend zu machen (SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 58, und Beschl. v. 4. März 2021 a. a. O. Rn. 44; OVG LSA, Beschl. v. 08. Januar 2021 a. a. O. Rn. 40; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 a. a. O. Rn. 66).

  • OVG Hamburg, 20.01.2021 - 5 Bs 228/20

    Eilantrag einer Hotelbetreiberin gegen coronabedingte Einschränkungen auch in

    Diese komplizierte Rechtsfrage lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls nicht mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten der Antragstellerin entscheiden (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 7.1.2021, 3 B 446/20, juris Rn. 17; Beschl. v. 22.12.2020, 3 B 438/20, juris Rn. 51).

    Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht einen solchen wissenschaftlichen Nachweis - zurecht (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 7.1.2021, 3 B 446/20, juris Rn. 17; Beschl. v. 22.12.2020, 3 B 438/20, juris Rn. 45) - nicht für erforderlich gehalten hat, um von der Geeignetheit der Maßnahme auszugehen.

    Die Frage, ob die vorgesehenen staatlichen Unterstützungsmöglichkeiten völlig hinter dem zurückbleiben, was die Antragstellerin in der gegebenen Situation von der Allgemeinheit vernünftigerweise an Hilfestellung erwarten könne, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu ihren Gunsten beantworten (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Bautzen, Beschl. v. 7.1.2021, 3 B 446/20, juris Rn. 17; Beschl. v. 22.12.2020, 3 B 438/20, juris Rn. 51).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21

    Corona-Krise; Öffnung des Einzelhandels; Sachsen-Anhalt

    Die Maßnahmen haben bei einem großen Teil der Bevölkerung und einer Vielzahl von Unternehmen zu erheblichen Eingriffen in Grundrechte wie auch zu tiefgreifenden Einschnitten in deren Erwerbsmöglichkeiten geführt, die - schon angesichts des langdauernden Zeitraums und begrenzter Mittel des Staates - nicht vollständig kompensiert werden können (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 - juris Rn. 51).

    Dass sich diese Leistungen als offensichtlich unzureichend darstellen und deshalb die Belastung für die betroffenen Unternehmen gegenüber dem verfolgten Ziel des Gesundheits- und Lebensschutz als unangemessen zu bewerten ist, liegt für den Senat nicht auf der Hand (vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 51).

  • OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 78/21

    Corona; Einzelhandel; Textileinzelhandel; Termin; click and meet

    Überdies unterliegt auch die Öffnung dieser Bereiche über die Anordnung von Heimarbeits-Lösungen und Testpflichten (§ 3a SächsCoronaSchVO) besonderen Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 56).

    Es lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht feststellen, dass die Unterstützungsmöglichkeiten für die von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen betroffenen Unternehmen völlig hinter dem zurückbleiben, was diese in der gegebenen Situation von der Allgemeinheit vernünftigerweise an Hilfestellung oder "Entschädigung" erwarten können (vgl. m. w. N. zum offenen Streitstand zu diesem Problemkreis Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 51 und Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 -, Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 15. Februar 2021 - 20 NE 21.406 -, juris Rn. 15 f.).

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 65/21

    Corona; Elektrofachmarkt; Terminbuchung; Mischbetrieb

    Überdies unterliegt auch die Öffnung dieser Bereiche über die Anordnung von Heimarbeits-Lösungen und Testpflichten ( 3a SächsCoronaSchVO) besonderen Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 56).

    Es lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht feststellen, dass die Unterstützungsmöglichkeiten für die von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen betroffenen Unternehmen völlig hinter dem zurückbleiben, was diese in der gegebenen Situation von der Allgemeinheit vernünftigerweise an Hilfestellung oder "Entschädigung" erwarten können (vgl. m. w. N. zum offenen Streitstand zu diesem Problemkreis Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 51 und Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 -, Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 15. Februar 2021 - 20 NE 21.406 -, juris Rn. 15 f.).

  • OVG Sachsen, 22.04.2021 - 3 B 172/21

    Grundversorgung; Inzidenzwert; Schuhgeschäft; Gleichbehandlung

    Überdies unterliegt auch die Öffnung dieser Bereiche über die Anordnung von Heimarbeits-Lösungen und Testpflichten ( 3a SächsCoronaSchVO) besonderen Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 56).41 Die angeordnete grundsätzliche Schließung unter beschränkten Öffnungsoptionen ist voraussichtlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn.

    Es lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht feststellen, dass die Unterstützungsmöglichkeiten für die von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen betroffenen Unternehmen völlig hinter dem zurückbleiben, was diese in der gegebenen Situation von der Allgemeinheit vernünftigerweise an Hilfestellung oder "Entschädigung" erwarten können (vgl. m. w. N. zum offenen Streitstand zu diesem Problemkreis Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 51 und Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 -, Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 15. Februar 2021 - 20 NE 21.406 -, juris Rn. 15 f.).42 3.4 Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich nicht vor.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften während der

    Die Maßnahmen haben bei einem großen Teil der Bevölkerung und einer Vielzahl von Unternehmen zu erheblichen Eingriffen in Grundrechte wie auch zu tiefgreifenden Einschnitten in deren Erwerbsmöglichkeiten geführt, die - schon angesichts des langdauernden Zeitraums und begrenzter Mittel des Staates - nicht vollständig kompensiert werden können (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 - juris Rn. 51).

    Dass sich diese Leistungen als offensichtlich unzureichend darstellen und deshalb die Belastung für die betroffenen Unternehmen gegenüber dem verfolgten Ziel des Gesundheits- und Lebensschutz als unangemessen zu bewerten ist, liegt für den Senat nicht auf der Hand (vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 51).

  • OVG Sachsen, 30.12.2020 - 3 B 450/20

    Corona; Feuerwerksverbot; Allgemeinverfügung; Ermächtigungsgrundlage

    6 Die Kammer gehe mit dem Senat (Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 17 ff.) davon aus, dass § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 IfSG eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage darstelle.

    22 Nach § 28 Abs. 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 IfSG und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.13 Der Senat hat in Bezug auf die sogenannte zweite Welle der Coronavirus-Infektionen in Deutschland bereits mehrfach entschieden, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfüllt sind (SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 37 ff.; Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 351/20 -, juris Rn. 38, Beschl. v. 8. Dezember 2020 - 3 B 377/20 -, juris Rn. 18, und Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 22).

  • OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 B 53/21

    Corona; Sonnenstudio

  • VG München, 11.05.2022 - M 31 K 21.4171

    Zuwendungsrecht

  • OVG Sachsen, 10.10.2022 - 3 C 29/21

    Corona; Zugangsverbot; Testobliegenheit; Arbeitgeber; Testpflicht

  • VG München, 08.05.2023 - M 31 K 21.4671

    Zuwendungsrecht, Dezemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint),

  • OVG Sachsen, 27.04.2023 - 3 C 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Ausgangsbeschränkung; Begründungspflicht;

  • OVG Sachsen, 23.11.2021 - 3 C 44/21

    COVID-19; Corona; Test; Schulen; Zugangsbeschränkung

  • OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 67/21

    Corona-Pandemie; Schließungsanordnung gegenüber Babyfachmärkten;

  • OVG Sachsen, 02.02.2021 - 3 B 8/21

    Corona-Pandemie; Schließung von Ladengeschäften zum Vertrieb von E-Zigaretten und

  • OVG Sachsen, 14.04.2021 - 3 B 90/21

    Gastronomie; Corona; Hotel; Kontakbeschränkung

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