Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,4834
OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20 (https://dejure.org/2022,4834)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23.02.2022 - 6 A 548/20 (https://dejure.org/2022,4834)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23. Februar 2022 - 6 A 548/20 (https://dejure.org/2022,4834)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,4834) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    SächsVwVG § 2a Abs. 1 Nr. 1, SächsVwVG § 19 Abs. 5 Satz 2, VwGO § 173 Satz 1 i. V. m. § 227 ZPO
    Zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage gegen glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung nach endgültiger Aufgabe der Betriebsstätte; Unzulässigkeit nachträglicher Beitreibung von Zwangsgeldern bei Erreichung des Vollstreckungszwecks; Darlegung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (59)

  • OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Untersagung des Betriebs einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20
    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 29. November 2019 (- 6 B 143/18 -, juris Rn. 33) ausgeführt, dass insbesondere auch Altspielhallen seit 1. Juli 2017 der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht nach § 24 Abs. 1 GlüStV unterfallen.

    Unabhängig davon hat der Senat zu diesem Aspekt im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn 55 ff.) entschieden, dass die spielhallenrechtlichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden.

    Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen sowie zu allgemeinbildenden Schulen (§ 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG) sind dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 57).

    Obliegt die Prüfung der Zulässigkeit einer Abweichung der Erlaubnisbehörde, was sich auch aus dem Regelungszusammenhang zu Satz 3 ergibt, der eine Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, so gilt Gleiches für die vorgelagerte Frage, ob der im Regelfall nach der Luftlinie zu bemessende Abstand eingehalten ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 40).

    Ein atypischer Fall kann etwa vorliegen bei zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke), die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. juris Rn. 41; Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 12 ff.).

    Bereits im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68) hat der Senat die Abstandsregelungen als nach wie vor in Einklang mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen stehend erachtet:.

    Dass das Kohärenzgebot gemäß Art. 56 AEUV als Prüfungsmaßstab für die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht nur im Bereich staatlicher Monopolregelungen relevant ist, entspricht der Ansicht des Senats (Beschl. v. 29. November 2019, a. a. O. Rn. 63).

    Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass nicht so sehr die Lage und der Standort, sondern mehr die Erkennbarkeit der Spielhalle für den Jugendschutz relevant sei, setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Gesetzgebers, zeigt aber nicht auf, dass die Einschätzung des Gesetzgebers nicht mehr von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt ist, zumal sich der Gesetzgeber - wie vom Senat im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68 f.) ausgeführt - für seine Einschätzung auf eine aktuelle wissenschaftliche Untersuchung stützen kann.

    Damit verlangt das Kohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen; Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2009 - C-42/07 -, juris Rn. 58; Urt. v. 9. September a. a. O. Rn. 95 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 123 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. m. w. N.; v. 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 65).

    Die Abstandsgebote sind konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet (BVerfG, Beschl. v. 7. März a. a. O. Rn. 141; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 67) und werden auch nicht durch Ausnahmen oder anderweitige Maßnahmen derart konterkariert, dass eine systematische Verfolgung der Ziele des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung nicht mehr vorliegt.

    Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. ff.).

    Gleiches gilt im Hinblick auf die Härtefallübergangsfristen, die (auch aus Sorge vor Entschädigungsforderungen von den Glücksspielaufsichtsbehörden einzelner Länder) großzügiger gewährt würden als von anderen (vgl. zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 70).

    Durch die Verwaltungspraxis der Beklagten und deren Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtbarkeit (zum Vorliegen einer besonderen Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn 43 ff.) bestehen ausreichend strukturelle Sicherungen dafür, dass die inhaltlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages im Hinblick auf die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Kanalisierung des Spielbetriebs unter Berücksichtigung schutzwürdiger grundrechtlicher Belange der Spielhallenbetreiber und geltend gemachter Härtefälle durchgesetzt werden können (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - BvR 1314/12 -, juris Rn. 186).

