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   OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 806/17.A   

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OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 806/17.A (https://dejure.org/2018,45830)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.10.2018 - 5 A 806/17.A (https://dejure.org/2018,45830)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A (https://dejure.org/2018,45830)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AyslG § 71a AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK § 60 Abs. 5
    Zweitantrag, Abschiebungsverbot, Situation allgemeiner Gewalt, Libyen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 806/17
    Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen (vgl. EuGH, Urt. v. 17. Februar 2009 - C-465/07 - Elgafaji -, juris Rn. 43 und v. 30. Januar 2014 - C-285/12 - Diakité -, juris Rn. 30 und BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18).

    So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung erfolgen, zu der jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann, gehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22, 23 und v. 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, Rn. 22 und - 10 C 11.10 -, Rn. 20, bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres, ein Risiko von 1:800 bzw. 1:1.000 verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen.

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 806/17
    Im Hinblick auf die Konkretisierung der Situation allgemeiner Gewalt in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfolgt die Prüfung auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK am Maßstab dieser Norm (im Anschluss an EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], NVwZ 2012, 681).

    Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr ("real risk") erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 ff. und Urt. v. 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 25; EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], NVwZ 2012, 681).

    40 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], NVwZ 2012, 681) bietet Art. 3 EMRK Garantien, die mit dem Schutz nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 vergleichbar sind.

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 806/17
    aa) Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines 41 Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30. Januar 2014 - C-285/12 - Diakité, juris Rn. 35).

    Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen (vgl. EuGH, Urt. v. 17. Februar 2009 - C-465/07 - Elgafaji -, juris Rn. 43 und v. 30. Januar 2014 - C-285/12 - Diakité -, juris Rn. 30 und BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 806/17
    Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr ("real risk") erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 ff. und Urt. v. 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 25; EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], NVwZ 2012, 681).

    59 bb) Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier - nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 806/17
    Diese Entscheidung ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 14 ff. und SächsOVG, Urt. v. 21. Juni 2017 - 5 A 109/15.A -, juris Rn. 14).

    22 Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 29).

  • OVG Sachsen, 21.06.2017 - 5 A 109/15

    Folgeverfahren, "Durchentscheidung", Verpflichtungsklage; Abschiebungshindernis,

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 806/17
    Diese Entscheidung ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 14 ff. und SächsOVG, Urt. v. 21. Juni 2017 - 5 A 109/15.A -, juris Rn. 14).

    Denn bei Dauersachverhalten ist grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme von den Umständen für den Fristbeginn maßgeblich (vgl. SächsOVG, Urt. v. 21. Juni 2017 - 5 A 109/15.A -, juris Rn. 20).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 806/17
    Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen (vgl. EuGH, Urt. v. 17. Februar 2009 - C-465/07 - Elgafaji -, juris Rn. 43 und v. 30. Januar 2014 - C-285/12 - Diakité -, juris Rn. 30 und BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 806/17
    Denn es bedarf grundsätzlich derjenige des Schutzes der Bundesrepublik Deutschland nicht, der eine geltend gemachte Gefährdung in dem Zielstaat der Abschiebung durch zumutbares eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört, abwenden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, juris Rn. 27).
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 11.10

    Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft arabischer Volkszugehöriger schiitischen

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 806/17
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, Rn. 22 und - 10 C 11.10 -, Rn. 20, bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres, ein Risiko von 1:800 bzw. 1:1.000 verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen.
  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 806/17
    Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung erfolgen, zu der jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann, gehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22, 23 und v. 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 13a B 17.30030

    Abschiebungsverbot für Familien mit Kindern nach Afghanistan wegen schlechter

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 1729/17

    Afghanistan: keine willkürlicher Gewalt in der Provinz Maydan Wardak im April

  • OVG Sachsen, 18.03.2019 - 1 A 348/18

    Afghanistan; nationale Abschiebungsverbote; humanitäre Verhältnisse; Hazara;

    Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern eine Vorgehensweise im Vordergrund steht, welche die betreffende Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand der Person zu brechen (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37; Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A, juris Rn. 27; VGH BW, Urt. v. 24. Januar 2018 - A 11 S 1265/17 -, juris Rn. 144).

    30 Wenn die schlechten humanitären Verhältnisse jedoch weder dem Staat noch (im Falle eines bewaffneten Konflikts) den Konfliktparteien zuzurechnen sind, können dagegen nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsgebiet oder im Zielgebiet im Hinblick auf Art. 3 EMRK als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37; Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A -, juris Rn. 27; VGH BW, Beschl. v. 14. März 2018 - 13 A 341/18.A -, juris Rn. 19; Urt. v. 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 82 m. w. N.).

