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   OVG Sachsen, 28.02.2019 - 1 A 292/17   

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https://dejure.org/2019,8412
OVG Sachsen, 28.02.2019 - 1 A 292/17 (https://dejure.org/2019,8412)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28.02.2019 - 1 A 292/17 (https://dejure.org/2019,8412)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - 1 A 292/17 (https://dejure.org/2019,8412)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    EStG § 7i EStG § 7h Abs. 3 VwVfG § 24 VwVfG § 26 SächsDSchG § 15
    Baudenkmal; Eigentumswohnung; Grundlagenbescheid; Bescheinigungsverfahren; Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Verwertungsverbot

  • denkmalrechtbayern.de PDF

    Steuernachweise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2021, 583
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.10.1979 - 7 B 168.79

    Zweifel über die Förderungsvoraussetzung der Nichterhebung eines Schulgeldes

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.02.2019 - 1 A 292/17
    Dieser Grundsatz betrifft die Frage der Beweis- und Darlegungslast (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. April 2016 - 8 C 2.15 -, juris Rn. 32 und Beschl. v. 23. Oktober 1979 - 7 B 168.79 - juris Rn. 3).

    Zwar findet die Amtsermittlungspflicht ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 26 Abs. 2 VwVfG), die insbesondere gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen (vgl. BVerwG, Beschl. 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 - juris Rn. 17 und v. 23. Oktober 1979 a. a. O.).

  • BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 2.15

    Anbieter; Auftrag; Auftraggeber; Markt; Marktpreis; betriebssubjektiver

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.02.2019 - 1 A 292/17
    Dieser Grundsatz betrifft die Frage der Beweis- und Darlegungslast (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. April 2016 - 8 C 2.15 -, juris Rn. 32 und Beschl. v. 23. Oktober 1979 - 7 B 168.79 - juris Rn. 3).

    Daraus folgt aber weder, dass in diesen Fällen der Untersuchungsgrundsatz nicht zu beachten ist oder der Nachweis gegenüber der Beklagten in Bezug auf die von ihr zu bescheinigenden Aufwendungen allein durch die Kläger als Antragsteller geführt werden kann, etwa durch Vorlage von Rechnungen im Original oder durch von ihnen eingeholte Gutachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. April 2016 a. a. O.).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 8/08

    Auch ein Neubau im bautechnischen Sinn kann steuerrechtlich als Denkmal gefördert

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.02.2019 - 1 A 292/17
    9 Die Kläger legten am 20. März 2012 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 2009 (- X R 8/08 -, juris) Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2015 zurückwies.

    Es handelt sich um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (vgl. BFH, Urt. v. 24. Juni 2009 - X R 8/08 -, juris Rn. 14).

  • BVerwG, 28.06.2018 - 2 B 57.17

    Anforderungen an Darlegung und Beweis konkreter inhaltlicher Bewertungsfehler der

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.02.2019 - 1 A 292/17
    Zwar findet die Amtsermittlungspflicht ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 26 Abs. 2 VwVfG), die insbesondere gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen (vgl. BVerwG, Beschl. 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 - juris Rn. 17 und v. 23. Oktober 1979 a. a. O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2018 - 10 A 279/16

    Erteilung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke für den Wiederaufbau des

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.02.2019 - 1 A 292/17
    27 Die beantragte Bescheinigung dient dem Nachweis des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG für das Gebäude und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen (§ 7i Abs. 2 Satz 1 EStG; vgl. OVG NRW, Urt. v. 28. Mai 2018 - 10 A 279/16 -, juris Rn. 35).
  • BVerwG, 20.01.2016 - 10 C 17.14

    Abgabenangelegenheiten; Abgabenbegriff; Beitragsstreitigkeiten; Bevollmächtigung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.02.2019 - 1 A 292/17
    23 Der Senat hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er mit Blick auf die weite Auslegung des Begriffs der Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 7 VwGO durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2016 - 10 C 17.14 - von einer Postulationsfähigkeit von Steuerberatern in Streitigkeiten nach § 7i EStG ausgeht.
  • BFH, 16.09.2014 - X R 29/12

