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   OVG Sachsen, 24.02.2009 - 5 B 383/08   

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OVG Sachsen, 24.02.2009 - 5 B 383/08 (https://dejure.org/2009,12510)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24.02.2009 - 5 B 383/08 (https://dejure.org/2009,12510)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24. Februar 2009 - 5 B 383/08 (https://dejure.org/2009,12510)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    GG Art 105 Abs. 2a; SächsKAG § 2 Abs. 1; § 7; VwGO § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuermaßstab für die Erhebung von Vergnügungssteuer; Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit im Tenor eines erstinstanzlichen Beschlusses von Amts wegen nach § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch das Rechtsmittelgericht

  • Judicialis

    GG Art. 105 Abs. 2a; ; SächsKAG § 2 Abs. 1; ; SächsKAG § 7; ; VwGO § 118 Abs. 1; ; VwGO § 122 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergnügungssteuer; Steuermaßstab; Berichtigung Beshcluss durch Rechtsmittelgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2009 - 5 B 383/08
    Art und Intensität des Grundrechtseingriffs werden durch die Satzungsermächtigung ebenfalls umgrenzt (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 1.3.1997, zu § 6 Abs. 3 KAG B-W vom 15.2.1982, NVwZ 1997, 573).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere den Beschluss vom 19.12.2006 - 5 BS 242/06 -, SächsVBl. 2007, 131) ist es legitim, mit der Spielautomatensteuer auch eine Eindämmung der Spielsucht als Lenkungszweck zu verfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 -, NVwZ 1997, 573; ThürOVG, Beschl. v. 19.12.2002 - 4 EO 489/02 -, KStZ 2004, 71).

    Ein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit liegt vor, wenn die Steuerbelastung durch die Vergnügungssteuer es unmöglich macht, den gewählten Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997, NVwZ 1997, 573).

  • OVG Sachsen, 06.10.2008 - 5 A 237/08

    Vergnügungssteuer; Spieleinsatz; Kalkulation; Einspielergebnis

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2009 - 5 B 383/08
    Mit ihrer Beschwerde vom 7.11.2008, die sie am 25.11.2008 begründet hat, wendet die Antragstellerin unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 6.10.2008 (- 5 A 237/08 -, abrufbar bei juris) gegen den Beschluss ein, dass der in § 5 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin verwendete Begriff "Spieleinsatz" unbestimmt sei und eine untaugliche Besteuerungsgrundlage darstelle.

    Der Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin ist auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 6.10.2008 - 5 A 237/08 -, nicht rechtskräftig, abrufbar bei juris; Revision anhängig unter BVerwG 9 C 12.08) nicht offensichtlich rechtswidrig.

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2009 - 5 B 383/08
    Hierzu kommt neben einer Pauschalsteuer als Auffangsteuer (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2004 - 9 C 3.03 -, BVerwGE 120, 175 [184 ff.]) auch eine stückzahlbezogene, spieleinsatzunabhängige Mindeststeuer in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218).

    Dies ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn die Regelung den aus der Ausübung des Berufs erzielten Gewinn so weit mindert, dass einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe des Berufs veranlasst sehen, denn Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung (BVerwG, Urt. v. 13.4.2005, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1995 - 5 S 348/94

    Berichtigung offenbarer Unrichtigkeit des Urteils durch das Rechtsmittelgericht;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2009 - 5 B 383/08
    Die dadurch ohne weiteres zutage tretende Unrichtigkeit des Tenors kann vom Senat als Rechtsmittelgericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen berichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.7.1968, BVerwGE 30, 146; VGH BW, Beschl. v. 19.7.1995, NVwZ-RR 1996, 542).
  • BVerwG, 16.07.1968 - VI C 1.66

