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   OVG Sachsen, 28.03.2018 - 4 B 40/18   

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OVG Sachsen, 28.03.2018 - 4 B 40/18 (https://dejure.org/2018,8118)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28.03.2018 - 4 B 40/18 (https://dejure.org/2018,8118)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28. März 2018 - 4 B 40/18 (https://dejure.org/2018,8118)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 2 Satz 1 SGB VIII
    Nachweis eines Betreuungsplatzes; örtliche Zumutbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2017 - 12 B 930/17

    Einstweilige Anordnung zur Vergabe von Kita-Plätzen in Münster bestätigt

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2018 - 4 B 40/18
    Eine Entscheidung in Bezug auf die Zumutbarkeit eines konkret erst noch zu bezeichnenden Betreuungsplatzes ist damit nicht verbunden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 2017 - 12 B 930/17 -, juris Rn. 20).

    11 Die von der Beschwerde zur Stützung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung zitierten Entscheidungen aus Nordrhein-Westfalen sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil dort bei der örtlichen Zumutbarkeit darauf abgestellt wurde, dass die Verhältnisse in einer Großstadt nicht vorlagen (VG Münster, Beschl. v. 20. Juli 2017 - 6 L 1177/17 -, juris Rn. 40 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 2017 - 12 B 930/17 -, juris Rn. 20), wogegen es sich bei der Antragsgegnerin um eine Stadt mit mehr als 500.000 Einwohnern handelt.

  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2018 - 4 B 40/18
    Der Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur, wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 41).

    Darüber hinaus ist es gerichtsbekannt, dass die Antragsgegnerin seit Jahren ihrer Verpflichtung, ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 35), nicht nachkommt und daher auch nicht in der Lage ist, alle unstreitig gegen sie bestehenden Ansprüche aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ordnungsgemäß zu erfüllen.

  • OVG Sachsen, 20.12.2017 - 4 B 294/17

    Tageseinrichtung; Zumutbarkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2018 - 4 B 40/18
    In der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschl. v. 20. Dezember 2017 - 4 B 294/17 -, juris Rn. 6 m.w.N.) wird - unter Berücksichtigung des das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzips der Wohnortnähe (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) - für die örtliche Zumutbarkeit eines nachgewiesenen Betreuungsplatzes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig darauf abgestellt, ob dieser von der Wohnung der anspruchsberechtigten Kinder ausgehend innerhalb von 30 Minuten erreicht werden kann.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2017 - 6 S 43.17

    Zuständigkeit einer Gemeinde für die Feststellung des Rechtsanspruchs auf

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2018 - 4 B 40/18
    Da bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Betreuungsplatzes stets alle konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind, ist es auch nicht ausgeschlossen, dass eine Wegezeit von 30 Minuten oder weniger gleichwohl unzumutbar sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. November 2017 - 6 S 43.17 - juris Rn. 5); entgegen der Ansicht der Beschwerde trifft die Darlegungslast hierzu jedoch den Antragsteller, da es sich um seine sowie die individuellen Belange seiner Eltern handelt.
  • VG Münster, 20.07.2017 - 6 L 1177/17

    Vergabe von Kita-Plätzen in Münster beanstandet

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2018 - 4 B 40/18
    11 Die von der Beschwerde zur Stützung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung zitierten Entscheidungen aus Nordrhein-Westfalen sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil dort bei der örtlichen Zumutbarkeit darauf abgestellt wurde, dass die Verhältnisse in einer Großstadt nicht vorlagen (VG Münster, Beschl. v. 20. Juli 2017 - 6 L 1177/17 -, juris Rn. 40 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 2017 - 12 B 930/17 -, juris Rn. 20), wogegen es sich bei der Antragsgegnerin um eine Stadt mit mehr als 500.000 Einwohnern handelt.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2016 - 12 S 1782/15

    Aufwendungsersatz für selbstgeschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2018 - 4 B 40/18
    Zu diesen konkreten Belangen gehört auch die Frage, wie der Weg von und zum Betreuungsplatz regelmäßig bewältigt und welches Verkehrsmittel hierbei ggf. genutzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 42).
  • OVG Sachsen, 07.06.2017 - 4 B 112/17

    Kapazität; Jugendhilfe; Kindertageseinrichtung; Förderung

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2018 - 4 B 40/18
    Es hat dabei - insoweit unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung (SächsOVG, Beschl. v. 7. Juni 2017 - 4 B 112/17 -, juris Rn. 16 f.) - die Auffassung vertreten, dass der nachzuweisende Betreuungsplatz in höchstens 30 Minuten Wegezeit erreichbar sein müsse.
  • OLG Frankfurt, 28.05.2021 - 13 U 436/19

