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   OVG Sachsen, 27.02.2023 - 1 E 7/23   

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https://dejure.org/2023,4132
OVG Sachsen, 27.02.2023 - 1 E 7/23 (https://dejure.org/2023,4132)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.02.2023 - 1 E 7/23 (https://dejure.org/2023,4132)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. Februar 2023 - 1 E 7/23 (https://dejure.org/2023,4132)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - 8 E 10109/21

    Streitwertbemessung für Eilrechtsschutzantrags gegen die Baugenehmigung zur

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2023 - 1 E 7/23
    Der Vorschlag im früheren Streitwertkatalog 2004, bei Klagen eines Drittbetroffenen gegen eine Baugenehmigung als Streitwert "7.500,00 EUR, mindestens den Betrag der Grundstückwertminderung" anzunehmen (Nr. 9.7.1), ist im Streitwertkatalog 2013 ebenfalls nicht übernommen worden (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 28. Januar 2021 - 8 E 10109/21 -, juris Rn. 3).

    Dieses Interesse besteht in aller Regel darin, Beeinträchtigungen infolge des Baukörpers oder der genehmigten Nutzung abzuwehren (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 28. Januar 2021 - 8 E 10109/21 -, juris Rn. 3, das hierbei das klägerische Interesse an der Abwehr einer Wertminderung für dessen Anwesen grundsätzlich als kein geeignetes Kriterium für die Bemessung des Streitwerts erachtet).

    In Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 kommt - nicht zuletzt auch im Interesse der Kalkulierbarkeit des Kostenrisikos - eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses zum Ausdruck (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 28. Januar 2021 - 8 E 10109/21 -, juris Rn. 3).

  • OVG Sachsen, 23.07.2015 - 1 E 57/15

    Streitwert, Baugenehmigung, Nachbarklage

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2023 - 1 E 7/23
    Anders als im Streitwertkatalog 2013 enthielt Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) seinerzeit keinen Rahmen für die Streitwerthöhe, sondern nur den Betrag von 7.500 EUR, der vom Senat in ständiger Rechtsprechung bei fehlender Darlegung einer konkreten Grundstückswertminderung als Auffangwert in Ansatz gebracht wurde (Senatsbeschl. v. 23. Juli 2015 - 1 E 57/15 -, juris Rn. 3 unter Hinweis auf den Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2005 - 1 BS 251/05 -, juris Rn. 12).

    In seinen Entscheidungen aus Jahren 2015 und 2016 hat der Senat aufgrund des vorgesehenen Rahmens aus dem Streitwertkatalog 2013 sowie unter Einbeziehung einer Teuerungsrate in teilweiser Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH BW, Beschl. v. 13. August - 8 S 979/14 -, juris) bei Baunachbarklagen betreffend Einfamilienhäuser, auch wenn sie über eine Einliegerwohnung verfügen, einen der vorgesehenen Untergrenze entsprechenden Betrag von 7.500 EUR und in Abgrenzung dazu bei Mehrfamilienhäusern, die im Weiteren u. a. von Hochhäusern sowie Gebäuden mit gewerblicher und industrieller Nutzung zu unterscheiden sind, einen Betrag in Höhe von 10.000 EUR für angemessen gehalten (Senatsbeschl. v. 23. Juli 2015 - 1 E 57/15 -, juris Rn. 4; Senatsbeschl. v. 28. November 2016 - 1 B 257/16 -, juris Rn. 7).

  • OVG Sachsen, 28.11.2016 - 1 B 257/16

    Anhörungsrüge, Streitwertfestsetzung, Beschwer

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2023 - 1 E 7/23
    Da auch das Bestehen einer Honorarvereinbarung mit der Begründung der Streitwertbeschwerde weder behauptet noch nachgewiesen ist, kann offenbleiben, ob in einem solchen Fall eine Beschwer anzunehmen wäre (Senatsbeschl. v. 28. November 2016 - 1 B 257/16 -, juris Rn. 5).

    In seinen Entscheidungen aus Jahren 2015 und 2016 hat der Senat aufgrund des vorgesehenen Rahmens aus dem Streitwertkatalog 2013 sowie unter Einbeziehung einer Teuerungsrate in teilweiser Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH BW, Beschl. v. 13. August - 8 S 979/14 -, juris) bei Baunachbarklagen betreffend Einfamilienhäuser, auch wenn sie über eine Einliegerwohnung verfügen, einen der vorgesehenen Untergrenze entsprechenden Betrag von 7.500 EUR und in Abgrenzung dazu bei Mehrfamilienhäusern, die im Weiteren u. a. von Hochhäusern sowie Gebäuden mit gewerblicher und industrieller Nutzung zu unterscheiden sind, einen Betrag in Höhe von 10.000 EUR für angemessen gehalten (Senatsbeschl. v. 23. Juli 2015 - 1 E 57/15 -, juris Rn. 4; Senatsbeschl. v. 28. November 2016 - 1 B 257/16 -, juris Rn. 7).