    Zwar wird der Klägerin aufgegeben, zur Umsetzung der Untersagungsverfügung die Spielhalle zu schließen (Nummer 2 des Bescheides); die Nutzungsmöglichkeit der Räumlichkeiten für andere Zwecke als für den eine glücksspielrechtliche Erlaubnis voraussetzenden Spielhallenbetrieb wird der Klägerin durch die angegriffene Verfügung aber nicht genommen (eingehend SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 48 ff. zu einem vergleichbaren Bescheid der Beklagten), was die Beklagte in ihrer Erwiderung auf die Begründung des Zulassungsantrags auch ausdrücklich klargestellt hat.".

    Denn das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Senat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 70 ff.; Beschl. v. 18. November 2021 - 6 B 298/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 8 ff.) nicht davon ausgegangen, dass das mit den Beschränkungen auf Spielhallen verfolgte Gesetzesziel auch unter der Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen oder Einschränkungen des Anwendungsbereichs, wie unter Ausklammerung berufsbildender Schulen, Spielbanken, Gaststätten und Lotto-Annahmestellen, nicht erreichbar ist.

  • OVG Sachsen, 26.07.2021 - 6 B 262/21

    Glücksspielrecht; Einstweiliger Rechtsschutz; Untersagung des Betriebs einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20
    Der Senat hat im Beschluss vom 26. Juli 2021 (- 6 B 262/21 -, juris Rn. 16) ausgeführt, dass auch § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG (i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 [SächsGVBl. S. 486; n. F.]) "... die für eine Spielhalle mit befristeter Zustimmung der Glücksspielbehörde erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach Ablauf der befristeten Zustimmung nicht mehr ein(schließt).

    Der Senat hat in dem die gleiche Spielhallebetreffenden Beschluss vom 26. Juli 2021 - 6 B 262/21 - (juris Rn. 18 ff.) ausgeführt: "18 (...) Dem Betrieb der Spielhalle steht das Abstandsgebot nach § 18a Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG entgegen, da sie mit einem Abstand von m Luftlinie nicht den nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG erforderlichen Mindestabstand von 250 m Luftlinie zum Hauptgebäude der F.................-Oberschule einhält.

    Der Senat hat im Beschluss vom 26. Juli 2021 (a. a. O. juris Rn. 16) ausgeführt, dass auch § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG (i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 [SächsGVBl. S. 486; n. F.]) "... die für eine Spielhalle mit befristeter Zustimmung der Glücksspielbehörde erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach Ablauf der befristeten Zustimmung nicht mehr ein(schließt).

    Da aber auch bei Spielhallen Ausnahmen vom Abstandsgebot in atypischen Fällen denkbar sind (ein atypischer Fall kann etwa vorliegen bei zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke, die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie - vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 a. a. O. Rn. 21), bedingen die für Wettvermittlungsstellen geltenden gesetzlichen Regelungen keine andere als die bisherige Auslegung.

    Im Beschluss vom 26. Juli 2021 (a. a. O., Rn. ff.) hat der Senat unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt: "22 Weder aus dem Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV noch aus der Heranziehung der Mindestabstandsregelung von § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GlüStV ergeben sich für den Senat verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken (zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - B 143/18 -, juris Rn. 59 ff., 63 ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. 16 f.; v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 49 ff.).

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20
    Der Konzentrationswirkung der Alterlaubnis könne auch nicht die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 11. Mai 2016 - 3 A 314/15 -) und die nachgehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -) entgegengehalten werden.

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Bundesrecht vereinbar (BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 17 ff.) und steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. SächsOVG, Urt. v. 11. Mai 2016 - 3 A 314/15 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 26. September 2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. f.; NdsOVG, Beschl. v. 12. Juli 2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rn. 32; OVG Saarland, Beschl. v. 10. Mai 2016 - 1 A 74/15 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13 -, juris).

    Dieses Ziel rechtfertigt den durch die Abstandsgebote hervorgerufenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerin (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 119 ff.; BVerwG, Urt. v. 5. April - 8 C 16.16 -, juris Rn. 36 ff.; v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 22).

    Die verfassungsrechtliche Zumutbarkeit für Bestandsspielhallen ist insbesondere deshalb grundsätzlich gewahrt, weil der Gesetzgeber in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV eine fünfjährige Übergangsfrist vorgesehen hat, die das Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage in die Spielhalle getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, Rechnung trägt (BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 a. a. O. Rn. 48) und es den Inhabern von Bestandsspielhallen ermöglichte, sich für diese Spielhallen auf die Schließung vorzubereiten und sich Alternativstandorte zu suchen.