    Amtshaftung des Jugendhilfeträgers: Unterbliebene Bereitstellung eines

    Dabei kann im Streitfall dahingestellt bleiben, in welchem Umfang die Fahrtzeit zum Arbeitsplatz zu berücksichtigten ist, denn die - auch vom Beklagten nicht grundsätzlich in Frage gestellte - Zumutbarkeitsgrenze von 30 Minuten als grober Richtwert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.12.2016, 12 S 1782/15, juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.3.2018, 6 S 2.18, juris Rn. 18; Sächsisches OVG, Beschluss v. 28.3.2018, 4 B 40/18, juris Rn. 10; VG München, Urt. v. 13.7.2016, M 18 K 14.3284, juris Rn. 48) wird bereits bei Berücksichtigung der Verkehrsbelastung der in Rede stehenden Strecke in den üblichen Bring- und Abholzeiten und erst recht bei (anteiliger) Einbeziehung der Fahrtzeit zum Arbeitsplatz deutlich überschritten.
  • VG Stuttgart, 02.09.2021 - 9 K 3324/21

    Zeitlicher Umfang einer Förderung in einer Kindertageseinrichtung

    Denn die Zumutbarkeitsgrenze von 30 Minuten Wegstrecke zwischen Wohnung und Tageseinrichtung gilt in der Rechtsprechung als grober Richtwert für die Entfernung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2018 - 6 S 2.18 -, juris Rn. 18; Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2018 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 10).

    Zu diesen konkreten Belangen gehört auch die Frage, wie der Weg von und zum Betreuungsplatz regelmäßig bewältigt und welches Verkehrsmittel hierbei gegebenenfalls benutzt wird (Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2018 - 4 B 40/18 -, beck-online, BeckRS 2018, 5082 Rn. 6 mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 42).

    Grundsätzlich kommt es im Rahmen der Zumutbarkeit darauf an, ob der PKW für die Bewältigung des Wegs zur Betreuungseinrichtung tatsächlich regelmäßig genutzt werden soll oder nicht (Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2018 - 4 B 40/18 -, beck-online, BeckRS 2018, 5082 Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2023 - 12 S 790/23

    Anspruch von Geschwisterkindern auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes

    Ausgehend von dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) ist in der Regel von der am nächsten gelegenen Einrichtung am Wohnort des Kindes auszugehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, juris Rn. 35; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.12.2008 - 4 ME 326/08 -, juris Rn. 11; vgl. zum Prinzip der Wohnortnähe auch BVerfG, Urteil vom 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16 -, juris Rn. 114; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2020 - 7 B 10222/20 -, juris Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2018 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 10).

    Auch wenn es wünschenswert ist, dass der Betreuungsplatz zu Fuß erreichbar ist, ist es Kindern und damit auch ihren Eltern regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Tageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel bzw. ihren privaten Pkw oder das Fahrrad zu benutzen, wenn diese Fortbewegungsmittel von den Eltern üblicherweise benutzt werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2022 - OVG 6 S 55/22 -, juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2020 - 4 M 48/20 -, juris Rn. 5 ff.; a.A. in Bezug auf einen privaten Pkw Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2018 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2023 - 12 B 683/23

    Beschwerde in Kitaplatz-Verfahren gegen Stadt Münster bleibt erfolglos

    vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 28. März 2018- 4 B 40/18 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -,juris Rn. 42.
  • VG Halle, 06.03.2020 - 3 B 175/20

    Eilantrag zur Erlangung eines Kindergartenplatzes erfolglos.

    Abzustellen ist darauf, wie sich das Bringen und Abholen des Antragstellers nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gestalten wird, das heißt welches Verkehrsmittel für diese Wege regelmäßig genutzt werden soll (Sächs. OVG, Beschluss vom 28. März 2018 - 4 B 40/18 - juris, Rdnr. 6).
  • OVG Sachsen, 28.01.2019 - 4 D 68/18

    Kinderbetreuungsplatz; Rechtsschutzbedürfnis; Mutwilligkeit; Prozesskostenhilfe

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage, ob ein nachzuweisender Betreuungsplatz dem konkretindividuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Sorgeberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 25 ff.), die umfassende Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles erfordert, und eine solche im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht erfolgen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 28. März 2018 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 10).

    Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung in den Eilrechtsschutzverfahren kann im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Betreuungsplatz daher grundsätzlich schon dann als bedarfsgerecht angesehen werden, wenn er von der Wohnung des Anspruchsberechtigten mit dem regelmäßig benutzten Verkehrsmittel, jedenfalls aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln in einer als Richtwert zu betrachtenden Zeit von 30 Minuten erreicht werden kann (Senatsbeschl. v. 28. März 2018 a. a. O.) und dort von Montag bis Freitag eine Betreuung für die Dauer von jeweils bis zu 9 Stunden sichergestellt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Juni 2017 - 4 B 116/17 -, juris Rn. 16 ).

  • VG Stuttgart, 14.09.2022 - 9 K 4400/22

    Verpflichtung des Jugendamtes im Wege der einstweiligen Anordnung, einem Kind

    Denn die Zumutbarkeitsgrenze von 30 Minuten Wegstrecke zwischen Wohnung und Tageseinrichtung gilt in der Rechtsprechung als grober Richtwert für die Entfernung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2018 - 6 S 2.18 -, juris Rn. 18; Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2018 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 10).
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