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   OVG Sachsen, 26.01.2017 - 3 A 616/15   

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https://dejure.org/2017,7564
OVG Sachsen, 26.01.2017 - 3 A 616/15 (https://dejure.org/2017,7564)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26.01.2017 - 3 A 616/15 (https://dejure.org/2017,7564)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 3 A 616/15 (https://dejure.org/2017,7564)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 111 Satz 1, VwVfG § § 54, 55, SächsStrG § 23 Abs. 5 Satz 1
    Grundurteil; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Kostenbeteiligung für Straßenentwässerung; Straßenbaulastträger; Abwasserbeseitigungsanlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers für die Erneuerung eines Mischwasserkanals i.R.d. Straßenausbaus; Auslegung des Inhalts einer Regelung als öffentlich-rechtlicher Vertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers für die Erneuerung eines Mischwasserkanals i.R.d. Straßenausbaus; Auslegung des Inhalts einer Regelung als öffentlich-rechtlicher Vertrag

  • rechtsportal.de

    Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers für die Erneuerung eines Mischwasserkanals i.R.d. Straßenausbaus; Auslegung des Inhalts einer Regelung als öffentlich-rechtlicher Vertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Zur Entschädigungspflicht des Straßenbaulastträgers nach § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG bei Abwasseranlagenmitbenutzung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Entschädigungspflicht des Straßenbaulastträgers nach § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG bei Abwasseranlagenmitbenutzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2017, 781
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Leipzig, 25.02.2015 - 1 K 1053/13

    Anspruch eines Abwasserentsorgungsträgers auf eine Kostenbeteiligung für die

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.01.2017 - 3 A 616/15
    beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 616/15 1 K 1053/13.

    Der Beklagte wird unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Februar 2015 - 1 K 1053/13 - dem Grunde nach verpflichtet, sich an den Kosten des Klägers für die Erneuerung der Abwasseranlage im Bereich der ....straße in B.

    den Beklagten unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Februar 2015 - 1 K 1053/13 - zu verurteilen, an den Kläger 129.278,08 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.2010 - 3 L 418/08

    Kostenerstattungsanspruch nach § 23 Abs. 5 StrG ST; Verjährung

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.01.2017 - 3 A 616/15
    Nimmt er für die an sich ihm obliegende Aufgabe der Straßenentwässerung die Abwasseranlage eines Trägers der Abwasserentsorgung in Anspruch, ist es ihm im Hinblick auf dessen gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch lediglich erlaubt, zur Erleichterung der Berechnung die Ermittlung der konkreten Höhe der einmaligen Kostenbeteiligung im Rahmen eines Vergleichsvertrags i. S. v. § 55 VwVfG festzulegen und hierbei auch auf Pauschalsätze zurückzugreifen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 19. Mai 2010 - 3 L 418/08 -, juris Rn. 24).
  • OVG Sachsen, 11.11.2015 - 3 A 270/15
    Auszug aus OVG Sachsen, 26.01.2017 - 3 A 616/15
    9 Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig mit Beschluss vom 11. November 2015 - 3 A 270/15 - zugelassen.
  • OVG Sachsen, 20.04.2017 - 3 A 402/15

    Kosten der Straßenentwässerung, ; Ortsdurchfahrtenrichtlinie;

    Nimmt er für die an sich ihm obliegende Aufgabe der Straßenentwässerung die Abwasseranlage eines Trägers der Abwasserentsorgung in Anspruch, ist es ihm im Hinblick auf dessen gesetzlichen Kostenbeteiligungsanspruch lediglich erlaubt, zur Erleichterung der Berechnung die Ermittlung der konkreten Höhe der einmaligen Kostenbeteiligung im Rahmen eines Vergleichsvertrags i. S. v. § 55 VwVfG festzulegen und hierbei auch auf Pauschalsätze zurückzugreifen (SächsOVG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 A 616/15 -, juris Rn. 25 m. w. N.).

