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   OVG Sachsen, 23.03.2017 - 5 A 241/16   

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OVG Sachsen, 23.03.2017 - 5 A 241/16 (https://dejure.org/2017,19089)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23.03.2017 - 5 A 241/16 (https://dejure.org/2017,19089)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23. März 2017 - 5 A 241/16 (https://dejure.org/2017,19089)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    WHG § 3 Nr. 1 SächsWG § 32 Abs. 1 Nr. 2 SächsWG § 33 Abs. 3
    Gewässereigenschaft; Verrohrung; Zwei-Naturen-Theorie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewässereigenschaft eines wasserführenden Grabens bei teilweiser Verrohrung; Entwässerungsfunktion eines Gewässers neben der Gewässerfunktion (hier: Ablehnung der sog. Zwei-Naturen-Theorie oder Zwei-Funktionen-Theorie)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewässereigenschaft; Verrohrung; Zwei-Naturen-Theorie

  • rechtsportal.de

    Gewässereigenschaft eines wasserführenden Grabens bei teilweiser Verrohrung; Entwässerungsfunktion eines Gewässers neben der Gewässerfunktion (hier: Ablehnung der sog. Zwei-Naturen-Theorie oder Zwei-Funktionen-Theorie)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewässereigenschaft eines teilweise verrohrten wasserführenden Grabens

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Grundsatzurteil zu Teilortskanalisation bzw. Bürgermeisterkanal

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Teilortskanalisation bzw. Bürgermeisterkanal

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 680
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.04.2008 - 7 B 16.08

    Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren für die

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2017 - 5 A 241/16
    27 Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 28. April 2008 (7 B 16.08 und 7 B 18.08, jeweils juris Rn. 6/7) ausgeführt, dass das WHG a. F. es nicht ausschließe, dass ein Gewässer Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage sei.

    Wörtlich heißt es in dem Beschluss 7 B 16.08 (Rn. 6,7):.

    Folglich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein oberirdisches Gewässer zugleich Teil einer Abwasseranlage, die der Ableitung von Niederschlagswasser dient, sein kann."28 Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschl. v. 6. Juli 2012 - 9 A 980/11 -, juris Rn. 5/6) vertritt unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2008 - 7 B 16.08 - ohne weitere Begründung die Auffassung, dass ein Gewässer zugleich als Teil einer öffentlichen Abwasseranlage gewidmet sein kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang nur ausgesprochen, dass das Bundesrecht eine vor dem Zeitpunkt der Endwidmung bestehende Eigenschaft als Gewässer die Zuordnung zur öffentlichen Einrichtung nicht grundsätzlich hindert (BVerwG, Beschl. v. 28.04.2008 - 7 B 16.08 -, Juris).

  • BVerwG, 27.01.2011 - 7 C 3.10

    Gehörsverstoß; Überraschungsentscheidung; Verfahrensfehler; Heilung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2017 - 5 A 241/16
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 - unter Aufgabe seiner Rechtsprechung im Urteil vom 31. Oktober 1975 - 4 C 43.73 -, BVerwGE 49, 298) ist für ein oberirdisches Gewässer die nicht nur gelegentliche Wasseransammlung in einem Gewässerbett kennzeichnend.

    Allerdings ist das Vorliegen eines Gewässerbettes als Ansatzpunkt des wasserrechtlichen Regelungsprogramms nicht in dem Sinne zwingende Voraussetzung der Einordnung als oberirdisches Gewässer, dass jegliche Unterbrechung im oberirdischen Wasserlauf durch unterirdische Teilstrecken - etwa in Felsdurchlässen oder -höhlungen, in Rohren, Tunneln oder Dükern - zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt (BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, juris Rn. 17, m. w. N.).

    Diese Erkenntnis folgt aus dem am Regelungszweck des Wasserrechts orientierten Gebot, eine Wasserführung erst dann aus dem wasserrechtlichen Regelungsregime zu entlassen, wenn mit dem Wegfall des Gewässerbettes eine Absonderung vom natürlichen Wasserhaushalt einhergeht (BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2011, a. a. O., Rn. 18).

