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OVG Sachsen, 23.07.2013 - 2 B 308/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
BeamtStG § 37
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 18.01.2013 - 11 L 285/12
- OVG Sachsen, 23.07.2013 - 2 B 308/13
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Sachsen, 11.04.2017 - 5 B 262/16
Auskunftsanspruch, Akteneinsicht, Verfassungsschutz, informationelle …
Drohen ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, insbesondere wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, sind dessen Erfolgsaussicht nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen oder - falls dies unmöglich ist - die berührten grundrechtlichen Belange umfassend abzuwägen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 23 bis 27, und v. 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15/16;… BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 -, juris Rn. 47/48, und v. 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24/25; SächsOVG, Beschl. v. 2. Januar 2014 - 2 B 539/13 -, juris Rn. 7, und v. 23. Juli 2013 - 2 B 308/13 -, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).6 Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass vorliegend der Erfolg in der Hauptsache für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht hinreichend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller auch keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile drohen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergeht, so dass es an einem Anordnungsgrund fehlt.Eine solche umfassende Vorwegnahme der Hauptsache kommt jedoch nur in Betracht, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2013 - 2 B 308/13 -, juris Rn. 8).
- OVG Sachsen, 09.03.2017 - 5 B 50/17
Vorläufige Neubewertung einer Prüfung; Leistungsnachweis …
Drohen ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, insbesondere wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, sind dessen Erfolgsaussichten nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen oder - falls dies unmöglich ist - die berührten grundrechtlichen Belange umfassend abzuwägen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 23 bis 27, und v. 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15/16;… BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 -, juris Rn. 47/48, und v. 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24/25; SächsOVG, Beschl. v. 2. Januar 2014 - 2 B 539/13 -, juris Rn. 7, und v. 23. Juli 2013 - 2 B 308/13 -, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).