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   OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 1150/17.A   

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OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 1150/17.A (https://dejure.org/2018,39866)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.10.2018 - 5 A 1150/17.A (https://dejure.org/2018,39866)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A (https://dejure.org/2018,39866)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AsylG § 3 AsylG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG § 60 Abs. 5 EMRK Art. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 1150/17
    Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen (vgl. EuGH, Urt. v. 17. Februar 2009 - C-465/07 - Elgafaji -, juris Rn. 43 und v. 30. Januar 2014 - C-285/12 - Diakité -, juris Rn. 30 und BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18).

    So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung erfolgen, zu der jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann, gehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22, 23 und v. 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, Rn. 22 und - 10 C 11.10 -, Rn. 20, bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres, ein Risiko von 1:800 bzw. 1:1.000 verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 1150/17
    Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 und 14).

    Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr ("real risk") erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 ff. und Urt. v. 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 25; EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], NVwZ 2012, 681).

    56 c) Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier - nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26).

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 1150/17
    a) Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines 34 Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30. Januar 2014 - C-285/12 - Diakité, juris Rn. 35).

    Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen (vgl. EuGH, Urt. v. 17. Februar 2009 - C-465/07 - Elgafaji -, juris Rn. 43 und v. 30. Januar 2014 - C-285/12 - Diakité -, juris Rn. 30 und BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 1150/17
    19 Eine Furcht vor einer solchen Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung dem Ausländer aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (Verfolgungsprognose, BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19 a. E.).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32), die eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar erscheinen lässt und daher schon bei einer Verfolgungswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % vorliegen kann, etwa wenn bei hypothetischer Rückkehr ins Herkunftsland besonders schwere Rechtsverletzungen drohen (BVerwG, EuGH- Vorlage v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37, sowie Urteile v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24, und v. 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 1150/17
    Dabei gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft und unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist (BVerwG, Urteile v. 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12 f., und v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 ff.).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32), die eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar erscheinen lässt und daher schon bei einer Verfolgungswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % vorliegen kann, etwa wenn bei hypothetischer Rückkehr ins Herkunftsland besonders schwere Rechtsverletzungen drohen (BVerwG, EuGH- Vorlage v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37, sowie Urteile v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24, und v. 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 1150/17
    Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen (vgl. EuGH, Urt. v. 17. Februar 2009 - C-465/07 - Elgafaji -, juris Rn. 43 und v. 30. Januar 2014 - C-285/12 - Diakité -, juris Rn. 30 und BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18).

    Der Begriff des "tatsächlichen Zielortes der Rückkehr" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 17. Februar 2009 - C-465/07 - Elgafaji -, juris Rn. 40) ist daher kein rein empirischer Begriff, bei dem auf die tatsächlich wahrscheinlichste oder subjektiv gewollte Rückkehrregion abzustellen ist.

  • VG Dresden, 26.09.2017 - 12 K 304/17
    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 1150/17
    Az.: 5 A 1150/17.A 12 K 304/17.A.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. September 2017 - 12 K 304/17.A - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22. Dezember 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 1729/17

    Afghanistan: keine willkürlicher Gewalt in der Provinz Maydan Wardak im April

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 1150/17
    Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (vgl. VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 - juris Rn. 124 und BayVGH, Urt. v. 23. März 2017 - 13a B 17.30030 -, juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 13a B 17.30030

    Abschiebungsverbot für Familien mit Kindern nach Afghanistan wegen schlechter

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 1150/17
    Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (vgl. VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 - juris Rn. 124 und BayVGH, Urt. v. 23. März 2017 - 13a B 17.30030 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 1150/17
    Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr ("real risk") erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 ff. und Urt. v. 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 25; EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], NVwZ 2012, 681).
  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 11.10

    Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft arabischer Volkszugehöriger schiitischen

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 619/15

    Flüchtlingsschutz; Libyen; Gaddafi-Anhänger; subsidiärer Schutz; innerstaatlicher

    aa) Der Senat hat in Urteilen vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - und 5 A 51/16.A -, jeweils juris, ausgeführt, dass sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt, dass Familienangehörige von Personen, die im Gaddafi-Regime keine hochrangigen politischen, administrativen oder militärischen Funktionen innehatten, nicht besonders gefährdet sind.

    Zur Begründung hat der Senat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 25, ausgeführt:.