    48 3.2 Soweit der Kläger einen Kostenbeteiligungsanspruch i. H. v. 15.849,68 EUR für außerhalb des vorgenannten Bauabschnitts erfolgte Arbeiten an der Kanalisation geltend macht, könnte er sich grundsätzlich auf § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG berufen, wenn insoweit keine vertragliche Vereinbarung geschlossen wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 A 616/15 -, a. a. O. Rn. 31 ff.).

    Insoweit ist durch Auslegung zu ermitteln, ob durch die dortige Bezugnahme auf die Kosten aus der "Herstellung und Unterhaltung der Kanalisation" auch Herstellungskosten der Kanalisation mit umfasst sind, die außerhalb des Bereichs der streitgegenständlichen Baumaßnahme liegen, jedoch ebenfalls der Entsorgung des dort anfallenden Straßenwassers dienen (vgl. zur Vertragsauslegung: SächsOVG, Urt. v. 26. Januar 2017 a. a. O. Rn. 34).

  • OVG Sachsen, 30.11.2017 - 3 A 402/15

    Antrag auf Tatbestandsberichtigung

    Nimmt er für die an sich ihm obliegende Aufgabe der Straßenentwässerung die Abwasseranlage eines Trägers der Abwasserentsorgung in Anspruch, ist es ihm im Hinblick auf dessen gesetzlichen Kostenbeteiligungsanspruch lediglich erlaubt, zur Erleichterung der Berechnung die Ermittlung der konkreten Höhe der einmaligen Kostenbeteiligung im Rahmen eines Vergleichsvertrags i. S. v. § 55 VwVfG festzulegen und hierbei auch auf Pauschalsätze zurückzugreifen (SächsOVG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 A 616/15 -, juris Rn. 25 m. w. N.).

    48 3.2 Soweit der Kläger einen Kostenbeteiligungsanspruch i. H. v. 15.849,68 EUR für außerhalb des vorgenannten Bauabschnitts erfolgte Arbeiten an der Kanalisation geltend macht, könnte er sich grundsätzlich auf § 23 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG berufen, wenn insoweit keine vertragliche Vereinbarung geschlossen wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 A 616/15 -, a. a. O. Rn. 31 ff.).

    Insoweit ist durch Auslegung zu ermitteln, ob durch die dortige Bezugnahme auf die Kosten aus der "Herstellung und Unterhaltung der Kanalisation" auch Herstellungskosten der Kanalisation mit umfasst sind, die außerhalb des Bereichs der streitgegenständlichen Baumaßnahme liegen, jedoch ebenfalls der Entsorgung des dort anfallenden Straßenwassers dienen (vgl. zur Vertragsauslegung: SächsOVG, Urt. v. 26. Januar 2017 a. a. O. Rn. 34).

  • OVG Hamburg, 06.10.2022 - 5 Bf 467/19

    Auslegung einer öffentlich-rechlichen Vereinbarung über besondere Leistungsbezüge

    b) Ist der Inhalt einer Regelung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - wie hier - streitig, so ist diese gemäß § 62 Satz 2 HmbVwVfG unter Anwendung der in den §§ 133, 157 BGB geregelten Grundsätze auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1990, 4 C 21.89, BVerwGE 84, 257, juris Rn. 37; OVG Bautzen, Urt. v. 26.1.2017, 3 A 616/15, juris Rn. 29; Brüning/Bosesky in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 54 Rn. 147 m.w.N.).

    Neben dem Wortlaut sind auch die Vertragsverhandlungen, der Geschäftszweck und die Interessenlage der Vertragsparteien in den Blick zu nehmen (OVG Bautzen, Urt. v. 26.1.2017, 3 A 616/15, juris Rn. 29).

  • VG Halle, 06.12.2018 - 8 A 239/18

    Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Kleinbahn-,

    Eine Verpflichtung des Trägers der Straßenbaulast aus § 23 Abs. 5 S. 1 StrG LSA kann vor diesem Hintergrund von vornherein nur insoweit bestehen, als Abschnitte im Leitungsnetz der Abwasseranlage des Trägers der Abwasserentsorgung für die Straßenentwässerung tatsächlich in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu auch (zur dortigen Rechtslage) Sächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 2017, - 3 A 616/15 -, Juris Rn. 26; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2010,-3 A 418/08 -, Juris Rn. 28).
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