    Verweisung an das zuständige Gericht des zuständigen Gerichtszweiges - Aufhebung

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2009 - 5 B 383/08
    Die dadurch ohne weiteres zutage tretende Unrichtigkeit des Tenors kann vom Senat als Rechtsmittelgericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen berichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.7.1968, BVerwGE 30, 146; VGH BW, Beschl. v. 19.7.1995, NVwZ-RR 1996, 542).
  • OVG Sachsen, 12.07.2007 - 5 BS 146/07

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; 7,5 % des

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2009 - 5 B 383/08
    Der Senat vermag im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. insbesondere den Beschl. v. 12.7.2007 - 5 BS 146/07 -, abrufbar unter juris, Rn. 18-20) jedoch auch bei diesem Steuersatz keine mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbare, erdrosselnde Wirkung der hier erhobenen Vergnügungssteuer zu erkennen.
  • OVG Sachsen, 19.12.2006 - 5 BS 242/06

    Vergnügungssteuer, Umsatzsteuer, Einspielergebnis, Automatenumsatzsteuer

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2009 - 5 B 383/08
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere den Beschluss vom 19.12.2006 - 5 BS 242/06 -, SächsVBl. 2007, 131) ist es legitim, mit der Spielautomatensteuer auch eine Eindämmung der Spielsucht als Lenkungszweck zu verfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 -, NVwZ 1997, 573; ThürOVG, Beschl. v. 19.12.2002 - 4 EO 489/02 -, KStZ 2004, 71).
  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03

    Vergnügungssteuer; Aufwandsbegriff; Kartensteuer; vergnügungssteuerfreier

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2009 - 5 B 383/08
    Hierzu kommt neben einer Pauschalsteuer als Auffangsteuer (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2004 - 9 C 3.03 -, BVerwGE 120, 175 [184 ff.]) auch eine stückzahlbezogene, spieleinsatzunabhängige Mindeststeuer in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218).
  • OVG Thüringen, 19.12.2002 - 4 EO 489/02

    Kommunale Steuern; Zur Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2009 - 5 B 383/08
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere den Beschluss vom 19.12.2006 - 5 BS 242/06 -, SächsVBl. 2007, 131) ist es legitim, mit der Spielautomatensteuer auch eine Eindämmung der Spielsucht als Lenkungszweck zu verfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 -, NVwZ 1997, 573; ThürOVG, Beschl. v. 19.12.2002 - 4 EO 489/02 -, KStZ 2004, 71).
  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2009 - 5 B 383/08
    Der Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin ist auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 6.10.2008 - 5 A 237/08 -, nicht rechtskräftig, abrufbar bei juris; Revision anhängig unter BVerwG 9 C 12.08) nicht offensichtlich rechtswidrig.
  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99

    Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

  • BFH, 06.12.2000 - II R 36/98

    Verfassungsmäßigkeit der Hamburger Spielgerätesteuer

  • OVG Sachsen, 22.06.2007 - 5 BS 73/07
  • OVG Sachsen, 06.05.2015 - 5 A 439/12

    örtliche Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer ; Geldspielgeräte;

    Bei der Vergnügungssteuer in der Form einer Spielgerätesteuer ist Steuergut deshalb der vom einzelnen Spieler für das Spielvergnügen erbrachte Aufwand als Indiz seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 a. a. O., juris Rn. 46; BVerwG a. a. O.).

    Mit dem Steuersatz (§ 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VergStS) wird schließlich die Höhe der indirekt beim Spielgerätebetreiber erhobenen Steuer festgelegt, so dass der Steuersatz auch bestimmt, ob die Steuer zumindest kalkulatorisch - hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen - auf die Spieler als die eigentlich Steuerpflichtigen abgewälzt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 a. a. O., juris Rn. 49; BVerfG, Teilurt.

    Dies ist allein für die materielle Rechtmäßigkeit der Steuer von Bedeutung, nicht aber für ihren Charakter als örtliche Aufwandsteuer (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 a. a. O., juris Rn. 50 bis 53; BVerwG, a. a. O., juris Rn. 17 bis 19).