  • OVG Sachsen, 13.12.2018 - 3 B 128/18

    Glücksspiel; Spielhalle; Mindestabstand; Kohärenz; Transparenz; Werbung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20
    Unabhängig von der Außengestaltung der Spielhalle (ausgehend von den Vorgaben des § 26 Abs. 1 GlüStV) folgt aus dem Mindestabstandsgebot des § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG, dass bei Unterschreiten des Mindestabstands der Betrieb der Spielhalle nicht erlaubnisfähig ist (SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 44).

    Im Beschluss vom 26. Juli 2021 (a. a. O., Rn. ff.) hat der Senat unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt: "22 Weder aus dem Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV noch aus der Heranziehung der Mindestabstandsregelung von § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GlüStV ergeben sich für den Senat verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken (zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - B 143/18 -, juris Rn. 59 ff., 63 ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. 16 f.; v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 49 ff.).

    Daran ändert auch der Hinweis auf den Beschluss des für Streitigkeiten der vorliegenden Art nicht mehr zuständigen 3. Senats vom 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 - nichts.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20
    Zudem darf die Zielerreichung nicht durch Ausnahmen von den Bestimmungen des Gesetzes, die wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht, konterkariert werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Juli 2011 - C-159/10 Fuchs u. a. -, juris Rn. 61).

    "wenn ja, ob das nationale Gericht einen Beitrag der mitgliedstaatlichen Regelung zur Erreichung des damit verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise auch dann verneinen muss, wenn zwar keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschränkungen "scheinheilig" zur Suchtbekämpfung oder dem Jugendschutz eingeführt worden wären, tatsächlich aber einem anderen - insbesondere fiskalischen - Zweck dienten, die Beschränkungen jedoch das damit verfolgte Ziel deshalb nicht erreichen können, weil durch Ausnahmen von den Beschränkungen oder deren eingeschränkten Anwendungsbereich, z. B. durch die Anwendbarkeit lediglich auf allgemeinbildende Schulen bei Ausklammerung der berufsbildenden Schulen, sowie lediglich auf Spielhallen bei Ausklammerung von Spielbanken sowie von Lokalitäten mit Zutrittsberechtigung für Minderjährige wie z. B. Gaststätten und Lotto-Annahmestellen, in denen Schüler Automatenglücksspiele und andere öffentliches Glücksspiele unmittelbar wahrnehmen können, die Kohärenz der Regelung beeinträchtigt wird, insbesondere weil die Ausnahmen oder der eingeschränkte Anwendungsbereich einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (vgl. EuGH, Urt. v. 21.07.2011 in der Rs. C-159/10 Fuchs, Rn. 86, Urt. v. 12.01.2010 in der Rs. C-341/08 Petersen, Rn. 61)".

    Zu Ausnahmen (von Altersgrenzen) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Ausnahmen von den Bestimmungen eines Gesetzes in bestimmten Fällen dessen Kohärenz beeinträchtigen können, insbesondere wenn sie wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (EuGH, Urt. v. 21. Juli 2011 - C-159/10, Fuchs -, juris Rn. 86).

  • OVG Sachsen, 16.04.2008 - 5 B 49/07

    Industrie- und Handelskammer; Pflichtmitgliedschaft; Rechtsanwalt;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20
    Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 27. September 2021 - 6 A 425/20 -, juris Rn.12; v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 -, …

    Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt ist und neue Gesichtspunkte von Gewicht nicht vorgebracht werden (BVerwG, Beschl. v. 2. August 1960 - 7 B 54.60 -, DVBl. 1960, 845; Beschl. v. 6. März 2013 - 6 B 47.12 -, juris Rn. 12; jeweils zum Revisionsrecht; SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O.; st. Rspr.).

    Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Rechtsprechung erheblicher Kritik ausgesetzt war und trägt auch keine neuen erheblichen Gesichtspunkte vor, die in der damaligen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden konnten und geeignet sind, ein anderes Ergebnis herbeizuführen (vgl. hierzu: SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20
    Damit verlangt das Kohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen; Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2009 - C-42/07 -, juris Rn. 58; Urt. v. 9. September a. a. O. Rn. 95 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 123 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. m. w. N.; v. 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 65).