    Objektbezogenheit der Bescheinigung i. S. des § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.02.2019 - 1 A 292/17
    Diese Vorschriften sind nach § 7h Abs. 3 i. V. m. § 7i Abs. 3 EStG entsprechend auf Eigentumswohnungen, die sich in einem Baudenkmal befinden, anzuwenden (vgl. BFH, Urt. v. 16. September 2014 - X R 29/12 -, juris Rn. 15; SächsFG, Urt. v. 24. Februar 2010 - 8 K 1480/09 - juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 7. Juli 2015 - 1 A 78/14 -, juris Rn. 17).29 Die zuvor genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt.
  • FG Sachsen, 24.02.2010 - 8 K 1480/09

    Sonderabschreibung nach § 7i EStG für durch Ausbau des Dachgeschosses in einem

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.02.2019 - 1 A 292/17
    Diese Vorschriften sind nach § 7h Abs. 3 i. V. m. § 7i Abs. 3 EStG entsprechend auf Eigentumswohnungen, die sich in einem Baudenkmal befinden, anzuwenden (vgl. BFH, Urt. v. 16. September 2014 - X R 29/12 -, juris Rn. 15; SächsFG, Urt. v. 24. Februar 2010 - 8 K 1480/09 - juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 7. Juli 2015 - 1 A 78/14 -, juris Rn. 17).29 Die zuvor genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt.
  • OVG Sachsen, 17.09.2020 - 1 A 173/18

    Denkmal; Eigentumswohnung; erhöhte Absetzungen; Aufteilung auf

    Es handelt sich um einen objekt- und maßnahmebezogenen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (vgl. BFH, Urt. v. 24. Juni 2009 - X R 8/08 -, juris Rn. 14; Senatsurt. v. 28. Februar 2019 - 1 A 292/17 -, juris Rn. 11).

    Die materielle Beweislast für das Vorliegen bescheinigungsfähiger Aufwendungen liegt bei demjenigen, der sie für sich beansprucht (BFH, Urt. v. 24. Juni 2009 - XR 8/08 -, juris Rn. 21; Senatsurt. v. 28. Februar 2019 - 1 A 292/17 -, juris Rn. 31 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 12.04.2019 - 1 A 173/18

    Denkmal; Bescheinigungsverfahren; Dachausbau; Aufzug; Eigentumswohnung;

    Es handelt sich um einen objektbezogenen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (vgl. BFH, Urt. v. 24. Juni 2009 - X R 8/08 -, juris Rn. 14; Senatsurt. v. 28. Februar 2019 - 1 A 292/17 -, Rn. 11, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die materielle Beweislast für das Vorliegen bescheinigungsfähiger Aufwendungen liegt bei demjenigen, der sie für sich beansprucht (BFH, Urt. v. 24. Juni 2009 - XR 8/08 -, juris Rn. 21; Senatsurt. v. 28. Februar 2019 - 1 A 292/17 -, Rn. 31 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 08.12.2021 - 1 A 625/19

    Baudenkmal; erhöhte Absetzungen; Herstellungskosten; Aufwendungen;

    Es handelt sich um einen objekt- und maßnahmebezogenen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (vgl. BFH, Urt. v. 24. Juni 2009 - X R 8/08 -, juris Rn. 14; Senatsurt. v. 28. Februar 2019 - 1 A 292/17 -, juris Rn. 11).

    Die materielle Beweislast für das Vorliegen bescheinigungsfähiger Aufwendungen liegt bei demjenigen, der sie für sich beansprucht (BFH, Urt. v. 24. Juni 2009 - XR 8/08 -, juris Rn. 21; Senatsurt. v. 28. Februar 2019 - 1 A 292/17 -, juris Rn. 31 m. w. N.).

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