    Es ist jedoch ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich, da nur in diesem Fall ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK "zwingend" sind (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschl. v. 18. Januar 2019 - 4 ZB 18.30367 -, juris Rn. 19 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37).

    Bei der Frage, ob Art. 3 EMRK der Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Umständen entgegensteht, müssen eine Vielzahl von Faktoren in den Blick genommen werden, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrerhilfen (NdsOVG, Urt. v. 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 51; SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37; Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A, juris Rn. 27; VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 124).

  • OVG Sachsen, 18.03.2019 - 1 A 198/18

    Asyl; Abschiebungsschutz; Afghanistan; humanitäre Versorgungslage; Hazara;

    Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern eine Vorgehensweise im Vordergrund steht, welche die betreffende Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand der Person zu brechen (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37; Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A, juris Rn. 27; VGH BW, Urt. v. 24. Januar 2018 - A 11 S 1265/17 -, juris Rn. 144).

    40 Wenn die schlechten humanitären Verhältnisse jedoch weder dem Staat noch (im Falle eines bewaffneten Konflikts) den Konfliktparteien zuzurechnen sind, können dagegen nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsgebiet oder im Zielgebiet im Hinblick auf Art. 3 EMRK als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37; Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A -, juris Rn. 27; VGH BW, Beschl. v. 14. März 2018 - 13 A 341/18.A -, juris Rn. 19; Urt. v. 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 82 m. w. N.).

    Es ist jedoch ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich, da nur in diesem Fall ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK "zwingend" sind (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschl. v. 18. Januar 2019 - 4 ZB 18.30367 -, juris Rn. 19 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37).

    Bei der Frage, ob Art. 3 EMRK der Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Umständen entgegensteht, müssen eine Vielzahl von Faktoren in den Blick genommen werden, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrerhilfen (NdsOVG, Urt. v. 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 51; SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37; Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A, juris Rn. 27; VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 124).

  • OVG Sachsen, 16.08.2019 - 1 A 342/18

    Afghanistan; Abschiebungsschutz; Kernfamilie; Rückkehrprognose

    Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern eine Vorgehensweise im Vordergrund steht, welche die betreffende Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand der Person zu brechen (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37; Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A, juris Rn. 27; VGH BW, Urt. v. 24. Januar 2018 - A 11 S 1265/17 -, juris Rn. 144).

    28 Wenn die schlechten humanitären Verhältnisse jedoch weder dem Staat noch (im Falle eines bewaffneten Konflikts) den Konfliktparteien zuzurechnen sind, können dagegen nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsgebiet oder im Zielgebiet im Hinblick auf Art. 3 EMRK als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37; Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A -, juris Rn. 27; VGH BW, Beschl. v. 14. März 2018 - 13 A 341/18.A -, juris Rn. 19; Urt. v. 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 82 m. w. N.).

    Es ist jedoch ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich, da nur in diesem Fall ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK "zwingend" sind (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschl. v. 18. Januar 2019 - 4 ZB 18.30367 -, juris Rn. 19 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37).

    Bei der Frage, ob Art. 3 EMRK der Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Umständen entgegensteht, müssen eine Vielzahl von Faktoren in den Blick genommen werden, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrerhilfen (NdsOVG, Urt. v. 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 51; SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37; Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A, juris Rn. 27; VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 124).

  • OVG Sachsen, 28.05.2020 - 3 A 665/19

    Indien; inländische Fluchtalternative; Registrierung; Fahndung

    Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern eine Vorgehensweise im Vordergrund steht, welche die betreffende Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand der Person zu brechen (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37; Urt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A, juris Rn. 27; VGH BW, Urt. v. 24. Januar 2018 - A 11 S 1265/17 -, juris Rn. 144).

    Bei der Frage, ob Art. 3 EMRK der Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Umständen entgegensteht, müssen eine Vielzahl von Faktoren in den Blick genommen werden, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (NdsOVG, Urt. v. 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 51; SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37; Urt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A -, juris Rn. 27; VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 124).

  • VG Dresden, 11.05.2021 - 11 K 1757/18

    Libanon: Kein Flüchtlingsschutz für Palästinenser aus Libanon wegen Registrierung

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt somit in Betracht, wenn die schlechten humanitären Verhältnisse weder dem Staat noch (im Falle eines bewaffneten Konflikts) den Konfliktparteien zuzurechnen sind, und zwar dann, wenn die schlechten humanitären Verhältnisse im Herkunftsgebiet oder im Zielgebiet im Hinblick auf Art. 3 EMRK - dieses in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen - als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein können (SächsOVG, Urt. v. 18. März 2019, a. a. O. unter Hinweis auf: Senatsurt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A - , juris Rn. 37; Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A - , juris Rn. 27; VGH BW, Beschl. v. 14. März 2018 - 27.