    Der Senat ist im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 55, davon ausgegangen, dass die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Libyen keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage.

    a) Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - juris Rn. 34 ff. für das gesamte Gebiet von Libyen Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 6119/15

    Libyen: Berufung ohne Erfolg; Keine hochrangige Funktion im Gaddafi-Regime;

    aa) Der Senat hat in Urteilen vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A- und 5 A 51/16.A jeweils juris, ausgeführt, dass sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt, dass Familienangehörige von Personen, die im Gaddafi-Regime keine hochrangigen politischen, administrativen oder militärischen Funktionen innehatten, nicht besonders gefährdet sind.

    Zur Begründung hat der Senat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 25, ausgeführt:.

    38 Der Senat ist im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 55, davon ausgegangen, dass die unter dem Gesichtspunkt des Art.

    a) Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - juris Rn. 34 ff. für das gesamte Gebiet von Libyen Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 825/18

    Abschiebungsverbot; Rückkehr im Familienverband

    Der Senat ist im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 55, davon ausgegangen, dass die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Libyen keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage.

    a) Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - juris Rn. 34 ff. für das gesamte Gebiet von Libyen Folgendes ausgeführt:"Der Senat geht mit dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht davon aus, dass derzeit in Libyen ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt.

    Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung nach Libyen stellen sich nicht als rechtswidrig dar (siehe SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 62 ff.).63 Es kann hier dahinstehen, ob eine Ausreiseaufforderung und eine Abschiebungsandrohung rechtswidrig sind, wenn feststeht, dass sowohl eine freiwillige Rückkehr als auch eine zwangsweise Abschiebung nur auf ganz bestimmten Reisewegen in Betracht kommen, welche entweder die Erreichbarkeit des Ziellandes überhaupt oder die Erreichbarkeit relativ sicherer Landesteile unzumutbar erscheinen lassen.

  • OVG Sachsen, 06.10.2021 - 5 A 478/19

    Libyen; staatenlose Palästinenser; Abschiebungsverbot; Einreisesperre

    Die aktuelle Möglichkeit der Einreise in den in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Abschiebungsandrohung und hat keinen Bezug zum Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz AufenthG (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 62 ff. und BayVGH, Beschl. v. 22. April 2021 - 15 ZB 21.30491 -, juris Rn. 12).

    Der Senat ist im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 55, davon ausgegangen, dass die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Libyen keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage.

    a) Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - juris Rn. 34 ff. für das gesamte Gebiet von Libyen Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 06.10.2021 - 5 A 486/19

    Libyen; Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; Abschiebungsverbot

    Der Senat ist im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 55, davon ausgegangen, dass die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Libyen keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage.

    a) Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - juris Rn. 34 ff. für das gesamte Gebiet von Libyen Folgendes ausgeführt:.

  • VG Würzburg, 11.01.2021 - W 8 K 20.30114

    Verschlechterung der Lage in Libyen

    Vielmehr verbleibt es an der bisherigen Einschätzung, wonach in Libyen mangels hinreichender Gefahrendichte ohne Hinzukommen weiterer individuelle gefahrerhöhender Umstände kein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (ebenso im Ergebnis OVG NRW, B.v. 27.4.2020 - 2 A 1352/19.A - juris; VG Köln, U.v. 18.2.2020 - 6 K 7872/17.A - juris; VG Aachen, U.v. 8.3.2019 - 3 K 1069/16.A - juris; SächsOVG, Ue.v. 25.10.2018 - 5 A 51/16.A, 5 A 1150/17.A, 5 A 806/17.A - jeweils juris; VG Göttingen, U.v. 6.9.2018 - 3 A 503/16 - juris; ferner BayVGH, B.v. 16.8.2018 - 15 ZB 18.30518 - juris), sodass auch insofern keine Änderung der Sachlage möglich erscheint.

    Eine Einreise nach Libyen ist nach der Auskunftslage (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Chemnitz vom 20.4.2020) abgesehen von Flugverbindungen über andere Staaten, zudem auch auf dem Landweg denkbar, etwa über Tunesien und Ägypten (so ausdrücklich SächsOVG, Ue.v. 25.10.2018 - 5 A 51/16.A - juris Rn. 52 oder 5 A 1150/17.A - juris Rn 65 oder 5 A 806/17.A - juris Rn. 71).

  • OVG Sachsen, 06.10.2021 - 5 A 646/18

    Libyen: Zurückweisung der Berufung; keine tatsächliche Gefahr durch herrschendes

    31 Der Senat ist im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 55, davon ausgegangen, dass die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten huma nitären Verhältnisse in Libyen keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Viel zahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage.

    a) Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - juris Rn. 34 ff. für das gesamte Gebiet von Libyen Folgendes ausgeführt:.