    Demgegenüber endet die Gewässereigenschaft, wenn der Wasserlauf vollständig in eine Abwasseranlage einbezogen wird (BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2011, a. a. O. Rn. 20, m. w. N.).20 Von diesen Maßstäben ausgehend, ist der Graben, der im Anschluss an die Trasse der ehemaligen ......bahn beginnt und östlich des Feldweges bis zur ....straße geführt wird, als ein Gewässer einzuordnen.

  • BVerwG, 31.10.1975 - IV C 8.74

    Revisibilität nichtrevisiblen Rechts - Oberirdische Gewässer - Bestandteil einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2017 - 5 A 241/16
    26 Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 31. Oktober 1975, BVerwGE 49, 301, 304f.) ist dieser Auffassung des OVG Münster entgegengetreten.

    Materiellrechtlich ist die Einleitung von (ungereinigten) Abwässern in ein unter § 1 WHG fallendes Gewässer nicht schlechterdings ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 8 - 11.74 - BVerwGE 49, 301 = Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 2).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2012 - 9 A 980/11

    Gewässer i.S.d. Landeswassergesetzes NRW und des Wasserhaushaltsgesetzes als

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2017 - 5 A 241/16
    Folglich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein oberirdisches Gewässer zugleich Teil einer Abwasseranlage, die der Ableitung von Niederschlagswasser dient, sein kann."28 Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschl. v. 6. Juli 2012 - 9 A 980/11 -, juris Rn. 5/6) vertritt unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2008 - 7 B 16.08 - ohne weitere Begründung die Auffassung, dass ein Gewässer zugleich als Teil einer öffentlichen Abwasseranlage gewidmet sein kann.
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 KN 1/13

    Rechtsbegriff der Einrichtung; Bestimmungsrecht bezüglich des Abgabegegenstandes;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2017 - 5 A 241/16
    29 Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat in seinem Urteil vom 4. September 2014 (4 KN 1/13, juris Rn. 36, 37) ausgeführt:.
  • BVerwG, 28.04.2008 - 7 B 18.08

    Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Heranziehung zu Gebühren für die

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.03.2017 - 5 A 241/16
    27 Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 28. April 2008 (7 B 16.08 und 7 B 18.08, jeweils juris Rn. 6/7) ausgeführt, dass das WHG a. F. es nicht ausschließe, dass ein Gewässer Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage sei.
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.06.2021 - 2 KN 2/19

    Gewässer als Bestandteil einer Abwassereinrichtung

    Die Rechtsprechung nahm früher an, dass Wasserläufe durch faktische Einbeziehung in die Ortskanalisation zumindest bei entsprechender Deklaration zur Entwässerungsanlage durch eine gemeindliche Satzung auch rechtlich zum Bestandteil der Ortskanalisation und damit der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung geworden seien (Zwei-Naturen-Theorie; vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23. März 2017 - 5 A 241/16 -, juris, Rn. 24 m. w. N.).

    Teilweise wird die Zwei-Naturen-Theorie jedoch ausdrücklich abgelehnt und angenommen, einem Gewässer könne neben der Gewässerfunktion nicht auch eine Entwässerungsfunktion zukommen (vgl. OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. September 2019 - 2 L 19/18 -, juris, Rn. 49; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. April 2016 - 5 A 99/15 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 23. März 2017 - 5 A 241/16 -, juris, Rn. 23; Berendes, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Auflage, § 3, Rn. 8; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 3, Rn. 30; eher ablehnend auch: Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 4. September 2014 - 4 KN 1/13 -, juris, Rn. 36 ff.).

    Die Anwendung der sogenannten Zwei-Naturen-Lehre würde erhebliche Kostenzuordnungsprobleme aufwerfen, zumal - anders als bei technischen Gemeinschaftsanlagen wie etwa bei der Straßenentwässerung - hier typischerweise unterschiedliche Unterhaltungslasten bestehen dürften (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 4. September 2014 - 4 KN 1/13 -, juris, Rn. 37; zu § 76 Abs. 1, § 92 Abs. 3 SächsWG i. d. F. bis 7. August 2013 bzw. ab 8. August 2013 § 27 Abs. 3, § 37 Abs. 1 SächsWG: Sächsisches OVG, Urteil vom 23. März 2017 - 5 A 241/16 -, juris, Rn. 35; zur Unterscheidung zwischen Beiträgen gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 WG LSA und Benutzungsgebühren gemäß § 5 KAG LSA: OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. September 2019 - 2 L 19/18 -, juris, Rn. 49).