    Es ist jedoch ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich, da nur in diesem Fall ein außer gewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK "zwingend" sind (BVerwG, Urt. v. 3 1 . Januar 2013 - 10 C 15.12 - , juris Rn. 23; BayVGH, Beschl. v. 18. Januar 2019 - 4 ZB 18.30367 - , juris Rn. 19 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A - , juris Rn. 37).

  • VG Würzburg, 11.01.2021 - W 8 K 20.30114

    Verschlechterung der Lage in Libyen

    Vielmehr verbleibt es an der bisherigen Einschätzung, wonach in Libyen mangels hinreichender Gefahrendichte ohne Hinzukommen weiterer individuelle gefahrerhöhender Umstände kein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (ebenso im Ergebnis OVG NRW, B.v. 27.4.2020 - 2 A 1352/19.A - juris; VG Köln, U.v. 18.2.2020 - 6 K 7872/17.A - juris; VG Aachen, U.v. 8.3.2019 - 3 K 1069/16.A - juris; SächsOVG, Ue.v. 25.10.2018 - 5 A 51/16.A, 5 A 1150/17.A, 5 A 806/17.A - jeweils juris; VG Göttingen, U.v. 6.9.2018 - 3 A 503/16 - juris; ferner BayVGH, B.v. 16.8.2018 - 15 ZB 18.30518 - juris), sodass auch insofern keine Änderung der Sachlage möglich erscheint.

    Eine Einreise nach Libyen ist nach der Auskunftslage (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Chemnitz vom 20.4.2020) abgesehen von Flugverbindungen über andere Staaten, zudem auch auf dem Landweg denkbar, etwa über Tunesien und Ägypten (so ausdrücklich SächsOVG, Ue.v. 25.10.2018 - 5 A 51/16.A - juris Rn. 52 oder 5 A 1150/17.A - juris Rn 65 oder 5 A 806/17.A - juris Rn. 71).

  • OVG Sachsen, 12.10.2022 - 5 A 78/19

    Somalia/Mogadischu; subsidiärer Schutz; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt;

    Da Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG wortgleich mit Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist, kann die Prüfung des Vorliegens einer Situation allgemeiner Gewalt auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK am Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung erfolgen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 42 und v. 27. April 2022 - 5 A 825/18.A, juris Rn. 24).
  • VG Würzburg, 11.01.2021 - W 8 K 20.30195

    Erfolglose Klage eines Libyers gegen abgelehnten Asylfolgeantrag

    Vielmehr verbleibt es an der bisherigen Einschätzung, wonach in Libyen mangels hinreichender Gefahrendichte ohne Hinzukommen weiterer individuelle gefahrerhöhender Umstände kein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (ebenso im Ergebnis OVG NRW, B.v. 27.4.2020 - 2 A 1352/19.A - juris; VG Köln, U.v. 18.2.2020 - 6 K 7872/17.A - juris; VG Aachen, U.v. 8.3.2019 - 3 K 1069/16.A - juris; SächsOVG, Ue.v. 25.10.2018 - 5 A 51/16.A, 5 A 1150/17.A, 5 A 806/17.A - jeweils juris; VG Göttingen, U.v. 6.9.2018 - 3 A 503/16 - juris; ferner BayVGH, B.v. 16.8.2018 - 15 ZB 18.30518 - juris), sodass auch insofern keine Änderung der Sachlage möglich erscheint.

    Eine Einreise nach Libyen ist nach der Auskunftslage (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Chemnitz vom 20.4.2020) abgesehen von Flugverbindungen über andere Staaten, zudem auch auf dem Landweg denkbar, etwa über Tunesien und Ägypten (so ausdrücklich SächsOVG, Ue.v. 25.10.2018 - 5 A 51/16.A - juris Rn. 52 oder 5 A 1150/17.A - juris Rn 65 oder 5 A 806/17.A - juris Rn. 71).

  • VG Chemnitz, 29.04.2021 - 4 K 1916/18

    Guinea: Klage abgewiesen. Abschiebungsverbote sind auch nicht wegen der

    Maßgeblich ist insoweit, ob des dem Betroffenen gelingen kann, wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (vgl. SächsOVG, Urteil vom 25.10.2018 - 5 A 806/17.A -, juris, Rn. 37ff. und Urteil vom 18.03.2019 - 1 A 348/18.A -, juris, Rn. 30 jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 01.12.2022 - 5 A 116/22

    Rechtliches Gehör; Wiedereinsetzung; Hindernis; Wegfall vor Fristablauf;

    Sollten die Kläger bei der Beklagten einen Folgeantrag nach § 71 AsylG stellen, wird die Beklagte (jedenfalls gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG - SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 34) erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Kläger vorliegen.
  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 825/18