    Diese sind vielmehr Folge der föderalen Verfasstheit der Bundesrepublik; der Glücksspielsektor ist in der Gemeinschaft nicht harmonisiert (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2009 a. a. O. Rn. 69).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20
    Die Spielsuchtbekämpfung und der Jugendschutz können somit Einschränkungen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen, wenn sich die hierzu getroffenen Maßnahmen im Rahmen der Erforderlichkeit halten und sie dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel vor allem auch für Jugendliche zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Oktober 1999 - Zenatti - a. a. O. Rn. 36 f.; v. 6. November - C-243/01 Gambelli u. a. -, juris Rn. 67; v. 6. März 2007 - C-338/04 u. a. Placanica u. a. -, juris Rn. 52 f.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 124).

    lässt sich für Verfahren mit Europarechtsbezug ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres bejahen (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH, Urt. v. 8. September 2010 - C-316/07 u. a. -, juris Rn. 98; v. 21. Oktober 1999 - C-67/98, Zenatti -, juris Rn. 36 und 37; sowie v. 6. März 2007 - C-338/04 u. a., Placanica -, juris Rn. 52 und 53).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20
    Der Schutz der Empfänger der Dienstleistung und ganz allgemein der Verbraucher sowie der Schutz der Sozialordnung gehören zu den Zielen, die als zwingende Gründe des Allgemeinwohls angesehen werden können (EuGH, Urt. v. 21. Oktober 1999 - C-67/98 Zenatti - , juris Rn. 31).

    lässt sich für Verfahren mit Europarechtsbezug ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres bejahen (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH, Urt. v. 8. September 2010 - C-316/07 u. a. -, juris Rn. 98; v. 21. Oktober 1999 - C-67/98, Zenatti -, juris Rn. 36 und 37; sowie v. 6. März 2007 - C-338/04 u. a., Placanica -, juris Rn. 52 und 53).

  • BVerwG, 20.04.2017 - 2 B 69.16

    Entfernung einer Polizeibeamtin aus dem Dienst wegen eines schwerwiegenden

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20
    Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen, der auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (BVerwG, Beschl. v. 20. April 2017 - 2 B 69.16 -, juris Rn. 7; v. 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris Rn. 3).

    Erhebliche Gründe, die eine Verlegung rechtfertigen, sind demzufolge nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. April 2017 a. a. O.; Beschl. v. 29. April 2004 - 3 B 119.03 -, juris Rn. 3).

  • OVG Sachsen, 01.12.2021 - 6 A 613/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung;

  • OVG Sachsen, 07.01.2021 - 6 B 221/20

    Glücksspielrechtliche Untersagung einer Altspielhalle; Erlaubnisvorbehalt

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

  • OVG Sachsen, 11.05.2016 - 3 A 314/15

    Spielhalle; Stichtag; Betrieb; Betreiberwechsel; Vertrauensschutz; unechte

  • BVerwG, 26.10.2017 - 8 C 14.16

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

  • EuGH, 09.09.2010 - C-64/08

    Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerfG, 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren gegen

  • BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 32.09

    Fehlen einer Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer

  • OVG Sachsen, 12.04.2019 - 3 B 75/19

    Spielhalle; Härtefall; Übergangsregelung; Mindestabstand; Kohärenz;

  • OVG Sachsen, 27.09.2021 - 6 A 425/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen;

  • BFH, 25.04.2013 - V R 29/11

    Billigkeitserlass bei Aussetzungszinsen

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • OVG Sachsen, 07.12.2017 - 3 B 303/17

    Abstand, Luftlinie; Mindestabstandsgebot; Härtefall

  • OVG Sachsen, 20.08.2019 - 6 B 295/18

    Spielhalle; Einhaltung des Mindestabstands zu Grundschulen

  • OVG Sachsen, 12.07.2021 - 6 A 387/18

    Asylrecht; Russische Föderation; Tschetschenien; Verletzung rechtlichen Gehörs;

  • OVG Sachsen, 18.11.2021 - 6 B 298/21

    Glücksspielrecht; Untersagung des Weiterbetriebs einer Spielhalle;

