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   OVG Sachsen, 24.04.2017 - 5 E 130/16   

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OVG Sachsen, 24.04.2017 - 5 E 130/16 (https://dejure.org/2017,19512)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24.04.2017 - 5 E 130/16 (https://dejure.org/2017,19512)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24. April 2017 - 5 E 130/16 (https://dejure.org/2017,19512)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1, VwGO § 91, VwGO § 146 Abs. 2
    Berichtigung des Passivrubrums, prozessleitende Verfügung, Beschwerdefähigkeit, gesetzlicher Parteiwechsel, Klageänderung, Auslegung des Klagebegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2017 - 5 E 130/16
    In einem solchen Fall mag zwar ebenfalls eine Berichtigung des Passivrubrums von Amts wegen in Betracht kommen, wenn der bisher zuständige Rechtsträger als Beklagter bezeichnet wird, aber erkennbar ist, dass sich die Klage gegen den zuständigen Rechtsträger richten soll, weil eine Parteibezeichnung in einer Klageschrift grundsätzlich vom Empfängerhorizont her auslegungsfähig ist (BVerwG, Beschl. v. 22. März 2001 - 8 B 262.00 -, juris Rn. 2, und Urt. v. 3. März 1989 - 8 C 98.85 -, juris Rn. 12).

    Andernfalls würde eine die Begründetheit der Klage betreffende, materiell-rechtliche Frage, nämlich die nach der Passivlegitimation des Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 1989, a. a. O.), in ein Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren vorverlagert und dem richterlichen Erkenntnisprozess bei der verfahrensbeendenden Entscheidung entzogen.

    7 Insofern gilt nichts anderes als für die Berichtigung des Passivrubrums nach Auslegung des Klagebegehrens, die selbst im Revisionsverfahren nach unrichtiger Rubrumsänderung im Instanzenzug nur klarstellt, wer von Anfang an richtiger Beklagter war, mithin keinen Parteiwechsel i. S. v. § 91, § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO vornimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 1989 a. a. O.), und deshalb nur eine nicht beschwerdefähige prozessleitende Verfügung darstellt (vgl. BAG, Urt. v. 27. November 2003 - 2 AZR 692/02 -, juris Rn. 31; ThürLAG, Beschl. v. 17. September 1997 - 9 Ta 12/97 -, juris Rn. 31 ff.; BGH, Urt. v. 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 -, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17. Oktober 2016 - 9 W 25/16 -, juris Rn. 13 ff.).

  • OVG Sachsen, 16.09.2009 - 1 E 68/09

    Rubrumberichtigung; Beschwerde

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2017 - 5 E 130/16
    10 Ob vor diesem Hintergrund stattdessen die Berichtigung des Aktivrubrums beschwerdefähig ist, mithin nicht nur eine prozessleitende Verfügung i. S. v. § 146 Abs. 2 VwGO darstellt, insbesondere wenn der ursprüngliche Kläger gegen seinen ohne ordnungsgemäße Vollmacht handelnden Prozessbevollmächtigten als neuem Kläger ausgetauscht wird (so SächsOVG, Beschl. v. 16. September 2009 - 1 E 68/09 -, juris Rn. 3/4), kann dahinstehen, da eine solche Konstellation hier nicht vorliegt.
  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 692/02

    Außerordentliche Kündigung - Klageschrift - Auslegung

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2017 - 5 E 130/16
    7 Insofern gilt nichts anderes als für die Berichtigung des Passivrubrums nach Auslegung des Klagebegehrens, die selbst im Revisionsverfahren nach unrichtiger Rubrumsänderung im Instanzenzug nur klarstellt, wer von Anfang an richtiger Beklagter war, mithin keinen Parteiwechsel i. S. v. § 91, § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO vornimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 1989 a. a. O.), und deshalb nur eine nicht beschwerdefähige prozessleitende Verfügung darstellt (vgl. BAG, Urt. v. 27. November 2003 - 2 AZR 692/02 -, juris Rn. 31; ThürLAG, Beschl. v. 17. September 1997 - 9 Ta 12/97 -, juris Rn. 31 ff.; BGH, Urt. v. 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 -, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17. Oktober 2016 - 9 W 25/16 -, juris Rn. 13 ff.).
  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2017 - 5 E 130/16
    Ein solcher gesetzlicher Beklagtenwechsel stellt keine Klageänderung i. S. v. § 91, § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar und ist deshalb selbst im Revisionsverfahren noch von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 30. Mai 2002 - 5 C 14.01 -, juris Rn. 8, und v. 2. November 1973 - IV C 55.70 -, juris Rn. 13/14).
  • OVG Sachsen, 17.12.2003 - 3 BS 399/03