    Ein Gewässerbett ist eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche; befindet sich das Wasser an einem solchen Ort, ist es in der Regel in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und hat Anteil an den Gewässerfunktionen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, juris, Rn. 17; Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 - 2 L 3/98 -, juris, Rn. 24; Sächsisches OVG, Urteil vom 23. März 2017 - 5 A 241/16 -, juris, Rn. 18).

    Der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft ist letztlich in beiden Fällen die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktion zeigt (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 23. März 2017 - 5 A 241/16 -, juris, Rn. 18).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2019 - 2 L 19/18

    Zuständigkeit der Gewässerunterhaltungsverbände für die Reparatur von

    Teilweise wird die Zwei-Naturen-Theorie jedoch ausdrücklich abgelehnt und angenommen, einem Gewässer könne neben der Gewässerfunktion nicht auch eine Entwässerungsfunktion zukommen (vgl. OVG SH, Urt. v. 04.09.2014 - 4 KN 1/13 -, juris RdNr. 37; SächsOVG, Beschl. v. 11.04.2016 - 5 A 99/15 -, juris RdNr. 5; Urt. v. 23.03.2017 - 5 A 241/16 -, juris RdNr. 23; Berendes, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl., § 3 RdNr. 8; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 3 RdNr. 30).

    Die Notwendigkeit der Trennung von Gewässer und öffentlicher Einrichtung folgt auch daraus, dass andernfalls die Abgrenzung zwischen Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung einerseits und zur Unterhaltung von Abwasserbeseitigungseinrichtung andererseits sowie die daran anknüpfende Zuordnung zu den Kosten der Gewässerunterhaltung oder den Kosten der öffentlichen Einrichtung kaum möglich wäre (vgl. SächsOVG, Urt. v. 23.03.2017 - 5 A 241/16 -, a.a.O. RdNr. 35).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2019 - 20 A 3187/17

    Vorliegen der für die Eigenschaft als Gewässer zentralen Einbindung von Wasser in

    - 5 A 241/16 -, NVwZ-RR 2017, 680; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 22. Februar 2017.
  • VG Schleswig, 06.03.2019 - 4 A 180/16

    Abwasserrechtliche Ordnungsverfügung; wasserführende Gräben und Erdmulden als

    Das erkennende Gericht schließt sich - wie bereits in dem rechtskräftigen Urteil vom 18. September 2018 zum Aktenzeichen 4 A 311/16 - vielmehr den Auffassungen des Schleswig-Holsteinischen OVG (Urt. v. 04.09.2014 - 4 KN 1/13 -, juris, Rn. 36 f.) und des Sächsischen OVG (Urt. v. 23.03.2017 - 5 A 241/16 - juris, Rn. 19 ff.) an.

    Diesen Schwierigkeiten ist durch die Ablehnung der Zwei-Naturen-Theorie zu begegnen (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 23.03.2017 - 5 A 241/16 -, juris, Rn. 35).

  • VG Schleswig, 18.09.2018 - 4 A 311/16

    Niederschlagswassergebühren; wasserführender Graben als Teil der öffentlichen

    Das Gericht schließt sich vielmehr den Auffassungen der Schleswig-Holsteinischen OVG in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren (U. v. 04.09.2014 - 4 KN 1/13 -, juris, Rn. 36 f.) und des Sächsischen OVG (U. v. 23.03.2017 - 5 A 241/16 - juris, Rn. 19 ff.) an.

    Diesen Schwierigkeiten ist durch die Ablehnung der Zwei-Naturen-Theorie zu begegnen (vgl. Sächsisches OVG, U. v. 23.03.2017 - 5 A 241/16 -, juris, Rn. 35).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2020 - 12 B 18.18

