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   OVG Sachsen, 25.06.2018 - 4 E 66/17   

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https://dejure.org/2018,23821
OVG Sachsen, 25.06.2018 - 4 E 66/17 (https://dejure.org/2018,23821)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.06.2018 - 4 E 66/17 (https://dejure.org/2018,23821)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. Juni 2018 - 4 E 66/17 (https://dejure.org/2018,23821)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 172, GKG § 47 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 1, RVG § 33 Abs. 1, RVG § 33 Abs. 8
    Streitwert; Gegenstandswert; Vollstreckungsverfahren; Vollstreckung; Zwangsgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 295
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2003 - 4 S 128/03

    Gegenstandswert bei einem Zwangsgeld gegen die Behörde.

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.06.2018 - 4 E 66/17
    Der Streit- und Gegenstandswert für ein vom Vollstreckungsgläubiger angestrengten Vollstreckungsverfahren ist regelmäßig geringer zu bemessen als der Wert für das Erkenntnisverfahren (entgegen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14. März 2003 - 4 S 128/03 , juris Rn. 2).

    4 Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin ist der Streit- und Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren regelmäßig geringer zu bemessen als der Wert für das Erkenntnisverfahren, da das Vollstreckungsverfahren aus der Sicht des Gläubigers zwar darauf gerichtet ist, Zwang auf den Vollstreckungsschuldner auszuüben und ihn damit zur Erfüllung zu bewegen, dem Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs aber nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie der Erfüllung des Anspruchs selbst (vgl. Schneider, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rn. 3511 ff.; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 172 Rn. 61 [Fn. 191: "erwägenswert"]; a. A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14. März 2003 - 4 S 128/03 , juris Rn. 2).

  • VG Leipzig, 21.09.2017 - 5 N 44/17
    Auszug aus OVG Sachsen, 25.06.2018 - 4 E 66/17
    beglaubigte Abschrift Az.: 4 E 66/17 5 N 44/17.

    2 Der Einzelrichter weist ergänzend darauf hin, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. September 2017 - 5 N 44/17 - in Ziffer 3 den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren - wenn auch unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG, da sich ein Beschluss des zuständigen Einzelrichters zur Übertragung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf die Kammer nicht bei den Akten befindet - im Ergebnis zutreffend auf 625 EUR festgesetzt haben dürfte.3 Das Verwaltungsgericht hat sich an Nr. 1.7.1 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs orientiert, wonach in selbstständigen Vollstreckungsverfahren der Streitwert "im Übrigen" ¼ des Streitwerts der Hauptsache beträgt.

  • OVG Sachsen, 11.06.2019 - 4 E 57/18

    Vollstreckung; Neubescheidung; Streitwert

    Dies ergibt sich auch daraus, dass in Bezug auf dasselbe Erkenntnisverfahren mehrere Vollstreckungsverfahren geführt werden können, und ein Zwangsgeld gemäß § 172 Satz 2 VwGO wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden kann, so dass es unangemessen erscheint, in diesen Verfahren jeweils den vollen Wert für die Erfüllung des materiellen Anspruchs anzusetzen (so bereits SächsOVG, Beschl. v. 25. Juni 2018 - 4 E 66/17 -, juris Rn. 3).11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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