    Dieses Bruttoeinspielergebnis der Geldspielgeräte wird aufgrund der selbstverpflichtenden Vereinbarung der Spielautomatenbranche mit den zuständigen Bundesministerien von 1989/90 spätestens seit 1997 flächendeckend durch hinreichend manipulationssichere Zählwerke nachweisbar erfasst (BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 a. a. O., juris Rn. 73/74).

    56 Da ein solcher, an das Einspielergebnis anknüpfender Steuermaßstab den für eine rechtmäßige Aufwandsteuer nötigen, zumindest lockeren Bezug zu dem zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler aufweist und ihn ungleich wirklichkeitsnäher erfasst als etwa der pauschale Stückzahlmaßstab, ist dieser Maßstab als ein wirklichkeitsnaher Maßstab ("Wirklichkeitsmaßstab") inzwischen als geeignete und zulässige Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 a. a. O., juris Rn. 57 ff.; BVerwG, Beschl. v. 19. August 2013 a. a. O., juris Rn. 9; Urt. v. 10. Dezember 2009, a. a. O., juris Rn. 26; Urt. v. 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, juris Rn. 30).

    Vom Gericht ist nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden wurde (BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 a. a. O., juris Rn. 58).

    Geldspielgeräte, die schon ohne die Vergnügungssteuer unwirtschaftlich sind, bleiben daher außer Betracht (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009, a. a. O., juris Rn. 44/45; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95 -, juris Rn. 56; BFH, Urt. v. 6. Dezember 2000 - II R 36/98 -, juris Rn. 16/17; SächsOVG, Beschl. v. 25. August 2009 - 5 B 307/09 -, juris Rn. 14; Beschlüsse v. 24. Februar 2009 - 5 B 383/08 -, juris Rn. 13, und - 5 B 266/08 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 12. Juli 2007 - 5 BS 146/07, juris Rn. 19).

  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Spieleinsatzsteuer; Kontrolleinrichtung;

    Bei bisher auch in der Rechtsprechung des Senats noch als hinnehmbar angesehenen Steuersätzen von höchstens etwa 20 % auf das Einspielergebnis (vgl. SächsOVG, Urt. v. 6. Mai 2015 - 5 A 439/12 -, juris Rn. 71 ff.; Beschl. v. 25. August 2009 - 5 B 307/09 -, juris Rn. 13 ff., 24. Februar 2009 - 5 B 383/08 -, juris Rn. 12 ff., und 12. Juli 2007 - 5 BS 146/07 -, juris Rn. 20) spricht deshalb ungeachtet der nur geschätzten Ausschüttungsquoten und der im Streitzeitraum noch gemischten Aufstellung alter und neuer Geräte (bei zunehmend neuen Geräten) vieles dafür, dass jedenfalls ein Steuersatz von 7, 5 % auf den Spieleinsatz nach Inkrafttreten der SpielV 2006 erdrosselnd wirkt, wie das eingeholte Gutachten dies auch bestätigt hat.
  • VG Wiesbaden, 07.01.2013 - 1 L 203/12

    Kosten für die Erstellung eines Gutachtens über den Verkehrswert eines

    Nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende Anwendung findenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (HessVGH, Beschluss vom 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 - Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2009 - 5 B 383/08 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.11.2009 - 6 K 2494/09 - jeweils zitiert nach Juris) kann das Gericht bei Anforderung öffentlicher Abgaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zufolge hätte.
  • FG Bremen, 20.02.2014 - 2 K 84/13

    Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremisches

    Ähnliche Steuersätze finden sich aber auch in anderen Bundesländern bzw. Kommunen, ohne dass dies von Gerichten beanstandet worden ist (vgl. z.B. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2011 6 V 6176/11, juris Rz 1 f. [Steuersatz von 20 v.H. des Einspielergebnisses]; VG Sigmaringen, Urteile vom 14. Dezember 2011 6 K 1685/10, juris Rz 3 [Steuersatz von 20 v.H. der Bruttokasse]; vom 17. Oktober 2012 5 K 1409/10, juris Rz 21 ff. [Steuersatz von 20 v.H. der Bruttokasse]; vom 17. Oktober 2012 5 K 2242/11, juris Rz 23 ff. [Steuersatz von 25 v.H. der Bruttokasse]; VG Münster, Urteile vom 19. August 2009 9 K 109/08, juris Rz 13 m.w.N. [Steuersatz von 19 v.H. des Einspielergebnisses]; vom 24. Januar 2013 9 K 2028/10, juris Rz 38 f., 57 [Steuersatz von 20 v.H. des Einspielergebnisses]; OVG Sachsen, Beschluss vom 24. Februar 2009 5 B 383/08, KStZ 2010, 113, juris Rz 12 [Steuersatz von 20 v.H. des Einspielergebnisses]; Verwaltungsgerichtshof - VGH - Baden-Württemberg, Urteile vom 11. Juli 2012 2 S 2995/11, KStZ 2012, 216, juris Rz 35 [Steuersatz von 20 v.H. der Bruttokasse]; vom 13. Dezember 2012 2 S 1010/12, juris [Steuersatz von 18 v.H. der elektronisch gezählten Nettokasse, also der Einsätze der Spieler abzüglich ausgezahlter Gewinne und Umsatzsteuer]).
  • VGH Hessen, 18.07.2012 - 5 B 1015/12

    Erdrosselnde Wirkung einer Spielapparatesteuer; Erdrosselnde Wirkung einer

    Dies ist jedenfalls nicht schon dann der Fall, wenn die Regelung den aus der Ausübung des Berufs erzielten Gewinn so weit mindert, dass einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe des Berufs veranlasst sehen (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 B 383/08 -, KStZ 2010, 113).
  • FG Bremen, 11.04.2012 - 2 K 2/12

    Vergnügungssteuersatzerhöhung ab dem 1.4.2011 für Geldspielgeräte in Bremen nicht

    Ähnliche Steuersätze finden sich aber auch in anderen Bundesländern (vgl. z.B. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 2011 6 V 6176/11, juris Rz 1 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. Dezember 2011 6 K 1685/10, juris Rz 3; VG Münster, Urteil vom 19. August 2009 9 K 109/08, juris Rz 13 m.w.N.; OVG Sachsen, Beschluss vom 24. Februar 2009 5 B 383/08, KStZ 2010, 113, juris Rz 12).
  • VG Münster, 24.01.2013 - 9 K 2028/10
    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2012 - 2 S 2995/11 -, juris, Rn. 35; OVG Sachsen, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 B 383/08 -, juris, Rn. 12 ff.; vgl. auch VG Münster, Urteil vom 3. September 2008 - 9 K 511/08 - (zu einem Steuersatz i. H. v. 20 v. H. des Einspielergebnisses im Gebiet der Stadt Steinfurt), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 14a A 2495/08 - anders ggf. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. November 2010 - 9 LA 199/09 -, juris, Rn. 5.
  • VG Wiesbaden, 03.04.2012 - 1 L 775/11

    Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer von 20 % der Bruttokasse

    Nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO entsprechende Anwendung findenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO (Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 - Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2009 - 5 B 383/08 - VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.11.2009 - 6 K 2494/09 - jeweils zitiert nach Juris) kann das Gericht bei Anforderung öffentlicher Abgaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
  • VG Wiesbaden, 14.03.2014 - 1 L 66/13

    Unvollständige Straßenbeitragssatzung

    17 Nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende Anwendung findenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (HessVGH, Beschluss vom 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 - Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2009 - 5 B 383/08 - VG Siegmaringen, Beschluss vom 24.11.2009 - 6 K 2494/09 - jeweils zitiert nach juris) kann das Gericht bei Anforderung öffentlicher Abgaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
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