    Vergleichsmaßstab für die Abgrenzung des regelmäßigen Unterhaltsaufwands von

    Soweit eine solche Doppelfunktion eines Gewässers nach aktueller Rechtslage noch für möglich gehalten wird (dagegen in Schleswig-Holstein: OVG Schleswig, Urteil vom 4. September 2014 - 4 KN 1/13 -, juris Rn. 36 f.; in Sachsen: OVG Bautzen, Urteil vom 23. März 2017 - 5 A 241/16 - NVwZ-RR 2017, 680, juris Rn. 29 f.), setzt dies neben der wasserbehördlich erlaubten Einleitung von Abwässern in das Gewässer (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - IV C 8. bis 11.74 - BVerwGE 49, 301, juris Rn. 19, 22; ferner BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 - 7 B 16.08 - juris Rn. 6 f.) dessen technische Integration in die Entwässerungseinrichtung dergestalt voraus, dass ein Weitertransport des eingeleiteten Wassers in einen kommunalen Sammelkanal oder eine Abwasserbehandlung in einer Kläranlage stattfindet (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 UE 1815/92 - NVwZ-RR 1996, 598, juris Rn. 23; Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 A 1298/15.Z - juris Rn. 5; OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 - juris Rn. 39).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.08.2018 - 1 A 10496/18

    Erschließungsanforderungen an ein Güllelager im Außenbereich; Recht auf

    Hierunter fallen (vgl. dazu näher etwa Berendes in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 3 Rn 4 ff, und SächsOVG, Urteil vom 23. März 2017 - 5 A 241/16 -, juris) auch künstlich angelegte Kanäle und Gräben, wenn sie - wie hier - dazu dienen, Wasser zu sammeln oder fortzuleiten.
  • VG München, 27.07.2021 - M 2 K 20.1210

    Anspruch auf Beseitigung eines verrohrten Grabens und eines Mischwasserkanals

    Er ist in der Ortslage auch nicht vollständig verrohrt und nimmt daher, wenngleich immer wieder unterbrochen (vgl. SächsOVG, U.v. 23.3.2017 - 5 A 241/16 - juris Rn. 21), auf seiner gesamten Strecke am Wasserkreislauf teil und nicht etwa nur außerhalb des Ortes.
  • OVG Thüringen, 17.02.2020 - 4 ZKO 847/16

    Einbeziehung der Verrohrung eines Baches in eine öffentlich gewidmete

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwar teilweise vertreten, dass ein natürlicher Wasserlauf nicht Teil einer kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage sein kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 1979 - 6 A 6/78 - KStZ 1980, 113 - 115; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. September 2014 - 4 KN 1/13 - juris; SächsOVG, Urteil vom 23. März 2017 - 5 A 241/16 - NVwZ-RR 2017, S. 680 - 683 und seinerzeit noch das OVG NRW, Urteil vom 27. November 1972 - II A 905/69 - ZfW 1974, 251 - 269, das sich in seinem Urteil vom 27. November 1977 - II A 235/76 - RdL 1978, 212 durch das Urteil des BVerwG vom 31. Oktober 1975 - IV C 43.73 - BVerwGE 49, 293 in seiner Ablehnung der "Zwei-Naturen-Theorie" zunächst bestätigt sah und diese dann später dennoch anwandte und anwendet).
  • VG Hannover, 27.02.2018 - 1 A 926/16

    Drainage; Gewässer; Gewässereigenschaft; Kanal; Kanalisation;

    Auf eine Erlaubnis der Wasserbehörde für die Integration eines Gewässers in das öffentliche Abwassernetz kommt es hingegen nur bei aus materiellen Gründen fortbestehender Gewässereigenschaft an (Nds. OVG, Beschl. v. 07.11.2011 - 9 LA 224/10 -, V. n. b.), was wiederum voraussetzt, dass man es rechtlich überhaupt für möglich hält, dass ein Wasserlauf zugleich Gewässer und Teil einer Abwasserbeseitigungsanlage sein kann (Zwei-Naturen-Theorie; vgl. dazu Hess. VGH, Beschl. v. 10.05.2012 - 5 C 3180/09.N -, juris Rn. 74 m. w. N.; Nds. OVG, Beschl. v. 22.02.2008 - 9 LA 251/05 -, juris Rn. 6; ablehnend : Sächs. OVG, Urt. v. 23.03.2017 - 5 A 241/16 -, juris Rn. 23 ff.).
  • VG Kassel, 18.07.2023 - 7 K 2477/20

    Gebührenerhebung für Einleiten von Niederschlagswasser in natürlich fließenden

  • VG Halle, 11.12.2017 - 3 A 7/17
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