    Prozessleitende Verfügung, Beschwer, Rechtsschutzinteresse,

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2017 - 5 E 130/16
    Umgekehrt werden deshalb Verfahrenshandlungen, die in die Rechtsstellung eines Beteiligten erheblich, insbesondere materiell-rechtlich, eingreifen, nicht vom Beschwerdeausschluss erfasst (SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2003 - 3 BS 399/03 -, juris Rn. 3; vgl. auch Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Okt. 2016, § 146 Rn. 10).
  • BGH, 28.03.1995 - X ARZ 255/95

    Bezeichnung der beklagten Partei; Anfechtung des Titels durch eine "Scheinpartei"

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2017 - 5 E 130/16
    8 Ob und mit welchen Folgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Frage des richtigen Beklagten vorab durch Zwischenurteil entschieden werden könnte (vgl. für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess: BAG a. a. O., Rn. 31 a. E.; BGH, Beschl. v. 28. März 1995 - X ARZ 255/95 -, juris Rn. 5; OLG Köln, Beschl. v. 19. Oktober 2015 - 5 W 36/15 -, juris Rn. 14), kann dahinstehen, weil das Verwaltungsgericht eine solche Entscheidung nicht getroffen hat.
  • LAG Thüringen, 17.09.1997 - 9 Ta 12/97

    Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Änderungskündigung; Auslegung des Antrags

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2017 - 5 E 130/16
    7 Insofern gilt nichts anderes als für die Berichtigung des Passivrubrums nach Auslegung des Klagebegehrens, die selbst im Revisionsverfahren nach unrichtiger Rubrumsänderung im Instanzenzug nur klarstellt, wer von Anfang an richtiger Beklagter war, mithin keinen Parteiwechsel i. S. v. § 91, § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO vornimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 1989 a. a. O.), und deshalb nur eine nicht beschwerdefähige prozessleitende Verfügung darstellt (vgl. BAG, Urt. v. 27. November 2003 - 2 AZR 692/02 -, juris Rn. 31; ThürLAG, Beschl. v. 17. September 1997 - 9 Ta 12/97 -, juris Rn. 31 ff.; BGH, Urt. v. 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 -, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17. Oktober 2016 - 9 W 25/16 -, juris Rn. 13 ff.).
  • BVerwG, 22.03.2001 - 8 B 262.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verneinung des Vorliegens

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2017 - 5 E 130/16
    In einem solchen Fall mag zwar ebenfalls eine Berichtigung des Passivrubrums von Amts wegen in Betracht kommen, wenn der bisher zuständige Rechtsträger als Beklagter bezeichnet wird, aber erkennbar ist, dass sich die Klage gegen den zuständigen Rechtsträger richten soll, weil eine Parteibezeichnung in einer Klageschrift grundsätzlich vom Empfängerhorizont her auslegungsfähig ist (BVerwG, Beschl. v. 22. März 2001 - 8 B 262.00 -, juris Rn. 2, und Urt. v. 3. März 1989 - 8 C 98.85 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2017 - 5 E 130/16
    Ein solcher gesetzlicher Beklagtenwechsel stellt keine Klageänderung i. S. v. § 91, § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar und ist deshalb selbst im Revisionsverfahren noch von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Urt. v. 30. Mai 2002 - 5 C 14.01 -, juris Rn. 8, und v. 2. November 1973 - IV C 55.70 -, juris Rn. 13/14).
  • OVG Sachsen, 28.01.2010 - 5 E 5/10

    Prozessleitende Verfügung

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.04.2017 - 5 E 130/16
    Darunter fallen Entscheidungen des Gerichts, die es in Ausübung seines Verfahrensermessens unmittelbar und ausschließlich in Bezug auf Fortgang und Ablauf des Verfahrens trifft (SächsOVG, Beschl. v. 28. Januar 2010 - 5 E 5/10 -, juris Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 5 S 2285/09