    Abschiebungsverbot; Rückkehr im Familienverband

  • VG Chemnitz, 07.03.2022 - 6 K 3717/17

    Pakistan: Keine Gruppenverfolgung von Christen; keine Individualverfolgung

  • VG Chemnitz, 18.02.2021 - 4 K 1789/17

    Russische Föderation: Klage abgewiesen; Keine Flüchtlingseigenschaft oder

  • VG Chemnitz, 11.11.2021 - 6 K 1930/18

    Pakistan: Kein internationaler Schutz wegen vorgebrachter Verfolgung durch

  • VG Chemnitz, 04.11.2021 - 6 K 2048/19

    Pakistan: Keine Zuerkennung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz aufgrund

  • VG Chemnitz, 04.11.2021 - 6 K 2399/18

    Pakistan: ausreichende Existenzgrundlage möglich

  • VG Chemnitz, 13.04.2021 - 6 K 3240/17

    Pakistan: keine Lebensgefahr infolge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts

  • VG Wiesbaden, 26.11.2021 - 5 K 4962/17

    Gambia: Klage abgewiesen. Zur Lage in Gambia.

  • VG Chemnitz, 09.11.2021 - 6 K 1029/21

    Albanien: Interner Schutz und inländische Fluchtalternative bei vorgetragener

  • VG Chemnitz, 26.07.2021 - 6 K 2248/17

    Pakistan: Existenzsicherung trotz verschlechteter wirtschaftlicher Situation

  • VG Chemnitz, 21.04.2021 - 6 K 1094/18

    Pakistan: keine flüchtlingsrelevante Verfolgung bei drohender Zwangsheirat;

  • VG Chemnitz, 25.03.2021 - 4 K 433/18

    Gambia: keine Verfolgung von Christen; inländische Fluchtalternative bei

  • VG Chemnitz, 21.07.2020 - 4 K 2960/17
  • VG Chemnitz, 07.09.2021 - 6 K 316/18

    Pakistan: Interner Schutz und inländische Fluchtalternative bei Bedrohung durch

  • VG Augsburg, 06.08.2020 - Au 9 K 20.30436

    Asyl, Nigeria: Es liegt kein innerstaatlicher Konflikt in Nigeria vor. Die

  • VG Potsdam, 11.07.2022 - 13 K 314/17

    Russische Föderation: Abschiebungsverbot bei fehlender Möglichkeit zur Sicherung

  • VG Chemnitz, 08.03.2022 - 4 A 2213/19

    Algerien: Unglaubhafter Vortrag zu drohender Zwangsheirat, familiärer Gewalt und

  • VG Chemnitz, 05.10.2021 - 4 K 461/18

    Niger: Abschiebungsverbot wegen fehlender Möglichkeit zur Existenzsicherung bei

  • VG Chemnitz, 08.07.2021 - 4 K 910/18

    Tschad: Abschiebungsverbot wegen fehlender Möglichkeit zur Existenzsicherung bei

  • VG Chemnitz, 24.06.2021 - 4 K 1715/19

    Gambia: Widerrufsverfahren für strafrechtlich verurteilten und inzwischen

  • OVG Sachsen, 06.10.2021 - 5 A 478/19

    Libyen; staatenlose Palästinenser; Abschiebungsverbot; Einreisesperre

  • VG Augsburg, 12.05.2020 - Au 9 S 20.30557

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine Abschiebungsandrohung nach Nigeria

  • VG Chemnitz, 06.01.2022 - 4 K 569/18

    Madagaskar: keine Verfolgung von Homosexuellen

  • VG Chemnitz, 11.05.2021 - 4 K 623/18

    Gambia: Homosexualität nicht glaubhaft gemacht

  • VG Augsburg, 29.10.2020 - Au 9 K 20.31093

    Asyl, Zweitantrag: Erfolglose Klage

  • VG Augsburg, 20.06.2023 - Au 9 K 22.30940

    Irak, Familie aus Erbil, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (verneint), keine

  • OVG Sachsen, 06.10.2021 - 5 A 646/18

    Libyen: Zurückweisung der Berufung; keine tatsächliche Gefahr durch herrschendes

  • VG Dresden, 25.06.2021 - 12 K 1680/18

    Libyen: vorgebrachte Verfolgung nicht glaubhaft; bewaffneter innerstaatlicher

  • VG Augsburg, 27.07.2020 - Au 9 K 18.30285

    DR Kongo - Zweitantrag Asyl

  • VG Köln, 13.12.2022 - 17 K 2382/20

    Irak: Abschiebungsverbot wegen Konversion zum Christentum

  • VG Chemnitz, 11.09.2023 - 4 K 474/20

    Marokko: Abschiebungsverbot wegen fehlenden Sozialhilfeleistungen in Marokko

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