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   OVG Sachsen, 27.02.2013 - 3 B 354/12   

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https://dejure.org/2013,50263
OVG Sachsen, 27.02.2013 - 3 B 354/12 (https://dejure.org/2013,50263)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.02.2013 - 3 B 354/12 (https://dejure.org/2013,50263)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - 3 B 354/12 (https://dejure.org/2013,50263)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GewO § 35 Abs. 1, § 35 Abs. 7a, § 35 Abs. 8, § 34c; VwVfG § 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 3
    Untersagung gegenüber Geschäftsführer einer GmbH wegen Unzuverlässigkeit, Vorrang der Widerrufsregelungen soweit Erlaubnis nach § 34c GewO widerrufen wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 52.78

    Gewerberecht - Untersagung - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2013 - 3 B 354/12
    Vielmehr muss der Antragsteller die angesichts der erheblichen Zahlungsrückstände naheliegende Prognose dauerhafter wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit der GmbH widerlegen, indem er darlegt, dass diese zahlungswillig ist und die aufgelaufenen Schulden mit einem sinnvollen Sanierungs- bzw. Finanzierungskonzept überwinden kann (BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982, GewA 1982, 233; st. Rspr.).
  • VG Gießen, 26.04.2004 - 8 G 1361/04

    Gewerbeuntersagungsverfügung gegenüber Busunternehmer - Steuerrückstände als

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2013 - 3 B 354/12
    Insoweit greift die Regelung des § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO hier nämlich nicht, da es sich rechtlich gesehen insoweit um die Ausübung eines anderen Gewerbes handelt (vgl. auch VG Gießen, Beschl. v. 26. April 2004 - 8 G 1361/04 -, juris Rn. 31).
  • OVG Sachsen, 23.08.2011 - 3 B 247/10

    Gewerbeuntersagung, künstlerische Tätigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2013 - 3 B 354/12
    Diese Ausführungen gelten entsprechend bei der Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten (SächsOVG, Beschl. v. 23. August 2011 - 3 B 247/10 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 10.08.2010 - 3 B 521/09

    Gewerberecht, Unzuverlässigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2013 - 3 B 354/12
    Schließlich kann hierzu auch eine gewerberechtlich relevante Verhaltensweise, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, berücksichtigt werden (SächsOVG, Beschl. v. 10. August 2010 - 3 B 521/09 -, juris; Heß a. a. O. Rn. 178 ff. m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 08.03.2011 - 3 B 354/10

    Steuerschulden, Gewerbeuntersagung, Höhe der Steuerrückstände

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2013 - 3 B 354/12
    Von Bedeutung ist ferner auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. April 1997, GewArch 1999, 72), sowie die Entwicklung der Steuerrückstände über längere Zeit (Marcks a. a. O. Rn. 52 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2011 - 3 B 354/10 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung bei GmbH-Geschäftsführer, Unzuverlässigkeit,

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2013 - 3 B 354/12
    Es hat unter Bezugnahme der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 -, 1 C 3/93 -, juris) im Hinblick auf die nach § 35 Abs. 7a GewO zu prüfende Unzuverlässigkeit für künftige Tätigkeiten zu Recht darauf hingewiesen, dass der bisherige Geschäftsführer unzuverlässig für eine künftige gewerbliche Betätigung ist, wenn er keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft ein seiner bisherigen Tätigkeit entsprechendes Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2021 - 1 LZ 792/19

    Widerruf der Erlaubnis zur Vermittlung von Immobilien, Darlehen und

    Auch die §§ 283 ff. StGB dürften ohne Weiteres dem Schutz des Rechtsverkehrs vor der Schädigung durch materiell insolvente, beschränkt haftende Gesellschaften dienen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 3 B 354/12 -, juris Rn. 24; vgl. Leithaus, in: Andres/Leithaus/Dahl, InsO, 4. Aufl., § 15a Rn. 1: "dient dem Schutz der Gläubiger").

    Jedenfalls enthält das Zulassungsvorbringen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch keine schlüssigen Gegenargumente, die die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen würden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 5. September 2019 - 6 B 4/19 -, juris Rn. 6 f., wonach die Rechtsauffassung des VG Chemnitz nicht zu beanstanden sei, bei der Insolvenzverschleppung handele es sich um eine Insolvenzstraftat nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz GewO; vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 3 B 354/12 -, juris Rn. 6, 23 f.).

  • VG Regensburg, 28.11.2019 - RO 5 K 17.2028

    Gewerbeuntersagung gegen den Geschäftsführer einer GmbH

    Danach können aus erheblichen Steuerschulden, der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie aus der in dem bisherigen Finanzgebaren zutage tretenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden auf die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers selbst jedenfalls dann geschlossen werden, wenn dieser für die Situation des Gewerbetreibenden verantwortlich ist (so auch Sächsisches OVG vom 27.02.2013 -3 B 354/12-, juris Rn. 16 u. 17).

    Schließlich kann hierzu auch eine gewerberechtlich relevante Verhaltensweise, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, berücksichtigt werden (so auch Sächsisches OVG vom 27.2.2013 -3 B 354/12-, juris Rn. 17).

  • OVG Sachsen, 10.11.2022 - 6 A 559/19

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Erstreckung auf den

    Unbeachtlich ist dabei, ob sich die Verfahren gegen den Gewerbetreibenden einerseits und dessen Vertreter andererseits im Verlauf auseinanderentwickeln (SächsOVG, Beschl. v. 27. Februar 2013 - 3 B 354/12 -, juris Rn. 14).
  • VG Regensburg, 28.11.2019 - RN 5 K 17.781

    Gewerbeuntersagungsverfahren

    Danach können aus erheblichen Steuerschulden, der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie aus der in dem bisherigen Finanzgebaren zutage tretenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden auf die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers selbst jedenfalls dann geschlossen werden, wenn dieser für die Situation des Gewerbetreibenden verantwortlich ist (so auch Sächsisches OVG vom 27.02.2013 -3 B 354/12-, juris Rn. 16 u. 17).

    Schließlich kann hierzu auch eine gewerberechtlich relevante Verhaltensweise, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, berücksichtigt werden (so auch Sächsisches OVG vom 27.2.2013 -3 B 354/12-, juris Rn. 17).

  • OVG Sachsen, 04.03.2015 - 3 A 363/14

    Gewerberechtliche Untersagung, Gesellschaft, Geschäftsführer, wirtschaftliche

    Während § 35 Abs. 1 GewO nur ein Vorgehen gegen den Gewerbetreibenden selbst, hier die GmbH ermöglicht, gestattet § 35a Abs. 7 a Sätze 1 und 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 GewO nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 27. Februar 2013 - 3 B 354/12 -, juris Rn. 11) nur die vorbeugende Untersagung von Tätigkeiten, in die der Betroffene wegen Unterbindung seiner derzeitigen Tätigkeit ausweichen könnte.
  • OVG Sachsen, 11.06.2018 - 3 B 158/18

    Versicherungsmakler; ungeordnete Verhältnisse; Schuldnerverzeichnis; Vorlage

    Dabei ist in Ermangelung eines Widerspruchsbescheids auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzuheben (SächsOVG, Beschl. v. 27. Februar 2013 - 3 B 354/12 -, juris Rn. 18).
  • VG Magdeburg, 11.08.2016 - 3 A 428/14

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegen einen Betriebsleiter

    Die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen den Vertretungsberechtigten gemäß § 35 Abs. 7a GewO setzt weiter voraus, dass gegen den Gewerbetreibenden selbst ebenfalls ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet wurde (BVerwG, Urt. v. 19.12.1995, a.a.O.; Sächsisches OVG, B.v. 27.2.2013 - 3 B 354/12 -, juris).
  • OVG Sachsen, 27.10.2016 - 3 B 207/16

    Unzuverlässigkeit; Gewerbe; Steuerrückstände; strafrechtliche Verurteilung

    Schließlich ist auch die Verletzung steuerlicher Erklärungs- und Mitwirkungspflichten sowie die wiederholte Verletzung sonstiger, insbesondere mit Bußgeld belegter Verstöße gegen sonstige Erklärungs- und Mitwirkungspflichten möglicherweise gewerberechtlich relevant (SächsOVG, Beschl. v. 27. Februar 2013 - 3 B 354/12 -, juris Rn. 17 m. w. N.).
  • VG Augsburg, 26.03.2015 - Au 5 K 14.1253

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Geschäftsführer einer GmbH; Akzessorietät;

    Die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen den Vertretungsberechtigten gemäß § 35 Abs. 7a GewO setzt weiter voraus, dass gegen den Gewerbetreibenden selbst ebenfalls ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet wurde (BVerwG, U.v. 19.12.1995, a.a.O.; Sächsisches OVG, B.v. 27.2.2013 - 3 B 354/12 - juris Rn. 11).
  • VG Würzburg, 21.10.2013 - W 6 S 13.900

    Schluss von Prozesskostenhilfeantrag auf fortbestehende wirtschaftliche

    In einem solchen Fall müsste, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, zusätzlich ein Verfahren gegen den zweiten Gewerbetreibenden (hier die UG) in Gang gesetzt werden, mit dem dann die Untersagung der unselbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 7a GewO verbunden werden könnte (vgl. SächsOVG, B.v. 27.2.2013 - 3 B 354/12 - juris; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Bd. 1, Stand: Juni 2006, § 35, Rn. 80, 86, 94, 193).
  • VG München, 17.04.2013 - M 16 K 12.6263

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegen Geschäftsführer einer GmbH;

  • VG Würzburg, 29.01.2014 - W 6 K 13.722

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

  • VG Magdeburg, 04.02.2022 - 3 A 146/20

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; bestandkräftige Zahlungsverpflichtung in

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