  • VG Würzburg, 11.01.2021 - W 8 K 20.30195

    Erfolglose Klage eines Libyers gegen abgelehnten Asylfolgeantrag

    Vielmehr verbleibt es an der bisherigen Einschätzung, wonach in Libyen mangels hinreichender Gefahrendichte ohne Hinzukommen weiterer individuelle gefahrerhöhender Umstände kein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (ebenso im Ergebnis OVG NRW, B.v. 27.4.2020 - 2 A 1352/19.A - juris; VG Köln, U.v. 18.2.2020 - 6 K 7872/17.A - juris; VG Aachen, U.v. 8.3.2019 - 3 K 1069/16.A - juris; SächsOVG, Ue.v. 25.10.2018 - 5 A 51/16.A, 5 A 1150/17.A, 5 A 806/17.A - jeweils juris; VG Göttingen, U.v. 6.9.2018 - 3 A 503/16 - juris; ferner BayVGH, B.v. 16.8.2018 - 15 ZB 18.30518 - juris), sodass auch insofern keine Änderung der Sachlage möglich erscheint.

    Eine Einreise nach Libyen ist nach der Auskunftslage (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Chemnitz vom 20.4.2020) abgesehen von Flugverbindungen über andere Staaten, zudem auch auf dem Landweg denkbar, etwa über Tunesien und Ägypten (so ausdrücklich SächsOVG, Ue.v. 25.10.2018 - 5 A 51/16.A - juris Rn. 52 oder 5 A 1150/17.A - juris Rn 65 oder 5 A 806/17.A - juris Rn. 71).

  • VG Dresden, 23.04.2019 - 12 K 2990/16

    Libyen, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, ernsthafter Schaden, Haftar,

    Aufgrund dessen ist auch weiterhin aufgrund des Vorhandenseins verschiedener Regierungen sowie die fragile Situation ausnutzender terroristischer Elemente und der sich daraus ergebenden unübersichtlichen und unsicheren Lage vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen (ebenso: SächsOVG, Urt. v. 24. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - Rn. 33 ff.; VG Chemnitz, Urt. v. 1. November 2018 - 7 K 3509/16.A - juris Rn. 22; VG Göttingen, Urt. v. 6. September 2018 - 3 A 503/16 - juris Rn. 19; VG Ansbach, Urt. v. 29. März 2018 - AN 10 K 16.32482 - juris Rn. 32; VG Potsdam, Urt. v. 20. September 2017 - 6 K 2854/17.A - juris Rn. 39; offen gelassen: VG Würzburg, Urt. v. 17. Januar 2018 - W 2 K 17.33587 - juris Rn. 40 und Urt. v. 13. September 2017 - W 2 K 17.32898 - juris Rn. 32; VG Chemnitz, Urt. v. 15. März 2018 - 7 K 2975/16.A - juris Rn. 72, und vom 11. Mai 2017 - 7 K 2874/16.A - juris Rn. 29; VG Berlin, Urt. v. 10. Juli 2017 - 34 K 197.16 A - juris Rn. 57).

    Selbst bei einer Vervielfachung der vorgenannten Ergebnisse zur Berücksichtigung möglicher nicht bekannt gewordener Vorfälle um mehr als das Doppelte ergäbe sich für Libyen insgesamt ein Risiko, das noch weit von dem vom Bundesverwaltungsgericht für unbedenklich gehaltenen Risiko von 1:800 bzw. 1:1.000 (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 22 und - 10 C 11.10 - juris Rn. 20) entfernt ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - Rn. 47 ff.).

  • VG Chemnitz, 25.03.2021 - 3 K 1044/17

    Irak: keine Gruppenverfolgung von Sunniten

    er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.05.2020, a. a. O., Rn. 17 und Urteil v. 14.07.2009, 10 C 9.08, Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil v. 17.02.2009, C-465/07 [ECLI:EU:C:2009:94], Elgafaji, NVwZ 2009, 705, Rn. 40, SächsOVG, Urteile v. 25.10.2018, 5 A 51/16.A und 5 A 1150/17.A).
  • VG Berlin, 27.03.2020 - 19 L 135.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG Chemnitz, 18.08.2023 - 4 K 1294/22

    Libyen: Kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt

  • VG Dresden, 19.11.2021 - 12 K 4319/17

    Libyen: Widerlegung der Wiederholungsvermutung nach Auflösung der Miliz; kein

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