  • BVerwG, 15.09.2015 - 9 KSt 2.15

    Naturschutzverein; Streitwertfestsetzung in planfeststellungsrechtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2023 - 1 E 7/23
    Der vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen angeführte Arbeitsaufwand des Verwaltungsgerichts ist insofern unerheblich, weil er nicht mit dem ausschlaggebenden klägerischen Abwehrinteresse der in Rede stehenden Baunachbarklage korreliert; er kann daher bei der Streitwertfestsetzung von vornherein keine Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 - juris Rn. 3 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 1. August 2019 - 9 C 19.1331 - juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 9 C 19.1873 -, juris Rn. 4).

    Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu (BVerwG, Beschl. v. 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 -, juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 25.01.2022 - 9 C 19.1873

    Erfolgreiche Streitwertbeschwerde (Baurecht, Nachbarklage)

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2023 - 1 E 7/23
    Der vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen angeführte Arbeitsaufwand des Verwaltungsgerichts ist insofern unerheblich, weil er nicht mit dem ausschlaggebenden klägerischen Abwehrinteresse der in Rede stehenden Baunachbarklage korreliert; er kann daher bei der Streitwertfestsetzung von vornherein keine Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 - juris Rn. 3 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 1. August 2019 - 9 C 19.1331 - juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 9 C 19.1873 -, juris Rn. 4).

    Gleichwohl kann nach den Maßstäben des § 52 Abs. 1 GKG von den im Streitwertkatalog ausgewiesenen Beträgen abgewichen werden, wenn der Einzelfall dazu Anlass gibt (Amtliches Begleitschreiben zum Streitwertkatalog 2013, abgedruckt im BDVR-Rundschreiben, Beilage zu Heft 4/2013 sowie Nr. 3 der Vorbemerkungen; vgl. BayVGH, Beschl. v. 5. Juli 2021 - 9 C 20.214 - juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 25. Januar 2022 - 9 C 19.1873 -, juris Rn. 2).

  • OVG Sachsen, 26.11.2009 - 1 E 135/09

    Verwerfung; Streitwertfestsetzung; Beschwer

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2023 - 1 E 7/23
    Sein Beschwerdebegehren kann im Allgemeinen schutzwürdig nur auf eine Herabsetzung des Streitwertes gerichtet sein, um die ihm auferlegte Kostenlast zu mindern, nicht jedoch darauf, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten (Senatsbeschl. v. 26. November 2009 - 1 E 135/09 -, juris Rn. 2 unter Hinweis auf SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2004, SächsVBl. 2004, 89).

    Dagegen ist wegen einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung regelmäßig nur der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert (Senatsbeschl. v. 26. November 2009 - 1 E 135/09 -, juris Rn. 2).

  • OVG Saarland, 30.05.2003 - 1 Q 20/03

    Beseitigungsverfügung gegen Grenzgarage

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2023 - 1 E 7/23
    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung darüber hinaus niedrigere Streitwerte für Baunachbarklagen gegen Garagen festgesetzt wurden (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 10. Mai 2007 - 10 B 305/07 -, juris Rn. 20, das den Streitwert für eine Baunachbarklage gegen eine Garage im vorläufigen Rechtsschutz auf 1.500 EUR festgesetzt hat, OVG Saarland, Beschl. v. 30. Mai 2003 - 1 Q 20/03 -, juris Rn. 31, das in einem Hauptsacheverfahren von 2.000 EUR ausging), steht einer Heranziehung ebenfalls entgegen, dass die dortigen Entscheidungen vor Veröffentlichung des Streitwertkatalogs 2013 auf Basis des Streitwertkatalogs 2004 ergangenen sind.
  • OVG Sachsen, 20.10.2005 - 1 BS 251/05

    Baugrenze, Baulinie, Rücksichtsnahmegebot, Abstandsflächen, Grenzbebauung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2023 - 1 E 7/23
    Anders als im Streitwertkatalog 2013 enthielt Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) seinerzeit keinen Rahmen für die Streitwerthöhe, sondern nur den Betrag von 7.500 EUR, der vom Senat in ständiger Rechtsprechung bei fehlender Darlegung einer konkreten Grundstückswertminderung als Auffangwert in Ansatz gebracht wurde (Senatsbeschl. v. 23. Juli 2015 - 1 E 57/15 -, juris Rn. 3 unter Hinweis auf den Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2005 - 1 BS 251/05 -, juris Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2007 - 10 B 305/07

    Hinreichende Bestimmtheit einer Baugenehmigung im Hinblick auf die

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2023 - 1 E 7/23
    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung darüber hinaus niedrigere Streitwerte für Baunachbarklagen gegen Garagen festgesetzt wurden (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 10. Mai 2007 - 10 B 305/07 -, juris Rn. 20, das den Streitwert für eine Baunachbarklage gegen eine Garage im vorläufigen Rechtsschutz auf 1.500 EUR festgesetzt hat, OVG Saarland, Beschl. v. 30. Mai 2003 - 1 Q 20/03 -, juris Rn. 31, das in einem Hauptsacheverfahren von 2.000 EUR ausging), steht einer Heranziehung ebenfalls entgegen, dass die dortigen Entscheidungen vor Veröffentlichung des Streitwertkatalogs 2013 auf Basis des Streitwertkatalogs 2004 ergangenen sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 8 S 702/19

    Garagen in Abstandsflächen; Berechnung der Wandhöhe in Hanglagen

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.02.2023 - 1 E 7/23
    Gerade im Vergleich zu einem Einfamilienhaus wird diesem Unterschied durch eine Heranziehung der im Streitwertkatalog vorgesehenen Untergrenze von 7.500 EUR nicht mehr hinreichend Rechnung getragen (a. A. VGH BW, Beschl. v. 21. Juli 2020 - 8 S 702/19 -, juris Rn. 51 zur Errichtung einer Grenzgarage, der allerdings - anders als der erkennende Senat - bei Einfamilienhäusern von einem mittleren Streitwert von 10.000 EUR ausgeht).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2014 - 8 S 979/14

    Streitwert bei Nachbarklage gegen Einfamilienhaus oder kleines Mehrfamilienhaus

  • VGH Bayern, 03.08.2012 - 15 C 12.870

    Bei einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bestimmt sich der Streitwert

  • VGH Bayern, 04.01.2021 - 15 C 20.2948

    Streitwertbeschwerde eines Rechtsanwalts aus eigenem Recht; Höhe des Streitwertes

  • BVerwG, 15.03.1977 - 7 C 6.76

    Voraussetzungen einer Streitwertfestsetzung - Rechtmäßigkeit einer

  • VGH Bayern, 05.07.2021 - 9 C 20.214

    Streitwert bei Nachbarklage von Inhabern emittierender Anlagen gegen

  • VGH Bayern, 06.07.2015 - 9 C 15.1202

    Streitwertbeschwerde; sanierungsrechtliche Genehmigung; Klage der Gemeinde;

  • BVerwG, 22.01.1988 - 7 C 4.85

    Erinnerung gegen die Festsetzung des Streitwerts - Drittbetroffenen-Klage gegen

  • VGH Bayern, 01.08.2019 - 9 C 19.1331

    Unberücksichtigung des Arbeitsafwandes eine Gerichts bei Streitwertfestsetzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.1999 - 5 A 5682/97

    F.D.P. muß 10 Millionen DM vorläufig nicht zurückzahlen

  • OVG Sachsen, 16.03.2023 - 1 E 15/22

    Nutzungsuntersagung, ; Streitwert; Jahresnutzwert; Jahresrohmiete; Abschreibungen

    In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstands nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei es gemäß § 40 GKG für die Wertberechnung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ankommt, hier also auf den 3. Juni 2019.10 In Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG richtet sich der Streitwert nach dem sog. "Angreiferinteresse" des Klägers, wie es sich unmittelbar aus seinem Antrag oder aber aus der Klagebegründung ergibt, im Regelfall also nach dem wirtschaftlichen Wert des Klageziels, das der Kläger unmittelbar erreichen will (vgl. Senatsbeschl. v. 27. Februar 2023 - 1 E 7/23 -, juris Rn. 10 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 02.05.2023 - 1 E 10/23

    Streitwert; Bauvorbescheid

    Empfehlungen zur Festsetzung dieses Werts enthält der vom Verwaltungsgericht herangezogene Streitwertkatalog, an dem sich auch der Senat in ständiger Rechtsprechung orientiert (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2023 - 1 E 7/23 -, juris Rn. 12 ff. ).
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