    Anfechtungsfrist für Verkehrszeichen; zuständiger Klagegegner bei behördlichem

  • BVerwG, 13.07.2011 - 8 C 10.10

    Abwicklung; Aktivrubrum; Auflösung; Auslegung; Ausscheiden eines Gesellschafters;

  • OLG Köln, 19.10.2015 - 5 W 36/15

    Abgrenzung von Parteiwechsel und Berichtigung des Passivrubrums

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2016 - 9 W 25/16

    Unzulässige Beschwerde gegen "Berichtigung" des Rubrums in einem

  • BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99

    Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft

  • VG Karlsruhe, 09.12.2021 - 14 K 3375/20

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Seitenstreifens auf

    Nachdem das Regierungspräsidium im Februar 2021 mitgeteilt hatte, die Zuständigkeit für den Streitgegenstand sei mit Wirkung vom 01.01.2021 auf die Beklagte zu 2) übergegangen, hat das hiesige Gericht das Passivrubrum - ohne Sachprüfung - mittels prozessleitender Verfügung deklaratorisch (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.04.2017 - 5 E 130/16 -, juris Rn. 3 f.) geändert und fortan zunächst die Beklagte zu 2) als alleinige Beklagte angeführt.
  • OVG Sachsen, 03.04.2019 - 5 A 695/17

    Heimaufsicht; überörtlicher Träger der Sozialhilfe; Zuständigkeitsübergang;

    Die Beschwerde der Klägerin dagegen wurde mangels Beschwerdefähigkeit der Berichtigung des Passivrubrums verworfen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2017 - 5 E 130/16 -, juris).

    Denn nach diesen Vorschriften wäre seit 1. Januar 2013 der KSV für den Erlass des angefochtenen Kostenbescheids zuständig, so dass die Landesdirektion Sachsen dem Klagebegehren (Aufhebung des Kostenbescheids) seitdem nicht mehr nachkommen kann (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2017 - 5 E 130/16 -, juris Rn. 5, m. w. N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2017 - 2 L 57/15

    Ermessensausübung für oder gegen die Rücknahme eines Verwaltungsakts;

    Zwar wird zum Teil die Auffassung vertreten, die Anfechtungsklage sei abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde zu richten, wenn es nach Erlass eines Verwaltungsakts, aber noch vor Klageerhebung zu einem vollständigen Zuständigkeitswechsel kommt (vgl. VGH BW, Urt. v. 10.02.2011 - 5 S 2285/09 -, juris RdNr. 32; SächsOVG, Beschl. v. 24.04.2017 - 5 E 130/16 -, juris RdNr. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 78 RdNr. 9).
  • OVG Sachsen, 08.11.2017 - 5 A 319/15

    Verwaltungskosten; wiederkehrende heimrechtliche Überwachungsmaßnahmen;

    Das Rubrum war daher nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen vom Freistaat Sachsen auf den Kommunalen Sozialverband Sachsen als richtigen Beklagten zu ändern (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2017 - 5 E 130/16 -, juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 09.03.2022 - 11 OB 375/21

    Verfügung, prozessleitend

    Die Beteiligten können sodann gegen die Endentscheidung Rechtsmittel einlegen, dadurch sind ihre berechtigten Interessen gewahrt (zum Vorstehenden etwa: VGH BW, Beschl. v. 27.3.2015 - 1 S 481/15 - juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 24.4.2017 - 5 E 130/16 - juris Rn. 3; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 146 Rn. 10; Kaufmann, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand: 1.1.2020, § 146 Rn. 2; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 21 f.).
  • OVG Sachsen, 20.07.2021 - 4 A 561/20

    Allgemeine Feststellungsklage; Vertrag einer Gemeinde; Genehmigungsbedürftigkeit;

    Dieser Zuständigkeitswechsel führt bei anhängigen Verfahren zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes und bei einem Zuständigkeitsübergang vor Klageerhebung dazu, dass die Klage abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sogleich gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde zu richten ist, selbst wenn der angefochtene Bescheid noch von der Behörde eines anderen Rechtsträgers erlassen wurde (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2017 - 5 E 130/16 -, juris Rn. 5, m. w. N.).
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