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2010 - 5 LA 342/08

    Pflicht der Deutschen Telekom AG zur Reaktivierung eines nach langer

  • BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2016 - 13 A 1896/14

    Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung aus erheblichen Gründen (hier:

  • OVG Thüringen, 23.03.2018 - 3 EO 579/17

    Einstweiliger Rechtsschutz; Anspruch auf vorläufigen Weiterbetrieb einer

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

  • BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen

  • BVerwG, 02.08.1960 - VII B 54.60
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1998 - A 12 S 157/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch rechtsfehlerhafte Ablehnung einer

  • EuGH, 30.06.2016 - C-464/15

    Admiral Casinos & Entertainment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.1999 - 2 L 299/98

    Grundsätzliche Bedeutung, vorläufiger Rechtsschutz, Totensonntag

  • OVG Sachsen, 14.04.2015 - 1 A 406/14

    Verlegungsantrag, Besorgnis der Befangenheit

  • OVG Sachsen, 05.10.2017 - 3 B 175/17

    Spielhalle; Abstandsgebot; Allgemeinbildende Schule; Jugendschutz;

  • BVerwG, 06.03.2013 - 6 B 47.12

    Studiengang Rechtswissenschaften; keine Pflicht zu Satzungserlass für

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 B 119.03

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlegung der Hauptverhandlung; Verletzung

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • OVG Hamburg, 24.06.2014 - 4 Bs 279/13

    Erlaubnispflicht für bereits bestehende Spielhalle

  • OVG Saarland, 10.05.2016 - 1 A 74/15

    Schließung einer Spielhalle mit befristeter Erlaubnis - Übergangsregelung im

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

  • OVG Saarland, 27.11.2001 - 2 R 9/00

    Beitreibung von Zwangsgeld wegen Nichtbefolgung einer Baueinstellungsverfügung;

  • OVG Sachsen, 08.12.2019 - 6 A 740/19

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; künftige gewerbliche Tätigkeit

  • BVerwG, 09.07.2014 - 8 C 36.12

    Dienstleistungsfreiheit; Eigenauftritt; Ermessensfehler; Gleichbehandlung;

  • BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02

    Anschlussrevision; unselbständige Anschließung; Beförderungsverbot;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2017 - 4 A 2359/15

    Beitreibung der festgesetzten Zwangsgelder bei Zuwiderhandlung der

  • OVG Sachsen, 04.11.2003 - 4 BS 332/03

    Androhung, Festsetzung, Verwaltungsvollstreckung, Zwangsgeld

  • OVG Sachsen, 11.12.2019 - 4 A 1219/17

    Sachurteilsvoraussetzung; Wasserkraftanlage; Altrecht; Anlagenbestand, ;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 4 B 255/18

    Duldung des Fortbetriebs einer Spielhalle bis zu einer erneuten Bescheidung des

  • VGH Bayern, 23.03.2020 - 12 ZB 18.706

    Ablehnung eines Befangenheitsantrags unter Mitwirkung des abgelehnten Richters

  • BVerwG, 16.12.2004 - 1 C 30.03

    Beförderungsverbot; Zwangsgeldandrohung; mehrstufiges Vollstreckungsverfahren;

  • OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22
    Das Kohärenzgebot verlangt keine die föderalen Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen; Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedsstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 8 C 14.16, ZfWG 2018, 139, juris Rn. 38; OVG Bautzen, Beschl. v. 23.2.2022, 6 A 548/20, juris Rn. 12, m. w. N.; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1475/21, juris Rn. 375 ff., m. w. N.).
  • VGH Bayern, 23.09.2022 - 1 ZB 22.1296

    Erfolglose Nachbarklage - Verschattung von Photovoltaikmodulen

    Ein Anspruch darauf, dass ausschließlich der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt, besteht grundsätzlich nicht (SächsOVG, B.v. 23.2.2022 - 6 A 548/20 - juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 9.6.2022 - 19 E 376/22 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 26.04.2023 - 1 ZB 22.1869

    Untersagung der Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken

    Ein Anspruch darauf, dass ausschließlich der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt, besteht grundsätzlich nicht (SächsOVG, B.v. 23.2.2022 - 6 A 548/20 - juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 9.6.2022 - 19 E 376/22 - juris Rn. 5).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht